TE OGH 1993/3/17 3Ob10/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.03.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Maria Anna H*****, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Brigitte F*****, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 1.Dezember 1992, GZ 1a R 537/92-13, womit der Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 16.Oktober 1992, GZ 5 C 1039/92x-8, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Gegnerin der gefährdeten Partei ist auf Grund eines rechtskräftig gewordenen gerichtlichen Auftrags verpflichtet, der gefährdeten Partei einen bestimmten Bestandgegenstand zu übergeben.

Die gefährdete Partei beantragte auf Grund dieses gerichtlichen Auftrags zur Übergabe die Bewilligung der Exekution durch Räumung des Bestandgegenstandes. Zugleich beantragte sie, ihrer Gegnerin und den mit dieser im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen durch einstweilige Verfügung zu verbieten, den Bestandgegenstand zu betreten und zu benützen, und sie (gefährdete Partei) bis zum Vollzug der Räumung in den vollen Besitz des Bestandgegenstandes zu setzen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution und wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ab. Den Rekurs, den die gefährdete Partei gegen die Abweisung des Antrags auf Erlassung der einstweiligen Verfügung erhob, stellte es ihr zur Verbesserung durch Beisetzung der Unterschrift eines Rechtsanwalts zurück.

Die gefährdete Partei kam diesem Verbesserungsauftrag nicht nach. Sie brachte innerhalb der ihr zur Verbesserung gesetzen Frist vor, daß sie beim Amtstag des Erstgerichtes versucht habe, den Rekurs zur Protokoll zu erklären; die Aufnahme sei ihr aber verweigert worden. Sie beantragte daher, über ihr "Protokollierungsbegehren" ein Protokoll zu verfassen, ihr eine Ablichtung hievon zu übermitteln und die Akten dem Rekursgericht vorzulegen.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht wies den von der gefährdeten Partei gegen diesen Beschluß des Erstgerichtes zur Protokoll gegebenen Rekurs zurück und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigt und der "Revisionsrekurs" gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig ist.

Der von der gefährdeten Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des unmittelbar nur für die Revision geltenden § 502 Abs 3 ZPO, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, für das Rekursverfahren schon mehrfach abgelehnt (für Rekurse im Rechtsstreit in EFSlg 64.180; für Rekurse im Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen in EFSlg 64.287, EvBl 1991/113, dort auch für Rekurse im Sicherungsverfahren, und in 3 Ob 90/92; für Rekurse im Räumungsexekutionsverfahren in JUS-extra 1993/1202). Dies gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall. Zu all den in der widergegebenen Rechtsprechung angestellten Erwägungen kommt hier noch, daß eine einstweilige Verfügung, die bloß zur Sicherung eines Räumungsanspruchs dient, keine Streitigkeit über die Räumung darstellt und ihr auch nicht gleichgehalten werden kann, zumal damit über den Räumungsanspruch entweder - wie hier - überhaupt nicht oder jedenfalls nicht endgültig entschieden wird. Wie schon in der Entscheidung RZ 1991/26 betont wurde, sollten im § 502 Abs 3 Z 2 ZPO aber nur Entscheidungen über das Dauerschuldverhältnis selbst unabhängig von jeder Bewertung - unter der weiteren Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO - revisibel gemacht werden.

Ist aber § 502 Abs 3 ZPO im Verfahren über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Räumungsanspruchs der gefährdeten Partei nicht anzuwenden, so ist gemäß dem nach § 402 Abs 2 in der hier noch geltenden Fassung vor dem BGBl 1992/756 und nach § 78 EO maßgebenden § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (vgl EFSlg 69.175) und wegen des den Obersten Gerichtshof bindenden (EvBl 1987/181 ua) Ausspruchs des Rekursgerichtes der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.

Anmerkung

E30771

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00010.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_0030OB00010_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten