TE OGH 1993/6/15 14Os76/93

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Veröffentlicht am 15.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laszlo A***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10. Feber 1993, GZ 7 Vr 492/92-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Laszlo A***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG, und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 10. Feber 1993, GZ 7 römisch fünf r 492/92-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo A***** (der Sache nach - § 21 Abs. 1 FinStrG) der (in der Zeit von März 1991 bis April 1992 in mehreren Angriffen begangenen) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen (vgl. insbesondere US 2 und 7) Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG - mit einem jedenfalls den Urteilsgründen (US 6 und 8) zu entnehmenden strafbestimmenden Wertbetrag von 340.984 S - und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG - mit einer sich gleichfalls aus den Urteilsgründen (US 8) ergebenden Bemessungsgrundlage gemäß §§ 44 Abs. 2, 46 Abs. 2 lit. b FinStrG von 327.466 S - schuldig erkannt und hiefür (unter überflüssiger, teils fehlerhafter Zitierung weiterer Bestimmungen im Ergebnis) nach §§ 21, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1, 46 Abs. 2 lit. b FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 700.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde auf Verfall der sichergestellten Monopolgegenstände (Zigaretten) und anstelle des nicht mehr vollziehbaren Verfalls auf die Strafe des Wertersatzes in der anteilsmäßigen Höhe von 111.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo A***** (der Sache nach - Paragraph 21, Absatz eins, FinStrG) der (in der Zeit von März 1991 bis April 1992 in mehreren Angriffen begangenen) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen vergleiche insbesondere US 2 und 7) Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG - mit einem jedenfalls den Urteilsgründen (US 6 und 8) zu entnehmenden strafbestimmenden Wertbetrag von 340.984 S - und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, teils als Bestimmungstäter nach Paragraph 11,, zweiter Fall, FinStrG - mit einer sich gleichfalls aus den Urteilsgründen (US 8) ergebenden Bemessungsgrundlage gemäß Paragraphen 44, Absatz 2, 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG von 327.466 S - schuldig erkannt und hiefür (unter überflüssiger, teils fehlerhafter Zitierung weiterer Bestimmungen im Ergebnis) nach Paragraphen 21, 37, Absatz 2, 38, Absatz eins, 46, Absatz 2, Litera b, FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 700.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde auf Verfall der sichergestellten Monopolgegenstände (Zigaretten) und anstelle des nicht mehr vollziehbaren Verfalls auf die Strafe des Wertersatzes in der anteilsmäßigen Höhe von 111.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Nur die Strafzumessung bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.Nur die Strafzumessung bekämpft der Angeklagte sowohl mit einer auf die Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit Berufung.

Die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch betreffen keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehende Ermessensspielraumes, sondern erschöpfen sich in der Behauptung, daß neben den vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründen gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG auch die - im Urteil allerdings ohnedies angeführten (US 4) - persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Damit werden aber ausschließlich Gründe geltend gemacht, deren Prüfung dem Berufungsverfahren vorbehalten ist (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 ff zu § 281 Z 11).Die Einwendungen der Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch betreffen keine fehlerhafte Rechtsanwendung des Erstgerichtes im Sinn eines Überschreitens des bei der Entscheidung über die Straffrage bestehende Ermessensspielraumes, sondern erschöpfen sich in der Behauptung, daß neben den vorliegenden Milderungs- und Erschwerungsgründen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG auch die - im Urteil allerdings ohnedies angeführten (US 4) - persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen gewesen wären. Damit werden aber ausschließlich Gründe geltend gemacht, deren Prüfung dem Berufungsverfahren vorbehalten ist vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 1 ff zu Paragraph 281, Ziffer 11,).

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist demgemäß das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00076.9306.0615.0

Dokumentnummer

JJT_19930615_OGH0002_0140OS00076_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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