TE OGH 1993/5/25 5Ob1025/93

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich G*****, ***** Wien, J*****gasse 23, vertreten durch Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Johann W***** OHG, ***** Wien, J*****gasse 23, vertreten durch Dr.Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung aller sonstigen Mieter des Hauses ***** Wien, J*****gasse 23, wegen Feststellung des Betriebskostenschlüssels (§§ 17 MRG, 37 Abs 1 Z 9 MRG) infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 1993, GZ 41 R 698/92-40, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Friedrich G*****, ***** Wien, J*****gasse 23, vertreten durch Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Johann W***** OHG, ***** Wien, J*****gasse 23, vertreten durch Dr.Hans Perner, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung aller sonstigen Mieter des Hauses ***** Wien, J*****gasse 23, wegen Feststellung des Betriebskostenschlüssels (Paragraphen 17, MRG, 37 Absatz eins, Ziffer 9, MRG) infolge außerordentlichen Rekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 1993, GZ 41 R 698/92-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsgegnerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den insoweit unstrittigen Verfahrensergebnissen ist davon auszugehen, daß sich das Bestandrecht der Antragsgegnerin auch auf den überdachten Lichthof (Raum Nr. 3 des Planes) erstreckt und daß dieser Lichthof zufolge seiner Situierung einem Kellerraum gleichzuhalten ist. Die Einbeziehung in die Nutzfläche des Mietgegenstandes bestimmt sich in einem solchen Fall allein nach objektiven Kriterien und nicht nach der Absicht der Vertragsparteien oder gar nach der tatsächlichen Verwendung (WoBl 1991, 63/51; WoBl 1991, 255/159 ua).

Hier läßt die Ausstattung des ehemaligen Lichthofs mit einem Glasdach, Bodenplatten, einem Beleuchtungskörper und mehreren Steckdosen wenigstens seine Verwendung zu Lagerzwecken zu. Daß das Glasdach seit Jahren schadhaft ist, macht ihn nicht auf Dauer unbrauchbar, weil die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) gemäß § 3 Abs 1 Z 2 MRG sogar bei einem "Kellerraum" in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt (vgl. Würth in Rummel**2, Rz 6 zu § 3 MRG). Die bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist andererseits für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung, weil durch die Regelung des § 17 MRG ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden sollte (vgl. Palten, Betriebskostenabrechnung, in Korinek-Krejci, HB zum MRG, 400).Hier läßt die Ausstattung des ehemaligen Lichthofs mit einem Glasdach, Bodenplatten, einem Beleuchtungskörper und mehreren Steckdosen wenigstens seine Verwendung zu Lagerzwecken zu. Daß das Glasdach seit Jahren schadhaft ist, macht ihn nicht auf Dauer unbrauchbar, weil die Instandsetzung des Daches (also die Verhinderung des Eintritts von Niederschlagswasser in das Mietobjekt) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, MRG sogar bei einem "Kellerraum" in die Erhaltungspflicht des Vermieters fällt vergleiche Würth in Rummel**2, Rz 6 zu Paragraph 3, MRG). Die bloß vorübergehende (nur bis zur Durchsetzung der Erhaltungspflicht andauernde) Unbrauchbarkeit ist andererseits für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung, weil durch die Regelung des Paragraph 17, MRG ein möglichst stabiler, von vorübergehenden Änderungen weitgehend unbeeinflußter Verteilungsschlüssel für die Kosten des Hauses geschaffen werden sollte vergleiche Palten, Betriebskostenabrechnung, in Korinek-Krejci, HB zum MRG, 400).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01025.93.0525.000

Dokumentnummer

JJT_19930525_OGH0002_0050OB01025_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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