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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. März 2003, Zl. 415.271/3-VII/3/2003, betreffend Frachtkostenersatz und Haushaltszuschuss (§ 48a RGV), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des S in N, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 3. März 2003, Zl. 415.271/3-VII/3/2003, betreffend Frachtkostenersatz und Haushaltszuschuss (Paragraph 48 a, RGV), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, früher Professor für Alte Geschichte an der Universität T. (Bundesrepublik Deutschland), war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 27. Oktober 1998 mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 zum Universitätsprofessor für Alte Geschichte und Altertumskunde an der Universität K. unter Gewährung des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 eines Universitätsprofessors ernannt worden. Gleichzeitig bewilligte ihm der Bundespräsident gemäß § 56 Abs. 9 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses, soweit hiefür gemäß § 56 Abs. 1 leg. cit. ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten wäre. Der Beschwerdeführer, früher Professor für Alte Geschichte an der Universität T. (Bundesrepublik Deutschland), war mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 27. Oktober 1998 mit Wirksamkeit vom 1. November 1998 zum Universitätsprofessor für Alte Geschichte und Altertumskunde an der Universität K. unter Gewährung des Gehaltes der Gehaltsstufe 13 eines Universitätsprofessors ernannt worden. Gleichzeitig bewilligte ihm der Bundespräsident gemäß Paragraph 56, Absatz 9, zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 die beitragsfreie Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von fünf Jahren, bedingt für den Fall des Eintritts der dauernden Dienstunfähigkeit in den ersten fünf Jahren des Dienstverhältnisses, soweit hiefür gemäß Paragraph 56, Absatz eins, leg. cit. ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten wäre.
Dies intimierte ihm die belangte Behörde am 6. November 1998 und sprach zugleich u.a. Folgendes aus:
"Weiters gewähre ich Ihnen den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung anlässlich der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der Sie gezwungen sind, einen doppelten Haushalt zu führen."
Der Beschwerdeführer war im Jahr 1999 unstrittig unverheiratet und hat seine Wohnsitzverlegung von T. nach K. noch in diesem Jahr abgeschlossen.
Im Zuge der Berufungsverhandlungen hatte der Rektor der Universität K. gegenüber dem Beschwerdeführer (in Zusammenfassung eines Gespräches vom 4. Mai 1998) in einem Schreiben vom 6. Mai 1998 u.a. ausgeführt:
"Die Ansprüche betreffend Übersiedlung laut Reisegebührenverordnung ersehen Sie aus dem Beiblatt. Die Trennungsgebühr wird Ihnen für insgesamt ein Jahr zugesichert. Für die Übersiedlung sind Angebote einzuholen."
Im genannten Beiblatt wird unter "Übersiedlungsgebühren" festgehalten:
"Dem Verhandelnden werden gemäß RGV die Trennungsgebühr inkl. Reisebeihilfe (in der Regel für 1 Jahr) und der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlagerung entstehen, zuerkannt. (Für die Übersiedlung sind Angebote einzuholen, es werden max. ÖS 150.000,-- bis ÖS 200.000,-- anerkannt.)"
Am 31. August 1998 verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 6 GehG schriftlich, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. Gleichzeitig nahm er zur Kenntnis, dass er bei einem Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb dieser Frist gemäß § 48a Abs. 3 RGV 1955, BGBl. Nr. 133 "in der geltenden Fassung", die ihm allenfalls ersetzten Reise- und Frachtkosten sowie den Haushaltszuschuss dem Bund zurückzuerstatten habe. Am 31. August 1998 verpflichtete sich der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 48, Absatz 6, GehG schriftlich, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben. Gleichzeitig nahm er zur Kenntnis, dass er bei einem Austritt aus dem Bundesdienst innerhalb dieser Frist gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, RGV 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 "in der geltenden Fassung", die ihm allenfalls ersetzten Reise- und Frachtkosten sowie den Haushaltszuschuss dem Bund zurückzuerstatten habe.
In einer Eingabe vom 6. Dezember 2000 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf einen "diesbezüglichen Antrag aus dem Jahre 1999" und vertrat (zusammengefasst) den Standpunkt, dass ihm ein "entsprechender Haushaltszuschuss" in Form einer Trennungsgebühr und höhere Frachtkosten zustünden. In einer weiteren Eingabe vom 20. Dezember 2000 verwies er auf den Inhalt des "Ernennungsschreibens" der belangten Behörde sowie entsprechende "jederzeit einklagbare" Zusagen des Rektors der Universität K.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2001 ersuchte der Beschwerdeführer, unter Wiederholung seines Rechtsstandpunktes, um bescheidmäßige Erledigung und schlüsselte seinen Anspruch auf wie folgt:
"Die bescheidmäßige Erledigung betrifft folgende zur Erstattung geltend gemachte Kosten:
1.
Übersiedlungskosten (Rechnung der Fa. P)
DM
10.470,74
davon erstattet
"
1.308,85
geltend gemachter Restbetrag
DM
9.161,89
2.
Haushaltszuschuss
erste 30 Tage
Tagesgebühr
a
360,--
=
ATS
10.800,--
Nächtigungsgebühr
a
249,--
=
"
7.470,--
folgende 150 Tage
a
180,--
=
"
27.000,--
a
124,50
=
"
18.675,--
folgende 60 Tage
a
108,--
=
"
6.480,--
a
74,70
=
"
4.482,--
74.907,--
Mit den besten Wünschen und Grüßen
Ich bitte um Prüfung und
(O.Univ.-Prof. Mag. Dr. S)
Bearbeitung."
(Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof)
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 legte der Rektor der Universität K. dem Beschwerdeführer gegenüber dar, dass er sein Begehren als rechtlich unbegründet erachte. Er brachte ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG folgende Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein: Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 legte der Rektor der Universität K. dem Beschwerdeführer gegenüber dar, dass er sein Begehren als rechtlich unbegründet erachte. Er brachte ihm gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein:
"1. Frachtkosten:
Für den ersten Teil Ihrer Übersiedlung im Dezember 1998 wurden von Ihnen 8 Lademeter der Universität in Rechnung gestellt und auch bezahlt. Da § 30 RGV eine Übernahme der Kosten für eine zweite Übersiedlung nur bei Unterschreiten der Höchstgrenze (9 Lademeter) vorsieht, wurden Ihnen die Kosten für einen noch verbleibenden Lademeter am 8.5.2001 in der Höhe von ATS 9.208,-- (DM 1.308,85) erstattet. Ein darüber hinausgehender Ersatz von Frachtkosten ist - da nicht durch die RGV gedeckt - jedoch nicht möglich. Für den ersten Teil Ihrer Übersiedlung im Dezember 1998 wurden von Ihnen 8 Lademeter der Universität in Rechnung gestellt und auch bezahlt. Da Paragraph 30, RGV eine Übernahme der Kosten für eine zweite Übersiedlung nur bei Unterschreiten der Höchstgrenze (9 Lademeter) vorsieht, wurden Ihnen die Kosten für einen noch verbleibenden Lademeter am 8.5.2001 in der Höhe von ATS 9.208,-- (DM 1.308,85) erstattet. Ein darüber hinausgehender Ersatz von Frachtkosten ist - da nicht durch die RGV gedeckt - jedoch nicht möglich.
2. Haushaltszuschuss:
Für die Gewährung eines Haushaltszuschusses bis zur Höhe der Trennungsgebühr für den angeführten Zeitraum erfüll(t)en Sie nicht die Voraussetzung gem. § 34 RGV, da Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ernennung nicht verheiratet waren." Für die Gewährung eines Haushaltszuschusses bis zur Höhe der Trennungsgebühr für den angeführten Zeitraum erfüll(t)en Sie nicht die Voraussetzung gem. Paragraph 34, RGV, da Sie zum Zeitpunkt Ihrer Ernennung nicht verheiratet waren."
Am 12. Dezember 2001 gab der - mittlerweile anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer hiezu die Stellungnahme ab, dass er das Schreiben des Rektors der Universität K. vom 6. Mai 1998 als verbindliches Anbot ansehe und sein Personenstand (damals ledig) aus den Bewerbungsunterlagen bekannt gewesen sei. Am 14. Dezember 2001 ergänzte der Beschwerdeführer das Schreiben durch das Vorbringen, dass zwischen der Fälligkeit der in der Forderung enthaltenen Summen mit 25./26. August 1999 bis zur Auszahlung der Beträge Ausfallszinsen von 4,5 % in Rechnung gestellt werden.
Am 16. Jänner 2002 erließ der Rektor der Universität K.
folgenden
"BESCHEID
Aufgrund Ihres Antrages vom 6.7.2001 werden Ihre Forderungen nach Ersatz weiterer Frachtkosten sowie der Trennungsgebühr gem. §§ 30 und 34 der Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955 i. d.g.F. (im Folgenden RGV), Aufgrund Ihres Antrages vom 6.7.2001 werden Ihre Forderungen nach Ersatz weiterer Frachtkosten sowie der Trennungsgebühr gem. Paragraphen 30 und 34 der Reisegebührenvorschrift, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, i. d.g.F. (im Folgenden RGV),
abgewiesen."
In seiner Begründung führte er nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, gemäß § 30 RGV seien dem (ledigen) Beamten die Frachtkosten zu ersetzen, soweit die Ladefläche des Übersiedlungsgutes neun Lademeter nicht übersteige. In diesem Umfang sei ein Ersatz bereits erfolgt, die darüber hinaus geltend gemachten angefallenen Frachtkosten von DM 9.161,89 fänden in der RGV keine gesetzliche Deckung. In seiner Begründung führte er nach auszugsweiser Darstellung des Verwaltungsgeschehens aus, gemäß Paragraph 30, RGV seien dem (ledigen) Beamten die Frachtkosten zu ersetzen, soweit die Ladefläche des Übersiedlungsgutes neun Lademeter nicht übersteige. In diesem Umfang sei ein Ersatz bereits erfolgt, die darüber hinaus geltend gemachten angefallenen Frachtkosten von DM 9.161,89 fänden in der RGV keine gesetzliche Deckung.
§ 34 RGV regle den Anspruch von verheirateten Beamten auf eine Trennungsgebühr, wenn nach der Versetzung in einen anderen Dienstort ein doppelter Haushalt geführt werde. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht verheiratet gewesen sei, erfülle er nicht die Bedingungen der genannten Gesetzesstelle. Es gebe daher keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der geforderten Trennungsgebühr. Paragraph 34, RGV regle den Anspruch von verheirateten Beamten auf eine Trennungsgebühr, wenn nach der Versetzung in einen anderen Dienstort ein doppelter Haushalt geführt werde. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ernennung nicht verheiratet gewesen sei, erfülle er nicht die Bedingungen der genannten Gesetzesstelle. Es gebe daher keine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung der geforderten Trennungsgebühr.
Die eingangs genannte, die Reise- und Frachtkosten sowie die Trennungsgebühr betreffende Passage im Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1998 stelle keinen Spruchbestandteil, sondern eine sonstige Mitteilung dar, die die Informationen über die besoldungsrechtliche Stellung im Zusammenhang mit der Ernennung vervollständige und der ein eigenständiger normativer Inhalt fehle. Gemäß § 5 BDG 1979 seien nämlich lediglich die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung Bestandteile des Ernennungsbescheides. Die darüber hinaus ergangene Mitteilung könne demnach nicht in Rechtskraft erwachsen und begründe keinen Titel für allfällige Ansprüche. Mangels eines solchen Titels sei abweisend zu entscheiden gewesen. Die eingangs genannte, die Reise- und Frachtkosten sowie die Trennungsgebühr betreffende Passage im Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 1998 stelle keinen Spruchbestandteil, sondern eine sonstige Mitteilung dar, die die Informationen über die besoldungsrechtliche Stellung im Zusammenhang mit der Ernennung vervollständige und der ein eigenständiger normativer Inhalt fehle. Gemäß Paragraph 5, BDG 1979 seien nämlich lediglich die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung Bestandteile des Ernennungsbescheides. Die darüber hinaus ergangene Mitteilung könne demnach nicht in Rechtskraft erwachsen und begründe keinen Titel für allfällige Ansprüche. Mangels eines solchen Titels sei abweisend zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Jänner 2002 Berufung, in der er im Wesentlichen seine bisherige Argumentation wiederholte.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2003 wies die belangte Behörde diese Berufung ab.
Nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Ernennung bis zum 22. Dezember 2000 nicht verheiratet und seine Übersiedlung bereits im Jahr 1999 abgeschlossen gewesen sei.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß § 48a RGV seien dem Beschwerdeführer der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlass seiner Ernennung entstehen, und ein Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der er gezwungen sei, einen doppelten Haushalt zu führen, lediglich dem Grunde nach gewährt worden. Diese Vorgangsweise sei erforderlich, weil erst durch diese Gewährung dem Grunde nach überhaupt Ansprüche nach der RGV ausgelöst werden könnten, da diese Vorschrift nur für Bedienstete des Dienststandes zur Anwendung kommen könne. Die Bestimmung des § 48a RGV begründe für Universitätslehrer eine Ausnahme, die es ermögliche, zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland die Reisegebührenvorschrift zur Anwendung zu bringen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, gemäß Paragraph 48 a, RGV seien dem Beschwerdeführer der Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlass seiner Ernennung entstehen, und ein Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der er gezwungen sei, einen doppelten Haushalt zu führen, lediglich dem Grunde nach gewährt worden. Diese Vorgangsweise sei erforderlich, weil erst durch diese Gewährung dem Grunde nach überhaupt Ansprüche nach der RGV ausgelöst werden könnten, da diese Vorschrift nur für Bedienstete des Dienststandes zur Anwendung kommen könne. Die Bestimmung des Paragraph 48 a, RGV begründe für Universitätslehrer eine Ausnahme, die es ermögliche, zur Gewinnung eines Wissenschafters oder Künstlers aus dem In- oder Ausland die Reisegebührenvorschrift zur Anwendung zu bringen.
Wie hoch diese Ansprüche tatsächlich seien, ergebe sich aus dem konkreten Lebenssachverhalt, der in der Regel zum Zeitpunkt der Ernennung - insbesondere wenn noch keine Übersiedlung erfolgt sei - noch nicht feststehen könne. Daraus folge, dass mit diesem Zuspruch keine konkreten Beträge festgesetzt würden. Die Übersiedlung erfolge in der Regel erst nach Erhalt des Ernennungsdekretes und oft nach Dienstantritt, wodurch sich erst dann die genauen Kosten konkretisierten. Bei dem vom Beschwerdeführer genannten Absatz im Ernennungsbescheid vom 6. November 1998 handle es sich um eine Standardformulierung, wobei zu bedenken sei, dass diese Gewährung dem Grunde nach später nicht nachgeholt werden könnte. So seien auch die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Haushaltszuschuss bis zur Höhe der Trennungsgebühr zu prüfen. Die Notwendigkeit einer doppelten Haushaltsführung anerkenne die RGV nur bei verheirateten Beamten. Diese Voraussetzung sei beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Übersiedlung nicht vorgelegen.
Wesentlich für den Anspruch sei die - im Beschwerdefall fehlende - Erfüllung der Voraussetzungen der Reisegebührenvorschrift. Da beide Ansprüche auf Grund der RGV nicht zu Recht bestünden, sei die Berufung abzuweisen gewesen. Gespräche bzw. Schriftverkehr mit dem damaligen Rektor der Universität K. beträfen demnach nicht Themen des Verwaltungsverfahrens. Dasselbe gelte für ein anhängiges Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht K.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung weiterer Frachtkosten sowie Trennungsgebühr nach dem Inhalt seines "Antrages vom 6.7.2001" verletzt.
Die Bestimmungen der §§ 30, 34 Abs. 1 und 48a der im Gesetzesrang stehenden (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, vom 13. September 2001, Zl. 2000/12/0162, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138) Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden kurz: RGV), BGBl. Nr. 133, die Tabelle im § 30 Abs. 1 idF der Novelle BGBl. Nr. 665/1994, § 30 im Übrigen idF BGBl. Nr. 192/1971, § 34 Abs. 1 in der Stammfassung, § 48a idF des Art. V Z. 1 der Novelle BGBl. I Nr. 109/1997, lauten: Die Bestimmungen der Paragraphen 30, 34, Absatz eins und 48 a der im Gesetzesrang stehenden vergleiche zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 95/12/0233, vom 13. September 2001, Zl. 2000/12/0162, und vom 20. Mai 2005, Zl. 2002/12/0138) Reisegebührenvorschrift 1955 (im Folgenden kurz: RGV), BGBl. Nr. 133, die Tabelle im Paragraph 30, Absatz eins, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,, Paragraph 30, im Übrigen in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1971,, Paragraph 34, Absatz eins, in der Stammfassung, Paragraph 48 a, in der Fassung des Artikel römisch fünf, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 1997,, lauten:
"§ 30. (1) Dem Beamten sind die Kosten für die Verbringung des Übersiedlungsgutes vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort (Frachtkosten) zu ersetzen, soweit das Gewicht oder die Ladefläche des Übersiedlungsgutes
in den
bei ledigen
bei verheirateten
Geb.-St.
Beamten
Beamten
1
400 kg
5 000 kg
oder
oder
6 Lademeter
10 Lademeter
2a bis 3
800 kg
8 000 kg
oder
oder
6 Lademeter
16 Lademeter
nicht übersteigt. Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten der üblichen Verpackung, einer angemessenen Versicherung des Übersiedlungsgutes und allfällige Zu- und Abstreifkosten.