TE OGH 1993/3/2 11Os34/93

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Rzeszut, Dr.Hager und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richeramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef H***** wegen des Verbrechens der versuchten Schändung nach den §§ 15, 205 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 1992, GZ 29 Vr 2925/91-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 10.Mai 1947 geborene Josef H***** wurde (ua) des Verbrechens der versuchten Schändung nach den §§ 15, 205 Abs 1 StGB (Schuldspruchfaktum 1) schuldig erkannt. Demnach hat er am 14.Oktober 1991 in Pfaffenhofen versucht, Dagmar M*****, die sich durch Alkoholkonsum in Verbindung mit der Einnahme von zwei Stück Rohypnol-Tabletten in einem Zustand befand, der sie zum Widerstand unfähig machte, und wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinstörung unfähig war, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen.

Rechtliche Beurteilung

Nur diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Im Sinn der Mängelrüge (Z 5) trifft es zwar grundsätzlich zu, daß ein Verstoß gegen den in § 258 Abs 1 StPO normierten Grundsatz der Unmittelbarkeit des Beweisverfahrens Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bewirken kann. Demgemäß hat das Gericht bei der Urteilsfällung nur auf das in der Hauptverhandlung Vorgefallene (auf Aktenstücke nur im Fall ihrer Verlesung) Rücksicht zu nehmen. Der vorliegend allerdings nur pauschal formulierte Beschwerdeeinwand, wesentliche tatrichterliche Feststellungen und die zugrundeliegende Beweiswürdigung stützten sich auf "bei den Akten erliegende umfangreiche Gendarmerieanzeigen, Urkunden und Schriftstücke anderer Art", die inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls der Vorschrift des § 252 Abs 2 StPO zuwider nicht verlesen worden seien, wird den Anforderungen einer prozeßordnungsgemäßen Geltendmachung formeller Begründungsmängel jedoch nicht gerecht. Dazu wären sowohl die jeweils im einzelnen gerügte Feststellung als auch jene urteilsmäßige Beweisgrundlage zu bezeichnen, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht im Sinn des § 258 Abs 1 StPO Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein soll. Dies hier umso mehr, als im konkreten Fall die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen überwiegend an ihren früheren Angaben festhielten und einzelne Abweichungen durch entsprechende Vorhalte ohnedies die gebotene Erörterung in der Verhandlung fanden (356 ff).

Das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder vermag keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Grades - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Insbesondere findet die Beschwerdebehauptung, die gutächtlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.Henn und Dr.Prokop zur Frage der auf einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung beruhenden tataktuellen Widerstandsunfähigkeit des Opfers stünden der tatrichterlichen Bejahung dieser Tatbestandsvoraussetzung nach § 205 Abs 1 StGB unvereinbar entgegen, im Akteninhalt keine Deckung (243 f, 293, 363).

Die zur Gänze nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d StPO schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben ( 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34448

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00034.9300006.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19930302_OGH0002_0110OS00034_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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