TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/12/0144

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

BDG 1979 §155 Abs10 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §155 Abs8 idF 1997/I/109;
BDG 1979 §165 Abs1 Z2 idF 2004/I/176;
BDG 1979 §165 Abs4 idF 2004/I/176;
UniversitätsG 2002 §103 Abs1;
UniversitätsG 2002 §97 Abs1;
UniversitätsG 2002 §98 Abs12;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 155 heute
  2. BDG 1979 § 155 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 155 gültig von 29.12.2011 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 155 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 155 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  8. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  11. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  18. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  19. BDG 1979 § 155 gültig von 22.07.1989 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  20. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  21. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  22. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 155 heute
  2. BDG 1979 § 155 gültig ab 02.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 155 gültig von 29.12.2011 bis 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  5. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  6. BDG 1979 § 155 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. BDG 1979 § 155 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  8. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  9. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  11. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  12. BDG 1979 § 155 gültig von 12.08.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  13. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 11.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  14. BDG 1979 § 155 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  15. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  16. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  17. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1999 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  18. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  19. BDG 1979 § 155 gültig von 22.07.1989 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  20. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1988
  21. BDG 1979 § 155 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  22. BDG 1979 § 155 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 165 heute
  2. BDG 1979 § 165 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 165 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 165 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 165 gültig von 30.12.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BDG 1979 § 165 gültig von 01.10.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 165 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  8. BDG 1979 § 165 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  9. BDG 1979 § 165 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988
  1. BDG 1979 § 165 heute
  2. BDG 1979 § 165 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  3. BDG 1979 § 165 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  4. BDG 1979 § 165 gültig von 30.09.2001 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  5. BDG 1979 § 165 gültig von 30.12.2000 bis 29.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BDG 1979 § 165 gültig von 01.10.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  7. BDG 1979 § 165 gültig von 01.10.1997 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997
  8. BDG 1979 § 165 gültig von 01.10.1988 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  9. BDG 1979 § 165 gültig von 01.01.1980 bis 30.09.1988

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr.Dr. N in W, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 27. April 2005, Zl. BMBWK-427.838/0004- VII/3/2004, betreffend Feststellung i.A. Betrauung mit Abhaltung von bestimmten Pflichtlehrveranstaltungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde im Jahre 1984 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie und Arzneiverordnungslehre ernannt und ist Vorstand des Forschungsinstitutes für Pharmakologie und Toxikologie der Sauerstoffradikale an der Veterinärmedizinischen Universität Wien.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit dem Wintersemester 2002/2003 nicht mehr mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus dem Pflichtfach Pharmakologie und Toxikologie betraut ist.

In seinen an den Rektor sowie an den Vizerektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien gerichteten, mit "Ausstellung eines Bescheides" titulierten und "Bescheiderlassung bis Ende August oder Anfang September" betreffenden E-Mails vom 25. Mai 2004 ersuchte er, ihm "die Beauftragung der Pflichtlehre aus Pharmakologie und Toxikologie I und II, sowie die Beauftragung für das Wahlpflichtfach 'Ausgewählte Kapitel aus Pharmakologie und Toxikologie' für das WS 2004 und die folgenden Semester zu bestätigten". Er ersuchte weiters, "ohne weitere Erklärungen dies bis Ende August oder Anfang September zu erledigen". In seinen an den Rektor sowie an den Vizerektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien gerichteten, mit "Ausstellung eines Bescheides" titulierten und "Bescheiderlassung bis Ende August oder Anfang September" betreffenden E-Mails vom 25. Mai 2004 ersuchte er, ihm "die Beauftragung der Pflichtlehre aus Pharmakologie und Toxikologie römisch eins und römisch zwei, sowie die Beauftragung für das Wahlpflichtfach 'Ausgewählte Kapitel aus Pharmakologie und Toxikologie' für das WS 2004 und die folgenden Semester zu bestätigten". Er ersuchte weiters, "ohne weitere Erklärungen dies bis Ende August oder Anfang September zu erledigen".

In seinem "Devolutionsantrag" vom 2. Dezember 2004 brachte er vor, in seinen E-Mails vom 25. Mai 2004 an den Vizerektor für Lehre und den Rektor als Leiter des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien den Antrag gestellt zu haben, bescheidmäßig seine Beauftragung mit der Pflichtlehre zu bestätigen. Da sein Antrag am 25. Mai 2004 beim Rektor eingelangt sei und die Verzögerung (in dessen Erledigung) ausschließlich auf ein Verschulden des Rektors zurückzuführen sei, lägen die Voraussetzungen des Zuständigkeitsüberganges nach § 73 Abs. 2 AVG auf die sachlich zuständige Oberbehörde vor. Er stelle daher den Antrag, die belangte Behörde möge In seinem "Devolutionsantrag" vom 2. Dezember 2004 brachte er vor, in seinen E-Mails vom 25. Mai 2004 an den Vizerektor für Lehre und den Rektor als Leiter des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien den Antrag gestellt zu haben, bescheidmäßig seine Beauftragung mit der Pflichtlehre zu bestätigen. Da sein Antrag am 25. Mai 2004 beim Rektor eingelangt sei und die Verzögerung (in dessen Erledigung) ausschließlich auf ein Verschulden des Rektors zurückzuführen sei, lägen die Voraussetzungen des Zuständigkeitsüberganges nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf die sachlich zuständige Oberbehörde vor. Er stelle daher den Antrag, die belangte Behörde möge

1. bescheidmäßig seine Beauftragung mit der Pflichtlehre bestätigen

in eventu:

veranlassen, dass er (rückwirkend) ab dem Wintersemester 2004, spätestens jedoch mit dem Sommersemester 2005 sowie in den folgenden Semestern mit der Pflichtlehre für Pharmakologie und Toxikologie I und II beauftragt werde; veranlassen, dass er (rückwirkend) ab dem Wintersemester 2004, spätestens jedoch mit dem Sommersemester 2005 sowie in den folgenden Semestern mit der Pflichtlehre für Pharmakologie und Toxikologie römisch eins und römisch zwei beauftragt werde;

2. andernfalls - nämlich für den unerwarteten Fall der Verweigerung der Beauftragung der Pflichtlehre - darüber bescheidmäßig absprechen.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag vom 25. Mai 2004 in Verbindung mit dem Devolutionsantrag vom 2. Dezember 2004 dahingehend ab, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre ("Pharmakologie und Toxikologie I und II bzw. Ausgewählte Kapitel der Pharmakologie und Toxikologie") bestehe. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Wiedergabe des § 155 Abs. 8 und des § 165 Abs. 4 BDG 1979 aus, aus diesen Bestimmungen ergebe sich eine dienstliche Verpflichtung zur Abhaltung von Lehre, wenn das Rektorat eine Betrauung im entsprechenden Ausmaß vornehme. Ein subjektiver Anspruch auf Betrauung mit Pflichtlehrveranstaltungen auf Grund des Studienplanes (Pflichtlehre) oder ein Anspruch auf Abhaltung spezieller Lehrveranstaltungen lasse sich jedoch aus den angeführten Bestimmungen nicht ableiten. Das Gesetz sehe eine Ermessensentscheidung des Rektorats vor; es sei dem Rektorat ein Spielraum eingeräumt, zu entscheiden, welchen Universitätslehrer es seinen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten entsprechend sowie unter Erwägung der budgetären Bedeckbarkeit und des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs für welche Lehrveranstaltung einsetze. Wenn in einem Fach nur wenige Semesterstunden Pflichtlehre, die sich aus den Studienplänen ergäben, unter mehreren Universitätslehrern zu verteilen wären, könnte das Rektorat beispielweise in Betracht ziehen, einige dieser Universitätslehrer mit Wahlfächern, aus denen Studierende nach dem Studienplan wählen könnten, zu betrauen. Die Ansicht des Rektorats, dass der Leiter eines Forschungsinstitutes grundsätzlich von der Pflichtlehre ausgeschlossen wäre, entspreche nicht den dienstrechtlichen Vorschriften und sei daher nicht zutreffend. Das Rektorat habe die Verteilung der Lehre unter der Mitwirkung des Leiters der Organisationseinheit sowie des betreffenden Universitätsprofessors vorzunehmen. Daraus ergebe sich eine dienstliche Verpflichtung des betreffenden Universitätsprofessors, an der Verteilung der Lehre durch das Rektorat mitzuwirken, wobei die Entscheidung über die Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen letztlich beim Rektorat liege. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen bestehe kein subjektives Recht eines Universitätsprofessors auf Betrauung mit Pflichtlehre sowie mit bestimmten Veranstaltungen. Ergänzend sei angemerkt, dass derzeit ein Amtshaftungsverfahren des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei und im dortigen Ermittlungsverfahren geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten universitärer Organe die Kollegienabgeltung für Lehre entgangen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über den Antrag vom 25. Mai 2004 in Verbindung mit dem Devolutionsantrag vom 2. Dezember 2004 dahingehend ab, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre ("Pharmakologie und Toxikologie römisch eins und römisch zwei bzw. Ausgewählte Kapitel der Pharmakologie und Toxikologie") bestehe. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Wiedergabe des Paragraph 155, Absatz 8 und des Paragraph 165, Absatz 4, BDG 1979 aus, aus diesen Bestimmungen ergebe sich eine dienstliche Verpflichtung zur Abhaltung von Lehre, wenn das Rektorat eine Betrauung im entsprechenden Ausmaß vornehme. Ein subjektiver Anspruch auf Betrauung mit Pflichtlehrveranstaltungen auf Grund des Studienplanes (Pflichtlehre) oder ein Anspruch auf Abhaltung spezieller Lehrveranstaltungen lasse sich jedoch aus den angeführten Bestimmungen nicht ableiten. Das Gesetz sehe eine Ermessensentscheidung des Rektorats vor; es sei dem Rektorat ein Spielraum eingeräumt, zu entscheiden, welchen Universitätslehrer es seinen fachlichen und didaktischen Fähigkeiten entsprechend sowie unter Erwägung der budgetären Bedeckbarkeit und des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs für welche Lehrveranstaltung einsetze. Wenn in einem Fach nur wenige Semesterstunden Pflichtlehre, die sich aus den Studienplänen ergäben, unter mehreren Universitätslehrern zu verteilen wären, könnte das Rektorat beispielweise in Betracht ziehen, einige dieser Universitätslehrer mit Wahlfächern, aus denen Studierende nach dem Studienplan wählen könnten, zu betrauen. Die Ansicht des Rektorats, dass der Leiter eines Forschungsinstitutes grundsätzlich von der Pflichtlehre ausgeschlossen wäre, entspreche nicht den dienstrechtlichen Vorschriften und sei daher nicht zutreffend. Das Rektorat habe die Verteilung der Lehre unter der Mitwirkung des Leiters der Organisationseinheit sowie des betreffenden Universitätsprofessors vorzunehmen. Daraus ergebe sich eine dienstliche Verpflichtung des betreffenden Universitätsprofessors, an der Verteilung der Lehre durch das Rektorat mitzuwirken, wobei die Entscheidung über die Betrauung mit bestimmten Lehrveranstaltungen letztlich beim Rektorat liege. Auf Grund der genannten gesetzlichen Bestimmungen bestehe kein subjektives Recht eines Universitätsprofessors auf Betrauung mit Pflichtlehre sowie mit bestimmten Veranstaltungen. Ergänzend sei angemerkt, dass derzeit ein Amtshaftungsverfahren des Beschwerdeführers gegen die Republik Österreich beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig sei und im dortigen Ermittlungsverfahren geprüft werde, ob dem Beschwerdeführer durch ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten universitärer Organe die Kollegienabgeltung für Lehre entgangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf Betrauung mit der Pflichtlehre - insbesondere nach den §§ 155 Abs. 8 und 165 Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl. I Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 176/2004 und nach den §§ 97 Abs. 1 und 98 Abs. 12 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 116/2004 - verletzt". Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "subjektiv öffentlichen Recht auf Betrauung mit der Pflichtlehre - insbesondere nach den Paragraphen 155, Absatz 8 und 165 Absatz 4, Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, und nach den Paragraphen 97, Absatz eins und 98 Absatz 12, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2004, - verletzt".

Die Beschwerde vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die belangte Behörde gehe - unzutreffend - von einer durch das Gesetz eingeräumten Ermessensentscheidung aus. Richtigerweise eröffne das Gesetz gar keinen - höchstens einen äußerst restriktiven - Ermessensrahmen. Grundsätzlich habe das Rektorat den Universitätsprofessor mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden in wissenschaftlichen Fächern zu betrauen. Lediglich in besonders begründeten Fällen sei vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Auch sei den Bestimmungen zu entnehmen, dass eine ausgewogene Bedarfsabwägung vorzunehmen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, dass ein besonders begründeter Fall vorliegen würde, noch, dass die Nichtbetrauung eine vorübergehende wäre. Der Beschwerdeführer sei mit Ernennungsdekret vom 21. Mai 1984 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie und Arzneiverordnungslehre an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ernannt worden. Er habe damit die Lehrbefugnis (venia docendi) für oben genannte Fächer erworben. Eine Lehrbefugnis bringe klassischer Weise nicht nur Pflicht, sondern auch einen Anspruch auf Abhaltung der Pflichtlehre mit sich. Es liege kein sachlicher Grund für eine Nicht- oder Minderbetrauung des Beschwerdeführers, der über 18 Jahre lang mit der Pflichtlehre betraut gewesen sei, vor. Ihm stehe in entsprechender Anwendung des § 155 Abs. 8 und § 165 Abs. 4 BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre zu. Die Abhaltung der Pflichtlehre und sohin die Betrauung mit dieser sei ein wesentlicher Bestandteil der venia docendi (§ 98 Abs. 12 UG 2002). Zum selben Ergebnis gelange man unter Anwendung des § 21 Abs. 3 Z. 4 UOG 1993. Auch sei dies im Wege der Rechtsanalogie evident. Ein Universitätsprofessor habe ein über die Remuneration hinausgehendes subjektives Interesse an der und einen subjektiven Anspruch auf Vertragszuhaltung durch seinen Vertragspartner im Hinblick auf die erwobene Befugnis (venia docendi). Es stehe ihm zu, seine wissenschaftlichen Qualifikationen und Erkenntnisse im Wege der Lehre zu verbreiten. Die Beschwerde vertritt zusammengefasst den Standpunkt, die belangte Behörde gehe - unzutreffend - von einer durch das Gesetz eingeräumten Ermessensentscheidung aus. Richtigerweise eröffne das Gesetz gar keinen - höchstens einen äußerst restriktiven - Ermessensrahmen. Grundsätzlich habe das Rektorat den Universitätsprofessor mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden in wissenschaftlichen Fächern zu betrauen. Lediglich in besonders begründeten Fällen sei vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Auch sei den Bestimmungen zu entnehmen, dass eine ausgewogene Bedarfsabwägung vorzunehmen sei. Dem angefochtenen Bescheid sei weder zu entnehmen, dass ein besonders begründeter Fall vorliegen würde, noch, dass die Nichtbetrauung eine vorübergehende wäre. Der Beschwerdeführer sei mit Ernennungsdekret vom 21. Mai 1984 zum ordentlichen Universitätsprofessor für Pharmakologie, Pharmakognosie, Toxikologie und Arzneiverordnungslehre an der Veterinärmedizinischen Universität Wien ernannt worden. Er habe damit die Lehrbefugnis (venia docendi) für oben genannte Fächer erworben. Eine Lehrbefugnis bringe klassischer Weise nicht nur Pflicht, sondern auch einen Anspruch auf Abhaltung der Pflichtlehre mit sich. Es liege kein sachlicher Grund für eine Nicht- oder Minderbetrauung des Beschwerdeführers, der über 18 Jahre lang mit der Pflichtlehre betraut gewesen sei, vor. Ihm stehe in entsprechender Anwendung des Paragraph 155, Absatz 8 und Paragraph 165, Absatz 4, BDG 1979 ein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre zu. Die Abhaltung der Pflichtlehre und sohin die Betrauung mit dieser sei ein wesentlicher Bestandteil der venia docendi (Paragraph 98, Absatz 12, UG 2002). Zum selben Ergebnis gelange man unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4, UOG 1993. Auch sei dies im Wege der Rechtsanalogie evident. Ein Universitätsprofessor habe ein über die Remuneration hinausgehendes subjektives Interesse an der und einen subjektiven Anspruch auf Vertragszuhaltung durch seinen Vertragspartner im Hinblick auf die erwobene Befugnis (venia docendi). Es stehe ihm zu, seine wissenschaftlichen Qualifikationen und Erkenntnisse im Wege der Lehre zu verbreiten.

Dieser Anspruch sei mit dem Ernennungsdekret erworben worden.

     Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, lautet, soweit

im Beschwerdefall von Relevanz:

     "Rektorat

§ 22. (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:Paragraph 22, (1) Das Rektorat leitet die Universität und vertritt diese nach außen. Es hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die durch dieses Bundesgesetz nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

...

11. Erteilung der Lehrbefugnis (venia docendi);

...

Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren

§ 97. (1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.Paragraph 97, (1) Die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind für die Forschung oder die Entwicklung und Erschließung der Künste sowie für die Lehre in ihrem Fachgebiet verantwortlich und stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Universität. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.

...

Berufungsverfahren für Universitätsprofessorinnen

und Universitätsprofessoren

§ 98. (1) ...Paragraph 98, (1) ...

  1. (12)Absatz 12,Die Universitätsprofessorin oder der Universitätsprofessor erwirbt mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Universität die Lehrbefugnis (venia docendi) für das Fach, für das sie oder er berufen ist. Eine allenfalls früher erworbene Lehrbefugnis wird hievon nicht berührt.

...

Habilitation

§ 103. (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen. ... Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (§ 81 bis 83, § 124) zu betreuen und zu beurteilen.Paragraph 103, (1) Das Rektorat hat das Recht, auf Antrag die Lehrbefugnis (venia docendi) für ein ganzes wissenschaftliches Fach zu erteilen. ... Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist das Recht verbunden, die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre an dieser Universität mittels deren Einrichtungen frei auszuüben sowie wissenschaftliche oder künstlerische Arbeiten (Paragraph 81 bis 83, Paragraph 124,) zu betreuen und zu beurteilen.

...

Überleitung der Universitätsangehörigen

gemäß UOG 1993 und KUOG

§ 122. (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.Paragraph 122, (1) Alle zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis oder in einem sonstigen Rechtsverhältnis stehenden oder im Zeitraum zwischen dem In-Kraft-Treten und dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes neu in ein Dienst-, Arbeits- oder sonstiges Rechtsverhältnis aufgenommenen Universitätsangehörigen haben Rechte und Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.

  1. (2)Absatz 2,Im Übrigen gilt Folgendes:

1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 21 UOG 1993 ... gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß § 97 dieses Bundesgesetzes; 1. Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 21, UOG 1993 ... gelten organisationsrechtlich als Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren gemäß Paragraph 97, dieses Bundesgesetzes;

...

Beamtinnen und Beamte des Bundes

§ 125. (1) ...Paragraph 125, (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Beamtinnen oder Beamte, die am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an der Universität im Planstellenbereich Universitäten oder Universitäten der Künste ernannt sind, gehören ab dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Tag (Stichtag) für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt jener Universität an, deren Aufgaben sie überwiegend besorgt haben, und sind dieser Universität zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, so lange sie nicht zu einer anderen Bundesdienststelle versetzt werden.

..."

Der AB zu § 125 Abs. 2 UG 2002, 1224 BlgNR 21. GP 15 und 18, Der Ausschussbericht zu Paragraph 125, Absatz 2, UG 2002, 1224 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 15 und 18,

führt u.a. aus:

"In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes für alle Beamtinnen und Beamten unverändert weiterbestehen. Das heißt, dass alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtendienstverhältnis aufrecht bleiben. Daher tritt zB auch bezüglich der Dienstpflichtenregelungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (§ 165 BDG 1979) ... keine Änderung ein." "In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Bundes für alle Beamtinnen und Beamten unverändert weiterbestehen. Das heißt, dass alle ihre Rechte und Pflichten aus dem Beamtendienstverhältnis aufrecht bleiben. Daher tritt zB auch bezüglich der Dienstpflichtenregelungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren (Paragraph 165, BDG 1979) ... keine Änderung ein."

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, lauten (§ 155 Abs. 8 und 10 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 109, § 165 Abs. 1 und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, sowie der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176): Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt , Nr. 333 - BDG 1979, lauten (Paragraph 155, Absatz 8, und 10 in der Fassung der 2. BDG-Novelle 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 109, Paragraph 165, Absatz eins, und 4 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 87, der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 130, sowie der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 176):

"Aufgaben der Universitätslehrer

(Rechte und Pflichten)

§ 155. (1) ...Paragraph 155, (1) ...

  1. (8)Absatz 8,Die zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, dass das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

...

  1. (10)Absatz 10,Die Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.

...

Besondere Aufgaben

§ 165. (1) Ein Universitätsprofessor gemäß § 161a hat nach Maßgabe der Organisations- und StudienvorschriftenParagraph 165, (1) Ein Universitätsprofessor gemäß Paragraph 161 a, hat nach Maßgabe der Organisations- und Studienvorschriften

  1. 1.Ziffer eins
    ...,
  2. 2.Ziffer 2
    Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (§ 155 Abs. 8) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs (Paragraph 155, Absatz 8,) durchzuführen und Prüfungen abzuhalten,
...
  1. (4)Absatz 4,Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (§ 155 Abs. 10) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächer zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes vorliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im § 51 oder § 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten."Das Rektorat hat den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Leiters der Organisationseinheit, der der Universitätsprofessor zugeordnet ist, und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens sechs Semesterstunden (Paragraph 155, Absatz 10,) in wissenschaftlichen oder mindestens zwölf Semesterstunden in künstlerischen Fächer zu betrauen. In besonders begründeten Fällen, insbesondere wenn dem Universitätsprofessor die Leitung oder Koordination eines multinationalen EU-Forschungsprojektes vorliegt, ist vorübergehend eine Betrauung in einem geringeren Ausmaß zulässig. Das Ausmaß der Betrauung darf den im Paragraph 51, oder Paragraph 51 a, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten."

Schon mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, war dem § 165 BDG 1979 ein Abs. 4 angefügt worden, wonach der Studiendekan (§ 43 UOG 1993, § 42 KUOG) den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Institutes (§ 46 UOG 1993, § 45 KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen hat. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im § 51 oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten. Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. GP 222, führten hiezu aus: Schon mit dem Budgetbegleitgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, war dem Paragraph 165, BDG 1979 ein Absatz 4, angefügt worden, wonach der Studiendekan (Paragraph 43, UOG 1993, Paragraph 42, KUOG) den Universitätsprofessor auf Vorschlag oder nach Anhörung des Vorstands des Institutes (Paragraph 46, UOG 1993, Paragraph 45, KUOG) und des Universitätsprofessors selbst nach Maßgabe des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der finanziellen Bedeckbarkeit mit der selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen zu betrauen hat. Das Ausmaß dieser Betrauung darf den im Paragraph 51, oder 51a des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Semesterstundenrahmen nicht überschreiten. Die ErläutRV zum Budgetbegleitgesetz 2001, 311 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 222, führten hiezu aus:

"Für die Universitätsprofessoren war bisher keine solche Form der Bedarfsbestätigung vorgesehen. Die Universitätsprofessoren sind zwar gemäß § 165 Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 verpflichtet, Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs abzuhalten, sie haben aber derzeit als einzige Universitätslehrergruppe unabhängig von der Frage dieses Bedarfs Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung für alle von ihnen angekündigten und abgehaltenen Lehrveranstaltungen bis zu der im Gesetz genannten Stundenobergrenze. Dies erschwert den Universitäten die Budgetplanung und zwingt sie eventuell zu Ausgaben, die in der Kalkulation des für den Lehrbetrieb notwendigen Aufwands nicht enthalten sind. "Für die Universitätsprofessoren war bisher keine solche Form der Bedarfsbestätigung vorgesehen. Die Universitätsprofessoren sind zwar gemäß Paragraph 165, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 verpflichtet, Lehrveranstaltungen, insbesondere Pflichtlehrveranstaltungen, nach Maßgabe des sich aus dem Studienrecht ergebenden Bedarfs abzuhalten, sie haben aber derzeit als einzige Universitätslehrergruppe unabhängig von der Frage dieses Bedarfs Anspruch auf Kollegiengeldabgeltung für alle von ihnen angekündigten und abgehaltenen Lehrveranstaltungen bis zu der im Gesetz genannten Stundenobergrenze. Dies erschwert den Universitäten die Budgetplanung und zwingt sie eventuell zu Ausgaben, die in der Kalkulation des für den Lehrbetrieb notwendigen Aufwands nicht enthalten sind.

Diese Sondersituation sowie die notwendige Budgetkonsolidierung erfordern nunmehr eine Einbeziehung der Universitätsprofessoren in das für andere Universitätslehrer-Kategorien bestehende Beauftragungs- bzw. Betrauungssystem. Auch Universitätsprofessoren soll künftig eine Kollegiengeldabgeltung nur mehr für die Lehrveranstaltungen zustehen, nach deren Abhaltung Bedarf auf Grund der Studienvorschriften besteht und mit deren Abhaltung die Professoren daher vom Studiendekan betraut wurden. Selbstverständlich steht es den Universitätsprofessoren frei, im Rahmen ihrer Lehrbefugnis weitere Lehrveranstaltungen anzukündigen und abzuhalten. Eine Kollegiengeldabgeltung soll für diese über den Bedarf hinausgehenden Lehrveranstaltungen jedoch nur im Höchstausmaß von zwei Semesterstunden gebühren.

Diese Änderung bedeutet nicht automatisch eine Kürzung des Aufwandes für Kollegiengeldabgeltungen, wohl aber den Auftrag zu einer durchgehenden Bedarfsorientierung in der Lehre über alle Gruppen von Universitätslehrern hinweg.

..."

Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren erkennbar einen Anspruch auf Betrauung mit Lehrveranstaltungen aus Pflichtgegenständen und begehrte den bescheidförmigen Abspruch über dieses Begehren. Die belangte Behörde sprach über dieses Begehren mit der Feststellung ab, dass kein Rechtsanspruch auf Betrauung mit Pflichtlehre bestehe.

Die Beantwortung der Frage, in welcher Rechtsform eine Betrauung mit Lehrveranstaltungen nach § 165 Abs. 4 BDG 1979 zu erfolgen hat und ob im gegebenen Zusammenhang die Erlassung eines Feststellungsbescheides wie des angefochtenen zulässig ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm bezeichneten, eingangs wiedergegebenen Recht auf Betrauung mit Pflichtlehre aus folgenden Gründen nicht verletzt werden konnte: Die Beantwortung der Frage, in welcher Rechtsform eine Betrauung mit Lehrveranstaltungen nach Paragraph 165, Absatz 4, BDG 1979 zu erfolgen hat und ob im gegebenen Zusammenhang die Erlassung eines Feststellungsbescheides wie des angefochtenen zulässig ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm bezeichneten, eingangs wiedergegebenen Recht auf Betrauung mit Pflichtlehre aus folgenden Gründen nicht verletzt werden konnte:

Grundsätzlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - hat der Beamte gegenüber seinem Dienstgeber keinen Anspruch auf Beschäft

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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