TE OGH 1993/3/17 9ObA48/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Wilhelm Hackl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** K*****, Fleischergeselle, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Tobler und andere Rechtsanwälte in Neusiedl am See, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wegen S 114.130,36 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. November 1992, GZ 32 Ra 128/92-61, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 24.Juni 1992, GZ 17 Cga 288/90-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Kläger durch das demonstrative Verlassen der Arbeit unmittelbar nach Arbeitsbeginn, wobei er sich dem Geschäftsführer der Beklagten gegenüber dahin äußerte, "auf dieses Narrenhaus scheiße ich" und auf Vorhalt des Geschäftsführers noch sagte "Machts Euch den Dreck selber", seinen vorzeitigen Austritt aus dem Arbeitsverhältnis erklärte, zutreffend bejaht (vgl Arb 9.750 ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32057

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00048.93.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19930317_OGH0002_009OBA00048_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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