Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers R***** T*****, *****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17/19, wegen Amtshaftung, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht St.Pölten als zuständig bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Antragsteller beantragt die Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich als Rechtsträgerin wegen anwaltlicher Vertretungskosten. Behauptet werden schuldhaft rechtswidrige Handlungen der Amtsorgane der (im Pflegschaftsverfahren betreffend seinen Sohn tätig gewesenen) Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Jugendwohlfahrtsträger sowie des Bezirksgerichtes Leibnitz und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes. Der Antragsteller macht der Sache nach einen Amtshaftungsanspruch geltend, sodaß zwar an sich die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gemäß § 9 Abs 1 AHG, jedoch auch die im § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichtes vorliegen, die nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 11/92 ua) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden sind. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse erscheint die Bestimmung des nicht betroffenen Landesgerichtes St.Pölten als Gericht erster Instanz zweckmäßig.Der Antragsteller beantragt die Verfahrenshilfe zur Beigebung eines Rechtsanwalts zur Einbringung einer Schadenersatzklage gegen die Republik Österreich als Rechtsträgerin wegen anwaltlicher Vertretungskosten. Behauptet werden schuldhaft rechtswidrige Handlungen der Amtsorgane der (im Pflegschaftsverfahren betreffend seinen Sohn tätig gewesenen) Bezirkshauptmannschaft Leibnitz als Jugendwohlfahrtsträger sowie des Bezirksgerichtes Leibnitz und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes. Der Antragsteller macht der Sache nach einen Amtshaftungsanspruch geltend, sodaß zwar an sich die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AHG, jedoch auch die im Paragraph 9, Absatz 4, AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichtes vorliegen, die nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 11/92 ua) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden sind. Mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse erscheint die Bestimmung des nicht betroffenen Landesgerichtes St.Pölten als Gericht erster Instanz zweckmäßig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00007.93.0603.000Dokumentnummer
JJT_19930603_OGH0002_0010ND00007_9300000_000