TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/24 2005/02/0270

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Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des WE in Graz, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 10/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. September 2005, Zl. UVS 30.5-28/2005-11, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 15. Jänner 2004 um 18.40 Uhr in G ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - Alkoholgehalt der Atemluft 0,84 mg/l - gelenkt.

Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen) verhängt und der Ersatz der im Berufungsverfahren entstandenen Barauslagen vorgeschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ua. aus:

"Auf Grundlage der Berechnungen des ärztlichen Sachverständigen Dr. S in seinem in der Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten ist festzustellen, dass der Berufungswerber" (das ist der Beschwerdeführer) "zur Vorfallszeit bzw. Lenkzeit gegen 18.30 Uhr

1.) ohne Berücksichtigung eines Nachtrunkes die Blutalkoholkonzentration zwischen 1,86 und 2,03 Promille (0,93 und 1,01 mg/l AAK) aufwies

2.) mit Berücksichtigung des behaupteten Nachtrunkes wäre eine Blutalkoholkonzentration zwischen 0,68 und 0,85 Promille (0,34 und 0,42 mg/l AAK) rechnerisch zu ermitteln.

Der ärztliche Sachverständige hält in seinem Gutachten weiters fest, dass die Trinkmengenangaben des Berufungswerbers rechnerisch nicht nachvollziehbar sind. Er hätte ungefähr 50 g Alkohol mehr als angegeben konsumiert haben müssen, wobei diese Menge etwa in 2 1/2 Flaschen Bier oder in 3 1/2 Stamperl Metaxa enthalten sind.

...

Bei dieser Beweislage ist auch die erkennende Behörde überzeugt, dass es sich bei der Verantwortung des Berufungswerbers hinsichtlich des Nachtrunks um eine reine Schutzbehauptung gehandelt hat.

Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen in seinem schlüssigen und fundiert begründeten Gutachten ist davon auszugehen, dass der mittels Alkomaten ermittelte Wert der Alkoholisierung, welcher der Entscheidung zu Grunde zu legen war, beim behaupteten Nachtrunk nicht zustande gekommen wäre, während dieser Wert ohne Annahme eines Nachtrunks mit dem mittels Alkomaten ermittelten Wert (1. Messung 0,84 mg/l, 2. Messung 0,90 mg/l) in Einklang zu bringen ist."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, es erscheine nicht klar, ob die belangte Behörde von einem Nachtrunk ausgehe oder nicht. Damit übersieht er die oben wiedergegebenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, nach denen klar ist, dass die belangte Behörde die Verantwortung des Beschwerdeführers (Nachtrunk) als unglaubwürdig angesehen hat und von einem (vom Sachverständigen errechneten) Alkoholisierungswert zum Lenkzeitpunkt (auf den es im Hinblick auf § 5 Abs. 1 StVO ausschließlich ankommt) von 1,86 bis 2,03 Promille Blutalkohol (0,92 bis 1,01 mg/l AAK) ausgegangen ist.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die "Feststellungsvarianten" im angefochtenen Bescheid stimmten nicht mit dem im Bescheid der Behörde erster Instanz angegebenen Wert überein. "Schon deshalb" wäre "der Berufung stattzugeben gewesen". Dass die Behörde erster Instanz im Spruch ihres Bescheides einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,84 mg/l anführte, also den zum Zeitpunkt der Atemluftkontrolle um 20.16 Uhr gemessenen - im Vergleich zum Lenkzeitpunkt (infolge des "Alkoholabbaues") niedrigeren - Wert, und die belangte Behörde dies im Spruch nicht richtig stellte, kann den Beschwerdeführer nicht in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzen, weil sich dies - wenn überhaupt - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hatte und zudem schon ausgehend vom geringeren Wert von 0,84 mg/l der Strafsatz des § 99 Abs. 1 lit. a StVO anzuwenden war.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 24. Februar 2006

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Nachtrunk Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020270.X00

Im RIS seit

10.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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