Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Michael V*****, Steuerberater, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die Beklagte ***** T*****-Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 176.795,85 brutto sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1993, GZ 31 Ra 140/92-13, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.März 1992, GZ 25 Cga 751/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 8.154 (darin S 1.359 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 26 Z 2 AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte habe das Dezember-Gehalt 1990 nicht rechtzeitig überwiesen, entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bestand zwischen den Streitteilen keine Vereinbarung über die Art der Gehaltsauszahlung. Der Kläger erhielt sein Gehalt zwar üblicherweise durch Überweisung, in Einzelfällen aber auch per Scheck. Die Geschäftsführerin der Beklagten bot dem Kläger am Nachmittag des 21.12.1990 (Freitag) - so wie auch anderen Dienstnehmern - einen Barscheck über das Dezember-Gehalt an. Während die anderen Dienstnehmer den Scheck entgegennahmen, erklärte der Kläger, es wäre ihm lieber, wenn das Gehalt überwiesen werde. Damit mußte ihm aber bereits klar sein, daß sein Gehalt zufolge des Wochenendes und der darauffolgenden Weihnachtsfeiertage seinem Konto allenfalls nicht rechtzeitig gutgebucht werden würde. Der Kläger handelte zwar mit der Verweigerung der Annahme des Schecks nicht vertragswidrig; damit, daß er auf Überweisung bestand, nahm er aber das verspätete Einlangen der Überweisung bis 3.1.1991 in Kauf, so daß sein Verhalten dem Gewähren einer Nachfrist entspricht. Im Hinblick auf das Anbieten eines Barschecks kann, obwohl die Beklagte die Überweisung nicht schon am ersten Werktag nach Weihnachten (27.12.1990), sondern erst am folgenden Tag veranlaßt hatte, keine Rede davon sein, daß sie eine so wesentliche Vertragsverletzung begangen hätte, daß dem Kläger die weitere Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses unzumutbar geworden wäre (Arb 10.477 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00113.93.0609.000Dokumentnummer
JJT_19930609_OGH0002_009OBA00113_9300000_000