TE OGH 1993/5/27 2Ob15/93(2Ob16/93)

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georgios M*****, vertreten durch Dr.Helmut Fetz, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagten Parteien 1. Alena W*****, 2. Eduard W*****, beide ***** und 3. *****Versicherungs-AG, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Robert Plaß, Rechtsanwalt in Leoben, wegen S 68.972,95 s.A. und Feststellung, infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluß des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgerichtes vom 5.November 1992, GZ R 688, 689/92-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei der abweisliche Teil des Zwischenurteiles des Bezirksgerichtes Leoben vom 20. Mai 1992, GZ 6 C 2523/91g-10, bestätigt und infolge Berufung der beklagten Parteien dessen klagsstattgebender Teil aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Kreisgericht Leoben als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Spruch seiner Entscheidung durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalls den Ersatz von S 68.972,95 s.A. an Frachtschäden; im Zuge des Verfahrens wurde der Zwischenantrag auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Ansprüche aus diesem Verkehrsunfall (hinsichtlich der Drittbeklagten beschränkt auf die Höhe der Haftpflichtsumme) gestellt.

Das Erstgericht entschied über den Zwischenantrag auf Feststellung mit Zwischenurteil, in dem es die Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Ausmaß von 75 % aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall aussprach; das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung für weitere 25 % aller Ansprüche wurde abgewiesen. Den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung bekämpfte der Kläger, den klagsstattgebenden die Beklagten. Der Berufung des Klägers wurde nicht Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung hinsichtlich seiner Abweisung als Teilzwischenurteil bestätigt. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

Der Berufung der Beklagten hingegen wurde Folge gegeben und das angefochtene Urteil in seinem klagsstattgebenden Teil aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückverwiesen. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde für zulässig erklärt.

Gegen den bestätigenden Teil dieser Entscheidung erhob der Kläger Revision, gegen den aufhebenden Teil Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit der von der klagenden Partei erhobenen Rechtsmittel kann derzeit noch nicht beurteilt werden.

Gemäß §§ 502 Abs.2, 519 Abs.2 ZPO sind die Revision und der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Maßgebend ist daher nur der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Ohne Bedeutung ist, daß es sich beim Ersturteil um ein Zwischenurteil handelt und daß das Erstgericht auch über einen Betrag von S 68.972,95 zu entscheiden hat, der nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war (2 Ob 145/83 mwN).Gemäß Paragraphen 502, Absatz 2, 519, Absatz 2, ZPO sind die Revision und der Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000,-- S nicht übersteigt. Maßgebend ist daher nur der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Ohne Bedeutung ist, daß es sich beim Ersturteil um ein Zwischenurteil handelt und daß das Erstgericht auch über einen Betrag von S 68.972,95 zu entscheiden hat, der nicht Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war (2 Ob 145/83 mwN).

Aus diesem Grunde ist ein Ausspruch darüber erforderlich, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Feststellungsbegehren des Klägers) an Geldeswert 50.000,-- S übersteigt oder nicht (§§ 500 Abs.2 Z 1, 526 Abs.3 ZPO).Aus diesem Grunde ist ein Ausspruch darüber erforderlich, ob der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Feststellungsbegehren des Klägers) an Geldeswert 50.000,-- S übersteigt oder nicht (Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer eins, 526, Absatz 3, ZPO).

Dem Berufungsgericht war die Nachholung dieses Ausspruches aufzutragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00015.93.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19930527_OGH0002_0020OB00015_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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