Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Said Kamal Ibrahim E***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21 (iVm ON 27), nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kirschbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Said Kamal Ibrahim E***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21 in Verbindung mit ON 27), nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Wasserbauer, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21 (iVm ON 27), verletzt das Gesetz in dem sich aus den Bestimmungen des XX. Hauptstückes der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21 in Verbindung mit ON 27), verletzt das Gesetz in dem sich aus den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstückes der Strafprozeßordnung ergebenden Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der am 27. Mai 1954 geborene ägyptische Staatsbürger Said Kamal Ibrahim E***** wurde mit dem am 21.März 1989 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 23.Dezember 1988, GZ U 318/88-9, des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.Der am 27. Mai 1954 geborene ägyptische Staatsbürger Said Kamal Ibrahim E***** wurde mit dem am 21.März 1989 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes Landeck vom 23.Dezember 1988, GZ U 318/88-9, des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt.
Mit rechtskräftigem Beschluß vom 20. August 1992 (ON 33) sprach das Bezirksgericht Landeck aus, daß diese Strafe endgültig nachgesehen ist (§ 43 Abs 2 StGB).Mit rechtskräftigem Beschluß vom 20. August 1992 (ON 33) sprach das Bezirksgericht Landeck aus, daß diese Strafe endgültig nachgesehen ist (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21, wurde Said Kamal Ibrahim E***** wegen des am 8.März 1992, sohin noch innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (§ 458 Abs 3 StPO) enthält den "Beschluß auf Verlängerung der Probezeit zu U 318/88 BG Landeck" (S. 74), der in der Folge hinsichtlich der Dauer der Verlängerung "auf fünf Jahre" berichtigend ergänzt wurde (ON 27).Mit Urteil des Bezirksgerichtes Imst vom 5. Jänner 1993, GZ U 60/92-21, wurde Said Kamal Ibrahim E***** wegen des am 8.März 1992, sohin noch innerhalb der vorerwähnten Probezeit begangenen Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB neuerlich zu einer Geldstrafe verurteilt. Die gekürzte Urteilsausfertigung (Paragraph 458, Absatz 3, StPO) enthält den "Beschluß auf Verlängerung der Probezeit zu U 318/88 BG Landeck" Sitzung 74), der in der Folge hinsichtlich der Dauer der Verlängerung "auf fünf Jahre" berichtigend ergänzt wurde (ON 27).
Dieser Beschluß (§ 494 a Abs 1 Z 2 und Abs 7 StPO) verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz, weil ihm die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. August 1992, GZ U 318/88-33, mit dem die Geldstrafe bereits endgültig nachgesehen worden war, entgegensteht.Dieser Beschluß (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 7, StPO) verletzt - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - das Gesetz, weil ihm die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes Landeck vom 20. August 1992, GZ U 318/88-33, mit dem die Geldstrafe bereits endgültig nachgesehen worden war, entgegensteht.
Zur Beseitigung des damit für den Verurteilten verbundenen Nachteils war spruchgemäß zu erkennen (§ 292, letzter Satz, StPO).Zur Beseitigung des damit für den Verurteilten verbundenen Nachteils war spruchgemäß zu erkennen (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00074.9306.0512.0Dokumentnummer
JJT_19930512_OGH0002_0130OS00074_9300006_000