Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Richter, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Heinz W*****, Zahntechniker, ***** vertreten durch Dr.Werner Thurner und Dr.Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 52.526,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgerichtes vom 25.Feber 1993, GZ 2 R 50/93-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der Verletzung des § 193 Abs 3 ZPO gelegene Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des § 496 Abs 3 ZPO saniert. Ob die die Regreßforderung betreffende Rechnungslegung seitens der klagenden Partei rechtzeitig erfolgte, ist daher nach dem Schluß der Berufungsverhandlung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt waren die mit Schriftsatz ON 10 dem Gericht vorgelegten Abrechnungen des Hausverwalters der beklagten Partei längst übermittelt gewesen.Der in der Verletzung des Paragraph 193, Absatz 3, ZPO gelegene Verfahrensmangel wurde vom Berufungsgericht entsprechend der Vorschrift des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO saniert. Ob die die Regreßforderung betreffende Rechnungslegung seitens der klagenden Partei rechtzeitig erfolgte, ist daher nach dem Schluß der Berufungsverhandlung zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt waren die mit Schriftsatz ON 10 dem Gericht vorgelegten Abrechnungen des Hausverwalters der beklagten Partei längst übermittelt gewesen.
Gemäß § 9 Abs 3 WEG haften die Ehegatten für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum nach außen zur ungeteilten Hand. Im Innenverhältnis sind die Ehegatten grundsätzlich nach § 896 ABGB zu gleichen Anteilen ausgleichspflichtig, sofern kein anderes Verhältnis besteht (s Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, Anm 61 f zu § 9). Umstände, die eine andere Aufteilung angezeigt erscheinen ließen, wurden - auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten - vom Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Auch die Berücksichtigung der anteiligen Kosten der zentralen Wärmeversorgung bei Ausmittlung des Regreßanspruches der klagenden Partei ist daher nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, WEG haften die Ehegatten für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum nach außen zur ungeteilten Hand. Im Innenverhältnis sind die Ehegatten grundsätzlich nach Paragraph 896, ABGB zu gleichen Anteilen ausgleichspflichtig, sofern kein anderes Verhältnis besteht (s Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, Anmerkung 61, f zu Paragraph 9,). Umstände, die eine andere Aufteilung angezeigt erscheinen ließen, wurden - auch unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten - vom Beklagten in erster Instanz nicht behauptet. Auch die Berücksichtigung der anteiligen Kosten der zentralen Wärmeversorgung bei Ausmittlung des Regreßanspruches der klagenden Partei ist daher nicht zu beanstanden.
Textnummer
E34674European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01024.930.0525.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2018