TE OGH 1993/4/15 10ObS65/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneliese K*****, vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Dezember 1992, GZ 33 Rs 127/92-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 8.Mai 1992, GZ 3 Cgs 39/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Die Revisionswerberin rügt unter diesem Revisionsgrund neuerlich einen schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterbleiben eines psychol und Arbeitstests). Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletzt SSV-NF 5/116 mwN) auch in Sozialrechtssachen unzulässig.

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig.

Eine Versicherte, die wie die Klägerin nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, und deren Invalidität mangels Vollendung des 55.Lebensjahres nicht nach § 255 Abs 4 ASVG sondern nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle zu beurteilen ist, darf nur nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu denen sie wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, die auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr bewertet werden, die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden können und durch die sie nicht wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben kann, das eine gesunde Versicherte regelmäßig durch die Verweisungstätigkeiten zu erzielen pflegt. Das Verweisungsfeld solcher Hilfsarbeiterinnen deckt sich daher mit dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Zumutbarkeitsformel soll die Verweisung auf Tätigkeiten verhindern, zu denen die Versicherte zwar imstande wäre, die ihr aber unter billiger Berücksichtigung der von ihr nicht nur während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind. Diese Formel hindert jedoch eine Verweisung auf bisher ausgeübte unähnliche Tätigkeiten nicht (zuletzt SSV-NF 6/12). Die Klägerin hat ihren erlernten Beruf als Schneiderin bald aufgegeben und war dann als Hausgehilfin und Hilfsarbeiterin und während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag als selbständige Gastwirtin, Raumpflegerin und Hilfsarbeiterin tätig. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, daß die Verweisung zB auf die ihrer Leistungsfähigkeit entsprechende Tätigkeit als Hilfskraft (Abserviererin) in Selbstbedienungsrestaurants unbillig wäre. Weil die Klägerin diese Verweisungstätigkeit ohne Einschränkungen ausüben kann, ist sie auch in der Lage, das Entgelt zu erwerben, das andere dafür geeignete Arbeiterinnen dadurch regelmäßig zu erzielen pflegen (SSV-NF 4/33 uva).

Die Behauptung, es fehlten Feststellungen darüber, welche Wegstrecken der Klägerin zumutbar seien, ist aktenwidrig, weil nach den dem zusammenfassenden Leistungskalkül folgenden unangefochtenen erstgerichtlichen Feststellungen das Zurücklegen der Anmarschwege gewährleistet ist.

Insoweit die Rechtsrüge vermeint, die Klägerin könnte die Verweisungstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E32537

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00065.93.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_010OBS00065_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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