TE OGH 1993/3/25 11Os19/93

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Veröffentlicht am 25.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter gemäß § 12, 3. Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Alfred K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 1992, GZ 29 Vr 2308/91-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. März 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Rzeszut, Dr. Hager und Dr. Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kirschbichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB als Beitragstäter gemäß Paragraph 12, 3, Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Alfred K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. September 1992, GZ 29 römisch fünf r 2308/91-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.

Gemäß dem § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß dem Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Alfred K***** - neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs 3 StGB (II.) - des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs 1 StGB als Beitragstäter gemäß § 12, dritter Fall, StGB schuldig erkannt (I.).Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Alfred K***** - neben einem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens der Hehlerei nach dem Paragraph 164, Absatz 3, StGB (römisch zwei.) - des Verbrechens des versuchten Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB als Beitragstäter gemäß Paragraph 12,, dritter Fall, StGB schuldig erkannt (römisch eins.).

Darnach hat er im Februar 1991 in Innsbruck dadurch, daß er mit Rosemarie B*****, Jeanine M*****, Manuela K***** und dem gesondert verfolgten Dragan M***** im Lokal "Kakadu" vereinbarte, einen unbekannten Mann niederzuschlagen und zu berauben, wobei Rosemarie B*****, Jeanine M***** und Manuela K***** in Kenntnis dieses Planes unter Vortäuschung der (ergänze: Bereitschaft zur) Ausführung eines Geschlechtsverkehrs diesen Unbekannten aus dem Lokal lockten und zum Tatort brachten, während Alfred K***** mit dem gesondert verfolgten Dragan M***** das Opfer nach dem Verlassen des Lokals verfolgte, sich mit ihm zum Tatort begab und durch seine dortige Anwesenheit Dragan M***** psychisch unterstützte, zur Ausführung der strafbaren Handlung des gesondert verfolgten Dragan M***** beigetragen, der dem Unbekannten dadurch, daß er ihn niederschlug und in der Folge seine Taschen nach Geld oder geldwerten Gegenständen durchsuchte, mit Gewalt gegen seine Person mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz fremde bewegliche Sachen wegzunehmen versuchte.

Rechtliche Beurteilung

Lediglich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred K*****, die in beiden Punkten unberechtigt ist.Lediglich gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Alfred K*****, die in beiden Punkten unberechtigt ist.

Im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Beschwerdeführer zunächst nicht darzutun, welche Bedenken sich aus den Akten gegen den Schuldspruch ergeben sollen. Das Aufzeigen uneinheitlicher Schilderungen der Tatbeteiligten ist hiezu im vorliegenden Fall nicht geeignet, weil das Erstgericht sich mit diesen Verantwortungsmodalitäten der Angeklagten auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt hat, weswegen es der geständigen Verantwortung der Manuela K***** folgend unter Berücksichtigung der teilweise geständigen Verantwortung der übrigen Beteiligten zu seinen Konstatierungen kam. Nicht zuletzt konnten die Tatrichter diese Annahmen auch auf die ursprünglich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers selbst stützen. Gegen ihre Schlußfolgerungen und die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken.Im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag der Beschwerdeführer zunächst nicht darzutun, welche Bedenken sich aus den Akten gegen den Schuldspruch ergeben sollen. Das Aufzeigen uneinheitlicher Schilderungen der Tatbeteiligten ist hiezu im vorliegenden Fall nicht geeignet, weil das Erstgericht sich mit diesen Verantwortungsmodalitäten der Angeklagten auseinandergesetzt und überzeugend dargelegt hat, weswegen es der geständigen Verantwortung der Manuela K***** folgend unter Berücksichtigung der teilweise geständigen Verantwortung der übrigen Beteiligten zu seinen Konstatierungen kam. Nicht zuletzt konnten die Tatrichter diese Annahmen auch auf die ursprünglich geständige Verantwortung des Beschwerdeführers selbst stützen. Gegen ihre Schlußfolgerungen und die dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sich aus den Akten keine, geschweige denn erhebliche Bedenken.

Mit der Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht die Beschwerde die der angestrebten privilegierten Beurteilung der Tat als "minderschwerer Raub" entgegenstehende Feststellung, wonach der unmittelbare Täter Dragan M***** dem betrunkenen Opfer zumindest einen Schlag versetzte, wodurch dieser zu Boden ging. Indem die ersichtlich das Fehlen erheblicher Gewalt reklamierende Beschwerde diese Feststellung mit Stillschweigen übergeht, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Mit der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht die Beschwerde die der angestrebten privilegierten Beurteilung der Tat als "minderschwerer Raub" entgegenstehende Feststellung, wonach der unmittelbare Täter Dragan M***** dem betrunkenen Opfer zumindest einen Schlag versetzte, wodurch dieser zu Boden ging. Indem die ersichtlich das Fehlen erheblicher Gewalt reklamierende Beschwerde diese Feststellung mit Stillschweigen übergeht, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt und ist demzufolge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285a Z 2) des § 285d Abs 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2,) des Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00019.9308.0325.0

Dokumentnummer

JJT_19930325_OGH0002_0110OS00019_9300008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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