TE OGH 1993/4/15 2Ob7/93

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adriana M*****, geboren 2.Juli 1975, vertreten durch den Vormund Jovanovic V*****, beide wohnhaft in S*****, Serbien, vertreten durch Dr.Erich und Dr.Richard Proksch, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 511.980,50 s.A. und Zahlung einer Rente infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Oktober 1992, GZ 5 R 130/92-85, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 21.Februar 1992, GZ 1 Cg 707/86-78, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil im Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens auf Zahlung von S 199.673,38, des Zinsenmehrbegehrens und des monatlichen Rentenmehrbegehrens von S 2.242,90 sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben; zugleich wird auch das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung:

Am 2.1.1982 wurden die Eltern der Klägerin bei einem Verkehrsunfall, den Adolf G***** als Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeuges verschuldet hatte, getötet.

Mit der am 5.2.1986 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin Schadenersatz für den ihr durch den Tod ihrer Eltern entgangenen Unterhalt; die bis 15.6.1989 fällig gewordenen Rentenbeträge wurden in der Folge mit S 511.980,50 kapitalisiert und ab 16.6.1989 die Bezahlung einer monatlichen Rente von S 5.752,49 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit begehrt.

Die Klägerin brachte dazu vor, ihre in Frankreich tätig gewesenen Eltern hätten zuletzt ein gemeinsames Jahreseinommen von FF 90.830,39 bezogen. Hiefür seien etwa 33 % für sie aufgewendet worden; dies ergebe in öS 5.752,49 pro Monat.

Die Beklagte wendete ein Mitverschulden des Vaters der Klägerin an dem Verkehrsunfall von einem Drittel ein. Im übrigen wurde ausgeführt, die Klägerin beziehe sowohl von der französischen als auch von der jugoslawischen Pensionsversicherungsanstalt eine Waisenpension, welche insgesamt weit über den durch die Eltern gewährten Unterhalt hinausreiche. Darüber hinaus erhalte der Vormund der Klägerin eine Familienbeihilfe. Schließlich sei der Klägerin durch das Ableben ihrer Eltern eine nicht unerhebliche Verlassenschaft zugefallen, deren Erträgnisse sie sich anrechnen lassen müsse. Selbst wenn man von dem von der Klägerin behaupteten Familieneinkommen ausgehe, so ergebe sich unter Berücksichtigung des damals geltenden Umrechnungskurses ein Jahresfamiliennettoeinkommen von ca. 250.000,-- S. Unter Abzug der in Frankreich mit einem Drittel zu veranschlagenden Wohnungskosten sei der Familie zur Lebensführung nur ein Betrag von 170.000,-- S zur Verfügung gestanden. Dies bedeute ein Familieneinkommen von ca. 14.200,-- S monatlich. Es erscheine völlig unrealistisch anzunehmen, daß alleine für die Klägerin ein Betrag von mehr als 5.000,-- S monatlich aufgewendet worden sei.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Kapitalsbetrages von S 441.866,23 samt Zinsen sowie einer Rente ab dem 16.6.1989 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin von monatlich S 4.675,--. Das Mehrbegehren auf Zahlung von S 70.114,24 sA sowie das Rentenmehrbegehren von S 1.077,59 monatlich wurden abgewiesen.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf das Erstgericht im wesentlichen folgende Feststellungen:

Die verstorbenen Eltern der Klägerin waren jugoslawische Staatsbürger, die Klägerin ist Serbin, gemeinsam lebten sie in Frankreich. In der Zeit vom 1.12.1981 bis 31.12.1981 hatte der Vater der Klägerin Anspruch auf einen Bruttolohn von jährlich FF 65.487,66, was einen Nettolohn von jährlich FF 56.821,04 einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld ergibt. Die Mutter der Klägerin bezog 1981 ein versteuerbares Einkommen von FF 34.009,35, sie war nicht lohnsteuerpflichtig. Für das Jahr 1981 ergibt sich sohin ein Familiennettoeinkommen von FF 90.830,39.

Von der Elsässischen Berufsgruppen- Pensions- und Arbeitnehmerfürsorgeversicherung bezieht die Klägerin seit 1.4.1983 vierteljährliche Rentenzahlungen in der Höhe von FF 547,39 und FF 114,93. Dabei handelt es sich um eine Waisenrente. Weiters bezieht sie eine Sozialhilfe vom Zentrum für Sozialarbeit "P*****" in der Höhe von monatlich 470 Dinar.

Von ihrem Vater hat die Klägerin ein nicht fertiggestelltes Wohnhaus mit Grund im Ausmaß von 20 Ar geerbt. Das Haus hat eine Fläche von 8 x 12 m, die restliche Grundfläche ist mit Obstbäumen bepflanzt. Sie wird nicht bewirtschaftet, es wird hieraus kein Ertrag oder Gewinn gezogen. Es handelt sich um junge Bäume, deren Ertrag lediglich für den Eigenbedarf reicht. Weiters hat die Klägerin ein Sparbuch mit einem Einlagestand im Jahre 1981 von FF 20.000,-- geerbt, 7 % Zinsen werden ihr jährlich in Dinar gutgeschrieben.

Die Feststellungen über den Unfallshergang werden nicht wiedergegeben, weil nicht mehr strittig ist, daß den Vater der Klägerin kein Mitverschulden trifft.

Zur Rechtsfrage führte das Erstgericht aus, gemäß § 1327 ABGB sei zu prüfen, welche Unterhaltsleistungen der Klägerin durch den Tod ihrer Eltern entgangen seien. Die Klägerin sei serbische Staatsbürgerin, der Unterhaltsanspruch sei daher primär nach diesem Recht zu beurteilen. Nach Art. 298 des serbischen Zivilrechtes seien die Eltern verpflichtet, ihren mj. Kindern Unterhalt zu leisten. Da die Ausmittlung der ausländischen Judikate nicht möglich gewesen sei, seien subsidiär die inländischen Bemessungsgrundsätze heranzuziehen. Da im gegenständlichen Fall beide Elternteile getötet wurden, müsse auch die Pflegeleistung, die Verpflegung und Versorgung sowie die Unterbringung in einer Wohnung, die sonst durch den anderen Elternteil gewährleistet sei, kompensiert werden. Unter Berücksichtigung der Prozentsatzkomponente, die für ein Alter von 0 bis 6 Jahren 16 % vorsehe, würde sich bereits ein Prozentsatz von 32 % für beide Elternteile ergeben. Dabei sei noch nicht berücksichtigt, daß die mj. Klägerin mit zunehmendem Alter einen erhöhten Bedarf erfahren werde. Die Fixkosten für Wohnung, Energieversorgung, aber auch der Familienwagen als gemeinsames Fortbewegungsmittel seien zu dritteln. Im Hinblick auf die hohen Lebenshaltungskosten und Mieten in Frankreich könne davon ausgegangen werden, daß auf die Klägerin 33 % des Familieneinkommens in Zukunft entfallen würden. Die Leistungen, die sie aus dem Titel der Waisenrente erhalte, seien aber zu berücksichtigen, woraus sich eine durchschnittliche monatliche Rentenleistung von S 4.675,-- errechne.

Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung im Rechtskraft erwuchs, erhob die Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel teilweise Folge und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von S 242.192,98 samt Zinsen an Kapital sowie einer Rente von S 2.432,-- monatlich. Das Mehrbegehren von insgesamt S 269.787,62 an Kapital sowie das monatliche Rentenmehrbegehren von S 3.320,49 wurden abgewiesen.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Das Berufungsgericht verwies in rechtlicher Hinsicht auf die Art. 309 und 310 des serbischen Zivilrechtes und führte dazu aus, die Gesetzgeber der jugoslawischen Republiken und autonomen Provinzen hätten an der Auffassung festgehalten, daß eine tabellarisch starre Festsetzung von Unterhaltsbeträgen nicht sachgerecht sei, weil sie nicht allen Besonderheiten des Einzelfalles entsprechend vorgenommen werden könne. Aus der Rechtsprechung jugoslawischer Gerichte ergebe sich die Befolgung des gesetzlichen Grundsatzes, daß die Kinder an dem Lebensniveau des Unterhaltspflichtigen teilhaben müßten. Bei Berücksichtigung dieser Umstände sowie jenes Umstandes, daß der gesetzliche Unterhaltsanspruch als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB zu gewähren sei, erscheine es billig, der Klägerin eine Rente von etwa 20 % des Nettoeinkommens beider Eltern zuzubilligen. Dabei seien allerdings die vom Erstgericht mit Recht vorgenommenen Abzüge ebenfalls zu tätigen. Ausgehend von einem Jahresnettoeinkommen von FF 90.830,39 errechne sich eine monatliche Rente von FF 1513,83, für 89 Monate sohin in der Höhe von FF 134.730,84; unter Zugrundelegung eines vom Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, aber doch als Sachverhalt aufzufassenden und unbekämpft gebliebenen Umrechnungsschlüssels von 2,28 ergebe sich eine Summe von S 307.186,31. Davon seien abzuziehen die französischen Waisenrenten, die Erträgnisse aus dem Sparbuch sowie die jugoslawischen Sozialleistungen, sodaß eine offene Kapitalsforderung der Klägerin in der Höhe von S 242.192,98 verbleibe; für die Zukunft betrage die Forderung monatlich S 2.432,--.

Auf den Umstand, daß für die Unterhaltsbemessung die in Serbien gegenüber Frankreich wesentlich günstigeren Verhältnisse maßgebend seien, werde bei dieser Unterhaltsfestsetzung angemessen Bedacht genommen. Der zum Unterhalt Berechtigte solle aufgrund des in Frankreich erzielten Einkommens durchaus in die Lage versetzt werden, seine zwar in Serbien günstigeren Bedürfnisse nach der höheren Leistungsfähigkeit angemessen zu befriedigen. Dabei sei mit dem vom Berufungsgericht ausgemessenen Rentenbetrag das Auslangen zu finden.

Die ordentliche Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß eine Rechtsprechung zur Festsetzung der Rente nach serbischem Recht nicht vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil, wie im folgenden noch darzulegen sein wird, die Vorinstanzen den Anspruch nach § 1327 ABGB nach unrichtigen Kriterien berechnet haben. Sie sind von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO gegeben sind.

Die Klägerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel dagegen, daß der Zuspruch von 20 % des Familieneinkommens als billig anzusehen sei. Gehe man davon aus, daß der Bemessung des Unterhaltes das Einkommen der Eltern der Jahre 1980 und 1981 zugrundegelegt wurde, so könne nicht davon gesprochen werden, daß die Bemessung in der Höhe von 20 % auch nur einigermaßen Billigkeitserwägungen entspreche. Das Berufungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, daß die Eltern der Klägerin in den vergangenen 12 Jahren eine Einkommenssteigerung erfahren hätten. Die Löhne des Jahres 1982 stünden zu den heutigen in keiner Relation. Da eine genaue Unterhaltsermittlung im Sinne der jugoslawisch-serbischen Rechtsordnung nicht stattfinden könne, seien analog die Bestimmungen des österreichischen Rechtes heranzuziehen. Im Hinblick darauf, daß beide Elternteile der Klägerin getötet worden seien, sei ihr ein Unterhaltsanspruch in der Größenordnung zwischen 32 und 38 % des heutigen theoretischen Einkommens entgangen. Schließlich seien der Klägerin auch alle jene Zuwendungen entgangen, mit welchen sie rechnen konnte, wie beispielsweise Weihnachtsgeschenke, Geburtstagsgeschenke udgl. Der Umstand, daß sich die finanziellen Verhältnisse am nunmehrigen Wohnort der Klägerin wesentlich verändert hätten, könne nicht der Beklagten zugutekommen.

Hiezu wurde erwogen:

Zutreffend haben die Vorinstanzen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nach österreichischem Recht beurteilt. Gemäß Art.3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens ist im Hinblick auf den Unfallsort österreichisches Recht anzuwenden. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgeführt hat (JBl. 1990, 242; ZVR 1990/87), ist das nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen berufene Recht auch auf die von nur mittelbar Geschädigten erhobene Schadenersatzansprüche anzuwenden. Hängt der Anspruch Dritter allerdings von ihrer Unterhaltsberechtigung ab, ist dafür das Unterhaltsstatut maßgebend.

Bei dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf das Entgangene nach § 1327 ABGB handelt es sich um keinen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadenersatzanspruch (Reischauer in Rummel2, Rz 13 zu § 1327), sodaß die vom Berufungsgericht herangezogenen Billigkeitserwägungen keinen Platz haben. Der Klägerin als Unterhaltsberechtigte gebührt vielmehr das, was ihr durch die Tötung ihrer Eltern an Unterhalt entgangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung richtet sich der Schadenersatzanspruch nach dem tatsächlich entzogenen Unterhalt (Apathy, KommzEKHG, Rz 20 zu § 12). Maßgebend für die Berechnung des Entgangenen sind die tatsächlich erbrachten, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, sofern sie nicht auffallend über das gesetzliche Maß des Unterhaltes hinausgehen, also noch einigermaßen im Verhältnis zu diesem stehen (JBl. 1990, 240). Während sich die Vorinstanzen damit auseinandergesetzt haben, wie hoch der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin ist, haben sie keine Feststellungen darüber getroffen, welche, Unterhaltscharakter aufweisenden Leistungen, die Eltern der Klägerin an diese erbracht haben. Die Klägerin hat wohl in der Klage behauptet, ihre Eltern hätten für sie 33 % des Familieneinkommens aufgewendet, sie hat zum Beweise dieser Behauptung auch ihre Einvernahme als Partei angeboten. Über diese entscheidungsrelevante Behauptung wurden aber keine Beweise aufgenommen und auch keine Feststellungen getroffen, sodaß das Verfahren an einem Mangel leidet, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindert.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher Beweise darüber aufzunehmen haben, welche Leistungen die Eltern der Klägerin tatsächlich an diese erbracht haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß Unterhaltscharakter nicht nur Bar- und Sachleistungen haben, sondern - auch nach serbischem Zivilrecht (s Art 311) - auch Pflegeleistungen. Im Hinblick darauf, daß der tatsächlich entzogene Unterhalt zu ersetzen ist, sind für die Bewertung dieser Leistungen die Verhältnisse in Frankreich maßgeblich. Die in der Revision begehrte Berücksichtigung der Entwicklung des Einkommens der Getöteten könnte nur dann erfolgen, wenn sie wahrscheinlich ist (Reischauer in Rummel aaO, Rz 24), worüber aber keine Tatsachenbehauptungen im Verfahren erster Instanz aufgestellt wurden.

Der Zuspruch des der Klägerin gebührenden Schadenersatzbetrages ist an sich zutreffend in österreichischen Schillingen erfolgt; die Umrechnung hat nach dem Warenkurs der österreichischen Devisenbörse im Zeitpunkt der Fälligstellung des Schadenersatzanspruches zu erfolgen (ZVR 1990/87 mwN).

Es war daher der Revision im Sinne ihres Aufhebungsantrags Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E34840

Schlagworte

Berichtigt durch 2 Ob 7/93 vom 27.5.1993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00007.93.0415.000

Dokumentnummer

JJT_19930415_OGH0002_0020OB00007_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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