TE OGH 1993/3/31 3Ob30-33/93(3Ob1061/93)

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien Karl M*****, ***** vertreten durch Dr.Franz Gölles und Dr.Maria-Luise Safranek, Rechtsanwälte in Graz, und beigetretener betreibender Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Helga M*****, ***** vertreten durch Dr.Peter Imre, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen S 20.413,24 sA und weiterer Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 19.Jänner 1993, GZ 4 R 748-757/92-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 30.Oktober 1992, GZ E 4036/90-57, teilweise abgeändert und der Beschluß des Bezirksgerichtes Fürstenfeld vom 24.November 1992, GZ E 4036/90-68, aufgehoben und insoweit dem Erstgericht die neue Entscheidung aufgetragen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verteilte mit Beschluß vom 30.Oktober 1992 das Meistbot für die versteigerte Liegenschaftshälfte der Verpflichteten und bewilligte mit Beschluß vom 24.November 1992 auf Antrag der Ersteher die bücherliche Einverleibung ihres mit dem Zuschlag erworbenen Eigentumsrechtes sowie Löschungen im Grundbuch nach § 237 Abs 1 und Abs 3 EO.

Das Rekursgericht wies den verspätet erhobenen Rekurs der Verpflichteten gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß zurück (I), gab dem Rekurs einer Pfandgläubigerin teilweise Folge und änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß insoweit ab (II) und gab dem Rekurs der Verpflichteten gegen den Beschluß vom 24.November 1992 Folge, hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf (III). Es sprach aus, daß der ordentliche Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß nicht zulässig und der Revisionsrekurs gegen den den Meistbotsverteilungsbeschluß abändernden Teil jedenfalls unzulässig sei, weil es sich nur um Zinsenzuweisungen handelt. Eine Zulassung des Rekurses gegen den aufhebenden Teil seiner Entscheidung erfolgte nicht.

Die Verpflichtete gab am 16.Feber 1993 beim Erstgericht einen Revisionsrekurs zu Protokoll und stelle am 25.Feber 1993 klar, daß sich ihr Rechtsmittel ausschließlich gegen den aufhebenden Teil III. der Entscheidung richte. Sie meint, der Verbücherungsantrag der Ersteher sei abzuweisen, wenn sie die Versteigerungsbedingungen nicht vollständig erfüllten.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Verpflichteten ist schon deshalb jedenfalls unzulässig, weil auch im Exekutionsverfahren über § 78 EO die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO) anzuwenden sind. Nach § 527 Abs 2 ZPO ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, womit der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.

Das Rekursgericht hat zum angefochtenen aufhebenden Teil keine Rekurszulassung ausgesprochen.

Die Verpflichtete wendet sich weder gegen die Zurückweisung ihres verspätet erhobenen Rekurses gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß, noch gegen dessen Abänderung sondern allein gegen Punkt III. der Rekursentscheidung, womit der erstgerichtliche Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen wurde. Gerade aber dieser Beschlußteil unterliegt keiner weiteren Anfechtung.

Es bedarf daher nicht der Prüfung, ob ein Rechtsmittel, hätte das Rekursgericht einen Zulassungsanspruch getroffen, nach den weiteren Voraussetzungen der §§ 78 EO und 528 ZPO zulässig gewesen wäre.

Anmerkung

E34688

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00030.93.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19930331_OGH0002_0030OB00030_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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