TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/01/0204

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des M K (auch K M D oder A C) in Wien, geboren 1958 (auch 1960 oder 1961), vertreten durch Mag. Wolfgang Reibenwein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Februar 2005, Zl. 210.914/3-IV/11/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, der sich im Jahr 1999 bereits einmal als Asylwerber in Österreich aufgehalten hatte, reiste nach eigenen Angaben am 25. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte (neuerlich) Asyl. Bei seiner Einvernahme am 7. Oktober 2004 vor dem Bundesasylamt gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, während seiner Studienzeit zu Beginn der 80er Jahre für die Partei TDKP tätig gewesen zu sein und "aufgrund dieser Vergangenheit" noch immer von den türkischen Sicherheitsbehörden verfolgt zu werden

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt 1.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 FrG für zulässig (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers in schlüssiger Beweiswürdigung als unglaubwürdig bewertet habe und die Berufung dem "nur allgemein aber nicht konkret entgegengetreten" sei. Deshalb komme weder die Gewährung von Asyl noch Refoulementschutz in Betracht. Der Ausweisung sei in der Berufung argumentativ nicht entgegengetreten worden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Asylbehörden und macht in diesem Zusammenhang geltend, dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit genommen worden, zu den gegen seine Glaubwürdigkeit herangezogenen Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Richtig ist, dass das Bundesasylamt, dessen Beweiswürdigung sich die belangte Behörde angeschlossen hat, beweiswürdigend vor allem dem Umstand Bedeutung beimaß, dass der Beschwerdeführer seinen ersten (unter einem Aliasnamen gestellten) Asylantrag im Jahr 1999 mit einem zu den nunmehrigen Fluchtgründen "in völligem Widerspruch" stehenden Vorbringen begründet hatte. Wenn die Beschwerde allerdings ausführt, der Beschwerdeführer hätte bei Vorhalt dieses Widerspruches glaubhaft machen können, seinen Asylantrag im Jahr 1999 nicht unter dem Aliasnamen jener Person gestellt zu haben, deren Angaben vom Bundesasylamt verwendet worden seien, ist ihr entgegen zu halten, dass eine solches Vorbringen in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (die den strittigen Aliasnamen des Beschwerdeführers im Kopf sogar unverändert anführte) nicht erstattet worden ist. Die Behauptung einer Verwechslung des Beschwerdeführers erweist sich daher als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG). Schon deshalb gelingt es der Beschwerde nicht, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzutun und eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der Asylbehörden aufzuzeigen. Soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des bekämpften Bescheides richtet, kann sie daher nicht erfolgreich sein.

Mit Rechtswidrigkeit belastet ist hingegen der Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides). Insoweit hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010204.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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