TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/07/0159

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §54;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde der L E in Z, vertreten durch Dr. Gerald Hauska, Rechsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. April 2005, Zl. IIIa1-W-60.111/10, betreffend wasserrechtliche Überprüfung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (BH) vom 8. November 1962 wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 41 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) und die Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung für das Verbauungsprojekt U-bach-K-bach erteilt.

Das mit diesem Bescheid bewilligte Projekt beinhaltete die Sanierung einer Rutschfläche im Bach, die Errichtung von Betonsperren im Mittellauf des Baches und die Aufschließung der Baustelle.

Mit Eingabe vom 30. November 1970 legte die mitbeteiligte Partei der BH ein Ergänzungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vor.

Mit Bescheid der BH vom 25. September 1972 wurde der mitbeteiligten Partei unter Berufung auf § 41 WRG 1959 und die Bestimmungen des Wildbachverbauungsgesetzes die wasserrechtliche Bewilligung zur Ausführung des in dem mit "Befund" bezeichneten Bescheidabschnitt näher beschriebenen Wildbachverbauungsprojektes "U-bach-K-bach - Ergänzungsprojekt 1971" nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Auflagen erteilt.

Unter Spruchabschnitt VIII wurde die Entscheidung über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten gemäß § 117 Abs. 2 WRG 1959 einem Nachtragsbescheid vorbehalten.

In dem mit "Befund" überschriebenen Bescheidteil wird das genehmigte Projekt wie folgt beschrieben:

"Das vorliegende Ergänzungsprojekt sieht vor, die große Rutschung im K-alpe durch einen Entwässerungsstollen zusammen mit Oberflächendränagen zu beruhigen. Zur Unterstützung dieser Wirkung und zur Verminderung des Wasserabflusses soll eine Fläche von ca. 80 ha im Einzugsgebiet weidefrei gestellt und aufgeforstet werden. Gegen Lawineneinstöße in den Bach und zum Schutze der Aufforstung ist eine kleine Lawinenverbauung in Holz vorgesehen.

Im Einzelnen sieht das Projekt vor:

1. Bau eines 390 m langen Entwässerungsstollens mit 50 %igem Beitrag im Rahmen dieses Ergänzungsprojektes. Der Stollen soll im gewachsenem Fels, knapp unter der aufliegenden Muräne vorgetrieben werden und die tief liegenden Wässer, besonders aus den Klüften, abfangen. Die Lage des Stollens folgt etwa der Geländeform. Er zieht vom rechten Quellbach im Bogen unter den Alpgebäuden der Kalm durch bis gegen den linken Quellbach hin und soll ein Sohlengefälle von 3 % erhalten. Das Wasser soll durch die Klüfte in den Stollen eindringen oder durch Bohrungen und eventuell Fensterstellen eingeleitet werden. Das endgültige Stollenprofil soll 1 m breit und 2 m hoch werden. In Strecken mit gebrächem Fels ist eine leichte und in nicht standfestem Material eine schwere Auskleidung in Beton vorgesehen. Der Stollenausbruch soll in einer Mulde nördlich des rechten Quellbaches gelagert und nachher aufgeforstet werden. Das im Stollen gesammelte Wasser soll später am Portal gefasst und als Trink- und Nutzwasser abgeleitet werden. Das Überwasser aus dem Hochbehälter soll dem Bach erst dort wieder zurückgegeben werden, wo seine Sohle felsig ist. Da es sich auch um Trinkwassergewinnung handelt, sollen im Rahmen dieses Ergänzungsprojektes nur 50 % der Kosten, maximal jedoch 1,2 Mill.

S für die Errichtung des Entwässerungsstollen lt. Projekt bezahlt werden.

2. Ergänzende Entwässerung durch Oberflächendränagen im Umfang von 650 lfm. Es ist zu erwarten, dass die Entwässerung durch den Stollen die Hangbewegung so weit reduziert, dass Oberflächendränagen eingebaut werden können. Es ist zu rechnen, dass mit einer Tiefe von 2 m in den meisten Fällen das Auslangen gefunden werden kann und nur kurze Stränge bis zu 4 m Tiefe verlegt werden müssen.

3. Ableitung von Oberflächenwasser im rechten Quellbach in einem 350 m langen Trapezgerinne aus Stahlblech mit Pilotenfundierung.

4. Aufforstung mit Weideentlastung und Abzäunung einer Fläche von 79,6 ha. Die Aufforstung soll den Boden festigen, dem Boden Wasser entziehen und besonders kurze, extreme Starkregen durch die Interzeption der Baumkronen ausgleichen. Die Aufforstung umfasst die Umgebung der großen Rutschung und soll eine Höhenausdehnung zwischen Sh 1460 m und 2050 m haben. Das gesamte Aufforstungsgebiet und die weidebelastete Gp. 701/2 sollen weidefrei gestellt werden. Zum Schutze der Aufforstung und der freigestellten Flächen wird eine Abzäunung aus dreifachem Stacheldraht auf Säulen aus Winkeleisen 50 x 50 x 5 in einer Gesamtlänge von 3000 lfm angelegt."

Von diesem Projekt sind Grundstücke im Miteigentum der Beschwerdeführerin betroffen.

Mit Kundmachung vom 14. Jänner 1975 beraumte die BH unter Hinweis auf die in Punkt VIII ihres Bewilligungsbescheides vom 25. September 1972 einem Nachtragsbescheid vorbehaltene Entschädigung eine mündliche Verhandlung zu diesem Thema für 28. Jänner 1975 an.

Bei dieser Verhandlung kam zu Tage, dass am 10. Dezember 1974 bei der Landwirtschaftskammer Tirol eine Besprechung bezüglich der Inanspruchnahme der K-alm zum Zwecke der Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Partei stattgefunden hatte und dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen mit der Durchführung des Projektes einverstanden erklärt hatten. Daraufhin wurde die Verhandlung auf den 31. Jänner 1975 zwecks Abschluss einer Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen vertagt.

Die bei der Verhandlung am 31. Jänner 1975 zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen auf der einen und der mitbeteiligten Partei auf der anderen Seite abgeschlossene Vereinbarung wurde mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet.

Diese mit Bescheid beurkundete Übereinkunft sieht vor, dass ein näher bezeichnetes Stallgebäude von der mitbeteiligten Partei neu zu errichten ist, zur Erschließung der verbleibenden Nutzungsflächen und des neuen Alpgebäudes auf Kosten der mitbeteiligten Partei ein Lkw-befahrbarer Weg gebaut wird, die mitbeteiligte Partei für das neue Alpgebäude eine einwandfreie Wasserversorgungsanlage und eine Gülleanlage herstellt. Weiters sieht die Übereinkunft vor, dass die mitbeteiligte Partei für den Verlust von 15 Kuhgräsern gemäß einem näher bezeichneten Gutachten eine Pauschalsumme von S 120.000,-- (S 8.000,-- pro Kuhgras) bis 1. Juli 1975 zahlt. Weitere Punkte des Übereinkommens betreffen die weitere Nutzung des Alpangers, die Schaffung eines Quellschutzgebietes, sowie Entschädigungen für allenfalls weiter gehende Einschränkungen.

Mit Bescheid vom 25. Februar 1999 sprach die BH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 als Ergebnis der Überprüfungsverhandlungen vom 27. September 1989 und 21. Oktober 1998 hinsichtlich des mit Bescheiden derselben Behörde vom 8. November 1962 und vom 25. September 1972 wasserrechtlich bewilligten Vorhabens aus, dass die ausgeführte Anlage im Wesentlichen mit den erteilten Bewilligungen übereinstimmt und genehmigte gleichzeitig Abweichungen.

Die Beschwerdeführerin berief.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 gab die belangte Behörde der Berufung (nur) teilweise Folge.

Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. September 2000, 2000/07/0045, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Frage der projektsgemäßen Ausführung des bewilligten Projektes ein und führte am 24. November 2004 eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin infolge Krankheit nicht teilnahm.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 4. April 2005 entschied die belangte Behörde (neuerlich) über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der BH vom 25. Februar 1999, gab dieser Berufung teilweise Folge und änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend ab, dass er lautet wie folgt:

"I. Der Konsenswerberin wird gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, durch die Ausführung folgender Maßnahmen bis 30.10.2005 Mängel in der Projektsausführung zu beseitigen:

1. Die aus dem Stollenmund austretenden Wässer sind an der Stelle der derzeit vorhandenen Folie über ein durchgehendes Rohr in das Trapezgerinne abzuführen.

2. Die kleinräumige Hangrutschung oberhalb der Brunnenstube 1 ist durch Anlegung einer relativ oberflächennahen Drainagierung zu stabilisieren.

3. Hinsichtlich der Wiederherstellung des Nutzungszaunes, welcher im Zuge der Baumaßnahmen in den Bereichen der Entwässerungsrinnen laut Vermessungsplan von DI G P vom 17.11.2004, Gz. 1340 entfernt wurde, wird seitens der Behörde folgender Wiederherstellungsauftrag erteilt:

-

Im Bereich des Entwässerungsgrabens I ist der Zaun beginnend 5 m orographisch rechts bzw. östlich der Böschungsoberkante des Entwässerungsgrabens, weiter über den Entwässerungsgraben I entlang der Nutzungsgrenze bis zum Entwässerungsgraben II und 5 m über diesen Entwässerungsgraben II hinaus zu führen.

-

Im Bereich des Entwässerungsgrabens III ist ein Zaun, welcher 5 m orographisch rechts der Böschungsoberkante beginnt, über den Graben verläuft und 5 m orographisch rechts der Grabenböschungsoberkante endet, zu errichten.

-

Im Bereich des Zufahrtsweges II ist im unmittelbaren Bereich des Wegplanums und einer beidseitigen Anschlussstrecke von 2 m ein Zaun zu errichten.

-

Im Bereich des Zufahrtsweges I ist im Querungsbereich der Nutzungsgrenze mit der Wegtrasse ein Gatter in Holzbauweise zu errichten.

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Grundsätzlich ist die Nutzungsgrenze im Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern festzulegen. Für den Fall, dass kein Einvernehmen bezüglich der gemeinsamen Grundstücksgrenze hergestellt werden kann, ist der Zaun entsprechend dem Verlauf wie im Vermessungsplan von DI G P vom 17.11.2004, Gz. 1340, dargestellt zu errichten.

-

Hinsichtlich der Ausführungsart des Zaunes wird festgelegt, dass Holzsäulen im Abstand von 3 m sowie 2 Lagen Stacheldraht zu verwenden sind. Die Zaunhöhe hat eine mittlere Höhe von 1 m zu betragen. Zur Erhaltung der Durchfahrtsmöglichkeiten ist im Bereich des Zufahrtsweges II der Zaun mit Schnellverschlüssen, welche eine rasche Abnahme des Zaunes ermöglichen, zu versehen.

II. Folgende geringfügige Abweichungen der Projektsausführung von den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft S vom 08.11.1962, Zl. 1-1313/5, und vom 25.09.1972, Zl. 1-1240/37-1972, werden gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 nachträglich genehmigt:

              1.              Im Bereich der Ableitung des rechten Quellgrabens waren im Projekt 1961 242 lfm Eternithalbschalen vorgesehen, im Projekt 1971 350 lfm Trapezgerinne in Stahlblech. Ausgeführt wurden 388 lfm Trapezgerinne in Stahlblech sowie 62 lfm Betonhalbschalen. Die Betonhalbschalen befinden sich auf Gst. 701/1, KG R, das Trapezstahlgerinne auf den Gst. 701/1, 701/5 und 705, alle KG R.

              2.              Der im Ergänzungsprojekt 1971 vorgesehene Entwässerungsstollen wurde nicht zur Gänze ausgeführt.

              3.              Im Projekt 1961 waren 567 lfm Drainagen und Entwässerungsgräben vorgesehen, im Projekt 1971 650 lfm Drainagen und Entwässerungsgräben.

Ausgeführt wurden 168 lfm Drainagen und 361 lfm offene Entwässerungsgräben. Von den Drainagen und Entwässerungsgräben wurden die Gst. 701/1, 701/10, 701/5 und 701/6, alle KG R, berührt.

An Stelle der ausständigen Drainagen wurden Quellfassungen ausgeführt, welche dieselbe Funktion haben. Die restlichen Drainagen gemäß Ergänzungsprojekt 1971 wurden als Quellfassungen ausgeführt, und zwar auf den Gst. 701/1, 701/5 und 704, alle KG R.

              4.              In Ergänzung der im Projekt 1971 vorgesehenen Seilerschließung und in Entsprechung der Verpflichtung gegenüber der Familie E, die mit Bescheid vom 13.03.1975, Zl. I-940/55-74 behördlich beurkundet wurde, wurde im Jahre 1975 ein die Gp. 701/3, 701/1 und 703 berührender Zufahrtsweg angelegt. Dieser Weg ist aus dem Kollaudierungsoperat 1997 des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol, Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal, Lageplan 1:2880 ersichtlich. Dieser Weg ist einschließlich des Weiderostes durch die Wildbach- und Lawinenverbauung instand zu setzen in einem ordentlichen Zustand der Familie E zu übergeben.

III. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird weiters dahingehend abgeändert, dass der von der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 19.10.1998 gestellte Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 WRG 1959 als unbegründet abgewiesen wird."

Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 121 Abs. 1 WRG 1959 lautet:

"Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen

§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Auflagen Nr. 2, 13 und 14 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 25. September 1972 seien nicht erfüllt worden. Der Entwässerungsstollen sei nicht projektsgemäß ausgeführt worden. Das angefallene Material sei neben dem Stollen und nicht in der dafür vorgesehenen Mulde deponiert worden. Weiters seien die von der belangten Behörde jetzt nachträglich genehmigten Drainagen und Entwässerungsgräben nicht projektgemäß angelegt worden. Zum einen seien anstelle der vorgesehenen Drainagen 361 lfm offene Entwässerungsgräben gebaut worden. Zum anderen seien diese auch falsch ausgeführt worden. Die Rinnen seien schräg geführt worden. Tatsächlich hätten sie aber senkrecht angelegt werden müssen. Durch die schrägen Rinnen erhöhe sich die Gefahr weiterer Teilrutschungen. Dies ergäbe sich insbesondere aus der zusammenfassenden Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. M anlässlich der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. Juni 2005 vor dem Landesgericht Innsbruck. Auf Grund der schrägen Gräben sei das Eigentum der Beschwerdeführerin nach wie vor durch Teilrutschungen bedroht. Es seien hässliche Gräben aufgeworfen worden, in denen sich das Wasser selbst seinen Weg bahnen solle. Durch diese Maßnahmen sei das Grundstück der Beschwerdeführerin verwüstet worden. Außerdem bildeten diese Gräben eine Falle für Jäger, Wanderer und Vieh.

Die Auflagen Nr. 2, 13 und 14 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 25. September 1972 lauten:

"2. Die Anlagen sind dauernd in einem einwandfreien und funktionsfähigen Zustand zu erhalten.

...

13. Die geplanten Entwässerungsanlagen sind auf ihre Funktionsfähigkeit ständig zu überprüfen und nötigenfalls wieder in funktionsfähigen Zustand zu versetzen.

14. Das in Stahlblech vorgesehene Trapezgerinne ist ständig darauf zu überprüfen, dass noch eine genügende Überlappung der einzelnen Bauelemente vorhanden ist."

Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welcher Zusammenhang zwischen diesen drei Auflagen und den von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängeln bestehen soll, liegen diese Mängel nicht vor.

Richtig ist, dass der im bewilligten Projekt vorgesehene Entwässerungsstollen nicht in der vollen Länge ausgeführt wurde, weil sich im Zuge seiner Errichtung herausgestellt hat, dass er die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen kann. Die Beschwerdeführerin erläutert aber nicht, inwiefern es einen Eingriff in ihre wasserrechtlich geschützten Rechte bedeuten soll, dass dieser Stollen nicht in voller Länge ausgeführt wurde.

Die belangte Behörde hat bezüglich der Entwässerungsgräben sowohl einem Amtssachverständigen für Geologie als auch der Wildbach- und Lawinenverbauung die Frage gestellt, ob diese Teil des Projektes waren und ob sie in einer den Rechten der Beschwerdeführerin nachteiligen Weise ausgeführt wurden.

Sowohl der Amtssachverständige für Geologie als auch die Wildbach- und Lawinenverbauung haben diese Fragen dahingehend beantwortet, dass die offenen Gräben Teil der Projekte 1961 und 1971 sind und sie so hergestellt wurden, dass von einem Nachteil für die Grundstücke der Beschwerdeführerin keine Rede sein kann; vielmehr bewirken die Gräben eine Stabilisierung dieser Grundstücke und verhindern deren Abrutschen.

Die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Sie ist in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen zu den Entwässerungsgräben nicht eingegangen, sondern hat pauschal auf ein forstfachliches Privatsachverständigengutachten verwiesen. Dieses enthält aber zu den Entwässerungsgräben keine Aussage.

Das Gutachten des Amtssachverständigen für Geologie wurde der Beschwerdeführerin durch Übermittlung der Niederschrift über die Verhandlung vom 24. November 2004 zur Kenntnis gebracht. Diese Verhandlungsschrift enthielt überdies auch noch einmal die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Stellungnahme nicht auf die Entwässerungsgräben eingegangen. Die belangte Behörde konnte daher mangels eines gegenteiligen Anhaltspunktes von der Richtigkeit der Ausführungen der Wildbach- und Lawinenverbauung und des Amtssachverständigen für Geologie bezüglich der Entwässerungsgräben ausgehen und diese ihrer Entscheidung zugrunde legen. Auf der Grundlage dieser sachkundigen Ausführungen ist aber keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin durch die Entwässerungsgräben zu erkennen.

Der Hinweis in der Beschwerde auf eine Stellungnahme von Univ. Prof. Dr. M anlässlich einer Tagsatzung vor dem Landesgericht Innsbruck am 7. Juni 2005 stellt eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Die Beschwerdeführerin behauptet weiters, die Auflagen Nr. 7 und 8 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides seien nicht erfüllt worden. Die Aufforstungsmaßnahmen seien in wesentlichen Teilen nicht sinnvoll; darüber hinaus sei die Aufforstung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Gutachten des Dipl. Ing. N vom 11. Februar 1999. Die gegenteiligen Aussagen der Amtssachverständigen beruhten auf der Annahme, dass das aufgeforstete Gebiet von der Beschwerdeführerin nicht mehr genutzt werden dürfe. Dabei werde jedoch übersehen, dass die Beschwerdeführerin über Jagdrechte und Weiderechte in dem betreffenden Gebiet verfüge. Es sei seitens der belangten Behörde nie näher darauf eingegangen worden, ob die nunmehrigen Waldgebiete unter dem Gesichtspunkt der Eignung für die Jagd oder die Beweidung bewilligungsgemäß aufgeforstet worden seien. Auf Grund des derzeit vorherrschenden Wildwuchses sei die Jagd stark beeinträchtigt.

Die Auflagen Nr. 7 und 8 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 25. September 1972 lauten:

"7. Die Aufforstung ist unter Verwendung geeigneten und gesunden Pflanzenmaterials durchzuführen und ist bis zum Kronenschluss allenfalls nachzubessern. Die Aufforstung hat im oberen Bereich mit Lärche-Zirbe, im unteren Bereich mit Lärche-Fichte und zum Teil mit Esche und Ahorn zu erfolgen. Es sind für die Aufforstung ca. 8.000 Pflanzen pro ha vorzusehen.

8. Sämtliche waldbaulichen Maßnahmen wie Kulturpflege, Nachbesserungen etc. sind solange durchzuführen, bis die Aufforstung als gesichert angesehen werden kann. Im Zweifelsfalle ist die Bezirksforstinspektion für ein diesbezügliches Gutachten beizuziehen."

Zur Erfüllung dieser beiden Auflagenpunkte finden sich in der Niederschrift über die von der BH am 27.September 1989 durchgeführte Überprüfungsverhandlung folgende Feststellungen:

Auflage I/7 (Aufforstung) sei in der vorgeschriebenen Weise mit geeignetem Pflanzenmaterial durchgeführt worden. Es seien jedoch Nachbesserungen erforderlich und zwar mit Erlen und Weiden im Bereich der Quellfassungen und Nassstellen, soweit dies aus kulturbautechnischer Sicht vertretbar sei (Mindestabstand von 4 m beiderseits der Quelläste). Die vom Weidevieh stark beschädigten Aufforstungen seien neuerlich aufzuforsten, wobei die geschädigten Pflanzen vorerst zum Schutz der neuerlichen Aufforstung als Vorwald stehen bleiben sollten. Sämtliche Nachbesserungen und Aufforstungen könnten aber erst sinnvollerweise nach einer Einstellung der Beweidung durchgeführt werden.

Auflage I/8 (waldbauliche Maßnahmen) sei eine Dauerauflage. Derzeit seien nur jene Teile der Hochlagenaufforstung als gesichert anzusehen, die in den steileren Teilflächen stockten, einen geschlossenen Bestand aufwiesen und vom Weidevieh nicht erreicht würden. Auf dem größeren Teil der Fläche, vor allem um den Anger der K-alm, in Hangverebnungen, im Bereich um die Quellfassungen, seien die Aufforstungen als noch nicht gesichert anzusehen, da die weitere Entwicklung erkennbar durch den Weidegang stark gefährdet werde, die Fichten vertreten und rotfaul und damit nicht entwicklungsfähig und die Bestände nicht geschlossen seien. Die im Bereich der Hochlagenaufforstung festgestellten Schlägerungen stellten keine Pflegemaßnahmen dar. Vielmehr handle es sich um kleinflächige Nutzungen nicht hiebsreifer Schutzwaldbestände. Notwendige waldbauliche Pflegemaßnahmen wie Dickungspflege seien derzeit wegen der Beweidung nicht sinnvoll, da in durch die Pflegemaßnahmen aufgeworfenen Beständen das Weidevieh vermehrt eindringen könne und dort Schäden am Bestand und Boden verursache. Waldbauliche Pflegemaßnahmen müssten weiters fachgerecht durchgeführt werden, das heißt, es müsse eine zielgerechte Mischwuchsregelung und eine Begünstigung der zukünftigen Funktionsträger erfolgen.

In der Niederschrift über eine weitere Überprüfungsverhandlung der BH am 20. Oktober 1998 finden sich zum Thema Aufforstung folgende Ausführungen:

Die Projektsvertreter erklärten, was die Aufforstung bzw. deren Nachbesserung im Sinne des Spruchpunktes I/7 des Bewilligungsbescheides vom 25. September 1972 betreffe, so seien Aufforstungen in den Jahren 1972, 1974, 1976 und 1981, Nachbesserungen in den Jahren 1975, 1976, 1977 und 1982 erfolgt. Nach dem Jahre 1989 seien Aufforstungen und Nachbesserungen nicht mehr durchgeführt worden.

Die mitbeteiligte Partei führte dazu aus, weitere Aufforstungen und Nachbesserungen seien vor allem deshalb unterlassen worden, weil immer wieder rechtswidrige Beweidungen (durch die Familie der Beschwerdeführerin) erfolgt seien, welche jedwede Aufforstungs- und Nachbesserungsarbeiten sinnlos gemacht hätten.

Diese Angaben wurden vom Vertreter der Bezirksforstinspektion bestätigt.

Der forstfachliche Amtssachverständige führte aus, im Bescheid vom 25. September 1972 sei unter Punkt 4 angeführt, dass eine Aufforstung mit Weideentlastung und Abzäunung im Gesamtausmaß von 79,6 ha erfolgen solle. Die Aufforstungen seien projektsgemäß durchgeführt worden. Die geforderte Abzäunung sei ebenfalls angelegt worden. Im Zuge der Begehung habe festgestellt werden können, dass die Aufforstungen mit Lärche, Fichte, Zirbe und vereinzelten Laubhölzern projektsgemäß durchgeführt worden und grundsätzlich erfolgreich angewachsen seien. Einzelne Fehlstellen ergäben sich aus nachfolgenden Gründen:

1. Intensive Beweidung, die anhand der Trittspuren am Boden der Viehgänge und der verschlagenen Pflanzen erkenntlich sei.

2. Schlägerung von Bäumen, einzelstammweise bzw. kleinflächig, erkenntlich an den verbliebenen Stöcken und vereinzelt an den noch liegenden geschlägerten Bäumen.

3. Kleinstflächige stark vernässte Standorte, die für die Aufforstung nicht geeignet seien.

Diese Fehlstellen seien insbesondere östlich und südlich des Angers der K-alm sowie westlich und südwestlich unterhalb des Zufahrtsweges zur K-alm vorzufinden. Weitere Fehlstellen befänden sich beim "S" sowie auf den tal- und bergseitigen Böschungen des Zufahrtsweges zur K-alm. Auflagepunkt I/7 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sei bescheidgemäß durchgeführt worden, jedoch sei zum Teil der Kronenschluss noch nicht erreicht. Von der Anzahl der Pflanzen sowie von der Baumartenmischung sei die gegenständliche Bescheidauflage eingehalten worden.

Was Auflagepunkt I/8 betreffe, so sei zunächst festzuhalten, dass die Aufforstung als gesichert zu betrachten sei mit Ausnahme der bereits beschriebenen Fehlstellen. Im Bereich der Fehlstellen seien Nachbesserungen noch so lange durchzuführen, bis die Aufforstung als gesichert angesehen werden könne. Die Auflage 8 bleibe als Dauerauflage hinsichtlich der waldbaulichen Maßnahmen, nämlich Stammzahlreduktionen und Erstdurchforstungen, aufrecht. Nachbesserungen der Aufforstungen sowie waldbauliche Pflegemaßnahmen, insbesondere Stammzahlreduktionen bzw. Erstdurchforstungen, erschienen nur dann sinnvoll, wenn keinerlei Beweidung mehr erfolge.

Aus diesen Feststellungen, insbesondere den Ausführungen des Amtssachverständigen für Forsttechnik, ergibt sich, dass die Aufforstung entsprechend den Vorschreibungen durchgeführt wurde, dass diese aber deswegen Mängel aufweist, weil die Beschwerdeführerin bzw. deren Familie Maßnahmen wie eine Beweidung der Aufforstungsflächen gesetzt hat, welche die Aufforstung beeinträchtigen. Weiters geht daraus hervor, dass Pflegemaßnahmen so lange nicht sinnvoll sind, solange die Beschwerdeführerin bzw. ihre Familie diese Maßnahmen nicht einstellen.

Dass die Beschwerdeführerin aus einem Verhalten, das sie selbst zu vertreten hat, nicht eine Verletzung ihrer Rechte ableiten kann, bedarf keiner weiteren Begründung.

Ebenfalls als nicht erfüllt betrachtet die Beschwerdeführerin Auflage Nr. 15 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides aus dem Jahr 1972. Dieser lautet:

"Sämtliche für die Baudurchführung notwendigen Einrichtungen sind nach Abschluss der Bauarbeiten zu entfernen. Soweit durch diese Einrichtungen eine Veränderung des Untergrundes verursacht wird, ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen."

Die Beschwerdeführerin behauptet, das beim Stollenbau angefallene Material sei neben dem Stollen und nicht in der dafür vorgesehenen Mulde deponiert worden. Laut Schreiben des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung vom 10. August 2001 solle das angefallene Material in einer Mulde deponiert worden seien, die nördlich des Stollens liege. Dies sei angeblich bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden, bei dem die Beschwerdeführerin nicht anwesend gewesen sei. Bei dieser Geländevertiefung handle es sich jedoch nicht um die für die Ablagerung vorgesehene Mulde. Der Großteil des Materials lagere nach wie vor in einzelnen Haufen neben dem Stollen, die zum Teil wieder wild bewachsen seien.

Eine Lagerung des beim Stollenvortrieb anfallenden Materials in einer Mulde und deren anschließende Aufforstung ist zwar nicht in einer Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides enthalten, wohl aber Bestandteil des mit diesem Bescheid bewilligten Projektes. Im Punkt 1 der Projektsbeschreibung des Bescheides heißt es:

"Der Stollenausbruch soll in einer Mulde nördlich des rechten Quellbaches gelagert und nachher aufgeforstet werden".

Die Bewilligung wurde nach Maßgabe des Projektes erteilt, es wurde also die Bewilligung erteilt, das beim Stollenausbau anfallende Material auf Grundstücken der Beschwerdeführerin zu lagern, aber nicht irgendwo und irgendwie, sondern in einer näher bezeichneten Weise. Damit erwarb die Beschwerdeführerin aber auch einen Anspruch, dass dieses Material in der bezeichneten Weise gelagert wurde.

Die belangte Behörde stellte der Wildbach- und Lawinenverbauung mit Schreiben vom 21. März 2001 die Frage, ob das Stollenausbruchmaterial entsprechend der Projektsbeschreibung im Bewilligungsbescheid in der Mulde nördlich des rechten Quellbaches abgelagert und die Fläche nach erfolgter Ablagerung aufgeforstet worden sei.

Die Wildbach- und Lawinenverbauung beantwortete diese Frage mit Schreiben vom 10. August 2001 wie folgt:

"Der örtliche Lokalaugenschein ergab, dass das Stollenausbruchmaterial entsprechend der Projektsbeschreibung im Bewilligungsbescheid in der Mulde nördlich des rechten Quellbaches abgelagert wurde und diese Fläche nach erfolgter Ablagerung auch aufgeforstet wurde. Jedenfalls hat sich auf der Deponiefläche inzwischen eine dichte Erlenvegetation entwickelt. Von mehreren Sachverständigen wurde bereits die ordnungsgemäße und sichere Deponie dieses Aushubmaterials festgestellt."

In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2001 verwies die Beschwerdeführerin auf ein forstfachliches Privatsachverständigengutachten vom 1. September 2001. Darin findet sich folgender Passus:

"Im seinerzeitigen Baustellenbereich erfolgte keine Sanierung der ungeordneten Materialablagerungen. Dies ist aber unbedingt erforderlich."

Ob sich dieser Passus auf die Ablagerung des Stollenausbruchsmaterials bezieht, ist unklar.

Bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 24. November 2004 bestätigte der Amtssachverständige für Geologie die ordnungsgemäße Lagerung des Stollenaushubmaterials.

In einem ergänzenden Vermerk vom 9. Februar 2005 hielt dieser Amtssachverständige fest:

"Auf Grund mehrerer Lokalaugenscheine kann festgestellt werden, dass das Stollenausbruchsmaterial in einer Mulde abgelagert wurde. Diese befindet sich nördlich des rechten Quellbaches. Hinsichtlich der Sicherheit des Deponiestandortes im Hinblick auf Erosionsprozesse und Standsicherheit wird auf die im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2004 abgegebene geologische Stellungnahme vollinhaltlich verwiesen."

Auf diese Aussagen des Amtssachverständigen für Geologie ist die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2005 nicht eingegangen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte die belangte Behörde daher von der Richtigkeit der Feststellungen des Amtssachverständigen ausgehen und sie ihrem Bescheid zugrunde legen.

Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass der anlässlich der Bauarbeiten beseitigte Nutzungszaun entgegen den Auflagen des Bewilligungsbescheides nicht wieder errichtet worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid trage die belangte Behörde nur die Wiederherstellung des Zaunes in einzelnen Teilabschnitten auf. Dabei bleibe unbeachtet, dass ein Teil des Zaunes ursprünglich eine Steinmauer gewesen sei. Es hätte daher auch wieder eine Steinmauer errichtet werden müssen.

Die belangte Behörde richtete bei der mündlichen Verhandlung am 24. November 2004 an den Sachverständigen für Geologie hinsichtlich des Nutzungszaunes folgende Frage:

"Auf Grund der Tatsache, dass in vielen Bereichen der Nutzungszaun in Form einer Steinschlichtung ausgeführt war und im Zuge der Baumaßnahmen (Entwässerungsgräben, Errichtung von Straßen) entfernt werden musste und eine Wiederherstellung seitens der Behörde gefordert wird, ergeht (zu ergänzen: das Ersuchen) um Beantwortung folgender Frage:

Inwieweit ist die Wiederherstellung dieser Steinschlichtung unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Entwässerungsanlage in Form von Steinschlichtung möglich bzw. welche Art einer Abzäunung wäre denkbar?"

Der Sachverständige antwortete:

"Da zwischenzeitlich die vorstehend beschriebenen Entwässerungsgräben existieren, ist die Errichtung von Steinmauern, wie sie früher existiert haben, nicht mehr möglich, da derartige Steinmauern die Funktionsfähigkeit der Entwässerungsmaßnahmen außer Kraft setzen würden. Auch die inzwischen errichteten befahrbaren Wege könnten nicht mehr befahren werden. Daher sind die nunmehr vorgesehenen Stacheldrahtzäune eine Alternative, die sowohl dem Abzäunungsgrund, als auch der Funktionsfähigkeit der Gräben und der Befahrbarkeit der Wege gerecht wird. Diese Abzäunungsart entspricht überdies den im Bereich der K-alm auf weiten Teilen bisher üblichen Abzäunungen."

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass eine Wiederherstellung des Zaunes in der früheren Form nicht möglich ist. Diese Antwort des Sachverständigen für Geologie findet sich in der Verhandlungsschrift, die der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. In dieser Verhandlungsschrift findet sich auch der Vorschlag für die später in den angefochtenen Bescheid aufgenommene Wiederherstellungsvorschreibung. Die Beschwerdeführerin beharrte in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2005 darauf, der Nutzungszaun müsse wieder so hergestellt werden, wie er vor den Baumaßnahmen gewesen sei, ging aber auf die Ausführungen des Amtssachverständigen, dass dies nicht möglich sei, nicht ein. Es ist daher nicht zu ersehen, dass diese Ausführungen unzutreffend seien.

Weiters bemängelt die Beschwerdeführerin, die großräumige Aufforstung sei durch die Fassung und Ableitung der Quellen überflüssig geworden. Die Aufforstung müsste daher rückgängig gemacht werden. Außerdem sei mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 25. September 1972 angeordnet worden, dass eine genau umschriebene Fläche im Ausmaß von 23 ha von der Aufforstung ausgenommen bleiben müsse. Mit Bescheid vom 13. März 1975 sei eine weitere Fläche von 1,5 ha von der Aufforstung ausgenommen worden. Tatsächlich seien diese Flächen aber gleichzeitig mit den übrigen Aufforstungsarbeiten in den Jahren 1974 und 1975 aufgeforstet worden. Dies widerspreche dem bewilligten Projekt.

Dieses Vorbringen hat die Beschwerdeführerin bereits in ihrer zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, 2000/07/0045, führenden Beschwerde erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Ausführungen für unzutreffend erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen.

Die Beschwerdeführerin behauptet, mit Bescheid der BH vom 13. März 1975 sei angeordnet worden, dass die mitbeteiligte Partei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu zahlen habe. Dies sei aber nicht geschehen. Auch über diesen Punkt hätte die Behörde anlässlich der wasserrechtlichen Überprüfung absprechen und der mitbeteiligten Partei die entsprechende Entschädigungszahlung auftragen müssen.

Die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei, einen LKWbefahrbaren Weg von der G-alm bis zum neuen Alpgebäude zu errichten und zu erhalten, sei ebenfalls nicht erfüllt worden.

Auch dazu wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2000, 2000/07/0045, verwiesen.

Schließlich bemängelt die Beschwerdeführerin, am 21. Oktober 2004 habe ohne ihre Beiziehung ein Lokalaugenschein stattgefunden. Am 24. November 2004 habe schließlich eine mündliche Berufungsverhandlung stattgefunden, bei der die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht habe anwesend sein können. Ihre nachfolgende Stellungnahme vom 1. März 2005 sei nicht beachtet worden. Weiters habe sich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 6. Juni 2005 vor dem Landesgericht Innsbruck herausgestellt, dass im Verwaltungsverfahren ein weiterer schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege.

Ein Anspruch einer Partei auf Beiziehung zu einem Ortsaugenschein besteht nicht (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 856, wiedergegebene Rechtsprechung). Die Verhandlungsschrift wurde der Beschwerdeführerin zugestellt und ihr die Möglichkeit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen. Ihre Stellungnahme war nicht geeignet, den in der Verhandlung festgestellten Sachverhalt in Frage zu stellen.

Der Hinweis auf Feststellungen in einer Tagsatzung vor dem Landesgericht Innsbruck stellt eine unzulässige Neuerung dar.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2006

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070159.X00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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