TE OGH 1993/6/4 8Ob1593/93

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Veröffentlicht am 04.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.A***** H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 95.000 sA (Revisionsinteresse S 93.173 sA) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 14.Oktober 1992, GZ 48 R 589/92-40, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil

1. der Ersatz der Übersiedlungskosten und der angemessenen Kosten für die Beschaffung eines Ersatzobjektes vereinbart werden müssen (1 Ob 543/88; 8 Ob 619/90), und dies ist hier nicht der Fall;

2. das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, daß es denkgesetzwidrig ist, bei der Berechnung der Rückzahlung der verbotenen Ablöse den Bruttowert der Investitionen vom Nettowert der geleisteten Ablöse in Abzug zu bringen; hinzu kommt, daß im Fall einer teilweisen Rückzahlung der Ablöse eine Vorsteuerabzugsberechtigung jedenfalls nur in einem geringeren Ausmaß bestehen könnte und sich demgemäß der allfällig bestehende Vorsteuerabzug jedenfalls vermindern müßte; im übrigen müßte der Ersatzpflichtige nach ständiger oberstergerichtlicher Rechtsprechung einen allfällig bestehenden Rückersatzanspruch auf Umsatzsteuer, den der Berechtigte als Vorsteuerabzug gelten machen könnte, in einem gesonderten Prozeß verfolgen (EvBl 1976/22; SZ 50/8; 54/176; 60/234 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01593.93.0604.000

Dokumentnummer

JJT_19930604_OGH0002_0080OB01593_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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