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L67005 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des GH in M, vertreten durch Dr. Gerwin Brandauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Faistauergasse 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 29. November 2004, Zl. UVS-26/10013/18-2004, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf grundverkehrsbehördliche Bewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
1. Zur Ablehnung der Behandlung der Beschwerde:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
2. Zur Zurückweisung des Antrags auf Beiziehung als mitbeteiligte Partei:
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu einem Kaufvertrag betreffend näher bezeichnete Grundstücke nach dem Grundverkehrsgesetz 1997 als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist Verkäufer dieser Grundstücke und stellte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Antrag auf "Anerkennung als mitbeteiligte Partei" und zwar "auf Seiten der belangten Behörde", wobei er auch den Antrag stellte, die obzitierte Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0529), dass das Grundverkehrsrecht im Falle eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien auf Versagung einer solchen Bewilligung vorsieht; daraus folgt aber auch, dass diesen auch kein solches Recht auf Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zusteht. Es entspricht allerdings der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 96/02/0529), dass das Grundverkehrsrecht im Falle eines genehmigungspflichtigen Rechtserwerbs kein subjektiv-öffentliches Recht der Parteien auf Versagung einer solchen Bewilligung vorsieht; daraus folgt aber auch, dass diesen auch kein solches Recht auf Zurückweisung des Antrages durch die Behörde zusteht.
Eine Berührung solcher Interessen des Antragstellers im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG, die ihm die Rechtsstellung als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einräumen würde, ist somit ausgeschlossen. Sein diesbezüglicher Antrag war daher zurückzuweisen. Eine Berührung solcher Interessen des Antragstellers im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, VwGG, die ihm die Rechtsstellung als Mitbeteiligter des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einräumen würde, ist somit ausgeschlossen. Sein diesbezüglicher Antrag war daher zurückzuweisen.
3. Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da nach §§ 47 - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, VwGG hat - da nach Paragraphen 47, - 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, leg. cit. nicht anderes bestimmt ist - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 24. Februar 2006
Schlagworte
Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020066.X00Im RIS seit
06.04.2006