Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 idF vor der Novelle 2001 mangels sachlicher Rechtfertigung einer Mindestgeldstrafe von S 20.000,-- für Lenker eines Lastkraftwagens bei Verletzung unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße (Ökopunktesystem); seit Novellierung nur mehr Höchststrafe für Lenker in Höhe der halben ursprünglichen Mindeststrafe und Strafen für den Unternehmer bei Verletzung von VorsorgepflichtenSpruch
Die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des §23 Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, war verfassungswidrig.Die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des §23 Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, war verfassungswidrig.
Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z8 bezieht.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (im folgenden: UVS Salzburg) sind zwei Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Umgebung jeweils vom 30. August 2000 anhängig.römisch eins. 1.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg (im folgenden: UVS Salzburg) sind zwei Berufungsverfahren gegen Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Salzburg-Umgebung jeweils vom 30. August 2000 anhängig.
1.2. Mit diesen Straferkenntnissen wurde über die Berufungswerber eine Geldstrafe iHv je S 20.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen, verhängt. In beiden Fällen hätten die Berufungswerber als Lenker von Sattelkraftfahrzeugen in Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr von Österreich nach Deutschland keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt. Die Berufungswerber hätten dadurch eine Übertretung des §23 Abs1 Z8 des GüterbeförderungsG 1995 iVm Art5 Abs4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 begangen, weshalb sie gemäß §23 Abs1 Z8 und Abs2 GüterbeförderungsG 1995 bestraft wurden. 1.2. Mit diesen Straferkenntnissen wurde über die Berufungswerber eine Geldstrafe iHv je S 20.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 3 Tagen, verhängt. In beiden Fällen hätten die Berufungswerber als Lenker von Sattelkraftfahrzeugen in Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr von Österreich nach Deutschland keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt. Die Berufungswerber hätten dadurch eine Übertretung des §23 Abs1 Z8 des GüterbeförderungsG 1995 in Verbindung mit Art5 Abs4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 begangen, weshalb sie gemäß §23 Abs1 Z8 und Abs2 GüterbeförderungsG 1995 bestraft wurden.
1.3. Aus Anlaß dieser beiden bei ihm anhängigen Berufungsverfahren stellte der UVS Salzburg die zu G181/01 und G299/01 protokollierten Anträge an den Verfassungsgerichtshof (wobei der ursprünglich zu G181/01 eingebrachte Antrag in der Folge in diesem Sinne modifiziert wurde), gemäß Art140 Abs1 iVm Art129a Abs3 und Art89 B-VG die Wortfolge "und Ziffer 7 bis Ziffer 9" (gemeint wohl: "und Z7 bis 9") in §23 Abs2 zweiter Satz des GüterbeförderungsG 1995, BGBl. 593, idF BGBl. I 17/1998, als verfassungswidrig aufzuheben. 1.3. Aus Anlaß dieser beiden bei ihm anhängigen Berufungsverfahren stellte der UVS Salzburg die zu G181/01 und G299/01 protokollierten Anträge an den Verfassungsgerichtshof (wobei der ursprünglich zu G181/01 eingebrachte Antrag in der Folge in diesem Sinne modifiziert wurde), gemäß Art140 Abs1 in Verbindung mit Art129a Abs3 und Art89 B-VG die Wortfolge "und Ziffer 7 bis Ziffer 9" (gemeint wohl: "und Z7 bis 9") in §23 Abs2 zweiter Satz des GüterbeförderungsG 1995, BGBl. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998,, als verfassungswidrig aufzuheben.
2.1. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im folgenden: UVS des Landes Oberösterreich) sind vier Berufungsverfahren anhängig:
2.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Braunau am Inn vom 10. November 2000 wurde über den Berufungswerber eine Strafe verhängt, weil er am 26. September 2000 als Lenker eines LKW einen grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr vorgenommen habe, ohne die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt zu haben. Er habe deshalb eine Übertretung des §23 Abs1 Z8 des GüterbeförderungsG 1995 iVm Art3 Abs1 und Art5 Abs4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 begangen, weshalb gegen ihn gemäß §23 Abs1 Z8 und Abs2 GüterbeförderungsG 1995 eine Geldstrafe iHv S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt wurde. 2.2. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Braunau am Inn vom 10. November 2000 wurde über den Berufungswerber eine Strafe verhängt, weil er am 26. September 2000 als Lenker eines LKW einen grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterkraftverkehr vorgenommen habe, ohne die erforderliche Gemeinschaftslizenz mitgeführt zu haben. Er habe deshalb eine Übertretung des §23 Abs1 Z8 des GüterbeförderungsG 1995 in Verbindung mit Art3 Abs1 und Art5 Abs4 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 begangen, weshalb gegen ihn gemäß §23 Abs1 Z8 und Abs2 GüterbeförderungsG 1995 eine Geldstrafe iHv S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden) verhängt wurde.
2.3. Mit Straferkenntnissen des Bezirkshauptmannes von Schärding bzw. von Ried im Innkreis wurden die Berufungswerber deswegen bestraft, weil sie - als Lenker von LKW - gewerbsmäßig einen Straßengütertransitverkehr durch Österreich durchgeführt hätten, für welchen Ökopunkte zu entrichten seien. In keinem dieser Fälle seien jedoch die in der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994, vorgesehenen Unterlagen, nämlich - ein ordnungsgemäß ausgefülltes Einheitsformular oder eine österreichische Bestätigung von Ökopunkten für die betreffende Fahrt oder - ein im Kraftfahrzeug eingebautes elektronisches Gerät, das eine automatische Entwertung der Ökopunkte ermöglicht und als "Umweltdatenträger" ("ecotag") bezeichnet wird, mitgeführt worden. Es liege demnach ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 vom 21. Dezember 1994 vor, weshalb gegen die Berufungswerber gemäß §23 Abs1 Z8 und Abs2 GüterbeförderungsG 1995 eine Geldstrafe iHv S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden bzw. 3 Tage) verhängt wurde.
Aus Anlaß dieser bei ihm anhängigen Berufungsverfahren stellte der UVS des Landes Oberösterreich die zu G276/01, G282/01, G290/01 und G305/01 protokollierten Anträge, wobei er im zu G276/01 protokollierten Verfahren ausschließlich die Aufhebung der Wortfolge "und Z7 bis 9" in §23 Abs2 zweiter Satz des GüterbeförderungsG 1995, BGBl. 593, idF BGBl. I 17/1998, begehrt. In den zu G282/01 und G305/01 protokollierten Verfahren beantragt er zudem, in eventu die Worte "7 bis" bzw. in eventu "bis 9" als verfassungswidrig aufzuheben. Im zu G290/01 protokollierten Antrag begehrt der UVS des Landes Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die Worte "und Z7 bis 9", in eventu die Worte "7 bis", in eventu die Worte "bis 9" in §23 Abs2 zweiter Satz des GüterbeförderungsG 1995, BGBl. 593, idF BGBl. I 17/1998, verfassungswidrig waren. Aus Anlaß dieser bei ihm anhängigen Berufungsverfahren stellte der UVS des Landes Oberösterreich die zu G276/01, G282/01, G290/01 und G305/01 protokollierten Anträge, wobei er im zu G276/01 protokollierten Verfahren ausschließlich die Aufhebung der Wortfolge "und Z7 bis 9" in §23 Abs2 zweiter Satz des GüterbeförderungsG 1995, BGBl. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998,, begehrt. In den zu G282/01 und G305/01 protokollierten Verfahren beantragt er zudem, in eventu die Worte "7 bis" bzw. in eventu "bis 9" als verfassungswidrig aufzuheben. Im zu G290/01 protokollierten Antrag begehrt der UVS des Landes Oberösterreich, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, daß die Worte "und Z7 bis 9", in eventu die Worte "7 bis", in eventu die Worte "bis 9" in §23 Abs2 zweiter Satz des GüterbeförderungsG 1995, BGBl. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998,, verfassungswidrig waren.
2.4. Zu den Eventualanträgen führt der UVS des Landes Oberösterreich ua. im zu G282/01 protokollierten Verfahren folgendes aus:
"3. Die im gegenständlichen Fall präjudizielle Z8 ist in §23 Abs2 GütbefG nicht ausdrücklich angeführt, sondern durch die Wendung
'Z 7 bis 9' miterfasst.
Von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgehend, dass im Zuge einer Gesetzesaufhebung einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt (vgl. die Nachweise bei Klecatsky-Öhlinger, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Wien 1984, 119), wäre wohl an sich auch die Aufhebung bloß der Worte 'bis 9' geeignet, die vermutete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen: der - unpräjudizielle - Tatbestand der Z7 des §23 Abs2 GütbefG verbliebe so im Rechtsbestand, während jener nach Z8, aber auch der im gegenständlichen Fall nicht präjudizielle Tatbestand nach Z9 eliminiert würden, wobei insgesamt eine auch weiterhin verständliche Textierung des §23 Abs2 GütbefG gegeben wäre. Von der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgehend, dass im Zuge einer Gesetzesaufhebung einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Text keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt vergleiche die Nachweise bei Klecatsky-Öhlinger, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, Wien 1984, 119), wäre wohl an sich auch die Aufhebung bloß der Worte 'bis 9' geeignet, die vermutete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen: der - unpräjudizielle - Tatbestand der Z7 des §23 Abs2 GütbefG verbliebe so im Rechtsbestand, während jener nach Z8, aber auch der im gegenständlichen Fall nicht präjudizielle Tatbestand nach Z9 eliminiert würden, wobei insgesamt eine auch weiterhin verständliche Textierung des §23 Abs2 GütbefG gegeben wäre.
Analoges würde aber auch gelten, wenn bloß die Worte '7 bis' aufgehoben würden: Während hier der - unpräjudizielle - Tatbestand nach Z9 verbleibt, würden der nicht präjudizielle Tatbestand nach Z7 und jener hier präjudizielle nach Z8 entfallen.
§23 Abs1 Z7 GütbefG soll allgemein die Nichtbefolgung von Ge- und Verboten auf Grund von Abkommen mit Staatengemeinschaften über den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen sanktionieren; darauf aufbauend stellt sich der Tatbestand der Z8 als eine lex specialis in Bezug auf Vorschriften der Europäischen Union dar, während - insoweit beziehungslos dazu - in Z9 die Verletzung einer im Ergebnis den praktischen Vollzug der Vorschrift wesentlich erleichternde Ordnungsnorm (nämlich: Festlegung des Zwanges zur Verwendung standardisierter Kontrollgeräte) pönalisiert wird. Auf Grund des dargestellten, normsystematisch engen Zusammenhanges zwischen Z7 und Z8 in §23 Abs2 GütbefG könnte man daher zur Auffassung gelangen, dass dieser Umstand eher für die Aufhebung der Worte '7 bis' spricht; demgegenüber könnte die vergleichsweise höhere rechtspolitische Bedeutsamkeit - es handelt sich hiebei schließlich um eine völkerrechtliche Verpflichtung - für eine weitere Beibehaltung der Z7 und stattdessen für eine Eliminierung der Worte 'bis 9' sprechen.
Schließlich ist aber auch zu bedenken, dass es im Zuge eines Normprüfungsverfahrens primär auf rechtliche denn auf rechtspolitische Argumente ankommt, sodass es wohl dem antragstellenden Gericht nicht zustehen dürfte, die Frage, ob entweder die - aufgrund der konkret gegebenen Formulierung der Norm unausweichliche - Mitaufhebung der Z7 oder jene der Z9 dem Willen des Gesetzgebers besser entspricht, selbst zu entscheiden und auf diese Weise durch seine Antragsformulierung in der Folge auch den Verfassungsgerichtshof selbst zu präjudizieren. Dies würde es wiederum nahelegen, die Aufhebung der Wortfolge 'und Z7 bis 9' zu beantragen, um solcherart das Normprüfungsverfahren von der Lösung eines rechtspolitischen Interessenskonfliktes überhaupt zu befreien.
Da ein vergleichbarer Fall nach h. Wissensstand vom Verfassungsgerichtshof bislang noch nicht entschieden wurde, musste daher im gegenständlichen Fall aus prozessökonomischen Erwägungen die Methode der Gesetzesanfechtung im Wege eines Hauptantrages, verbunden mit entsprechenden Eventualanträgen, gewählt werden."
2.5. In der Sache selbst hegen der UVS Salzburg wie auch der UVS des Landes Oberösterreich gegen die tlw. angefochtene Bestimmung gleichheitsrechtliche Bedenken.
Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 2001, G130/00 ua. Zlen. bzw. VfSlg. 15.785/2000, welche die Aufhebung von im AWG vorgesehenen Mindeststrafen betrafen, und führen aus, daß die dort angestellten Überlegungen auch auf den konkreten Fall übertragbar seien.
Normadressat der Strafbestimmung des §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG 1995 sei nicht etwa der Zulassungsbesitzer jenes Kraftfahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde - idR also der Speditionsunternehmer -, sondern gemäß Art1 Abs1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 (idF der VO Nr. 609/2000) der jeweilige LKW-Fahrer. Die Mindestgeldstrafe von S 20.000,-- treffe daher nicht gewerbsmäßig tätige Unternehmer, sondern ausschließlich die eher im unteren Einkommensbereich werktätigen Personen. Allein zum Zweck der Sicherung der Einhaltung der Vorschriften des GüterbeförderungsG 1995 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 (idF der VO Nr. 609/2000) bzw. zur Verwirklichung von deren Zielen erscheine aber eine derart hohe Mindestgeldstrafe von S 20.000,--, die bereits 20 vH der Höchststrafe entspreche - und damit im unteren Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens keinerlei Bedachtnahme auf den Grad des persönlichen Verschuldens bzw. auf den durch das Vergehen bewirkten Schaden ermögliche -, unter dem Sachlichkeitsaspekt des Gleichheitsgrundsatzes als überschießend. Normadressat der Strafbestimmung des §23 Abs1 Z8 GüterbeförderungsG 1995 sei nicht etwa der Zulassungsbesitzer jenes Kraftfahrzeuges, mit dem die Verwaltungsübertretung begangen wurde - idR also der Speditionsunternehmer -, sondern gemäß Art1 Abs1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der VO Nr. 609/2000) der jeweilige LKW-Fahrer. Die Mindestgeldstrafe von S 20.000,-- treffe daher nicht gewerbsmäßig tätige Unternehmer, sondern ausschließlich die eher im unteren Einkommensbereich werktätigen Personen. Allein zum Zweck der Sicherung der Einhaltung der Vorschriften des GüterbeförderungsG 1995 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der VO Nr. 609/2000) bzw. zur Verwirklichung von deren Zielen erscheine aber eine derart hohe Mindestgeldstrafe von S 20.000,--, die bereits 20 vH der Höchststrafe entspreche - und damit im unteren Fünftel des gesetzlichen Strafrahmens keinerlei Bedachtnahme auf den Grad des persönlichen Verschuldens bzw. auf den durch das Vergehen bewirkten Schaden ermögliche -, unter dem Sachlichkeitsaspekt des Gleichheitsgrundsatzes als überschießend.
"Zur plakativen Verdeutlichung" wird im zu G290/01 protokollierten Antrag nachstehendes ausgeführt:
"Noch augenfälliger wird die Unangemessenheit dieser Mindeststrafe in Ansehung der (hier zwar nicht verfahrensgegenständlichen, aber ebenfalls möglichen) Übertretung der Vorschrift des Art1 Abs1 litd) der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 idF der VO Nr. 609/2000: "Noch augenfälliger wird die Unangemessenheit dieser Mindeststrafe in Ansehung der (hier zwar nicht verfahrensgegenständlichen, aber ebenfalls möglichen) Übertretung der Vorschrift des Art1 Abs1 litd) der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der VO Nr. 609/2000:
Wenn der LKW-Lenker bei einer Fahrt, die keine Transitfahrt ist, den elektronischen Umweltdatenträger (ecotag) nicht auf transitbefreite Fahrt stellt, obwohl dies in litd) der VO verlangt ist, so hat er das Delikt des §23 Abs1 Z8 GütbefG verwirklicht und ist gemäß §23 Abs2 zweiter Satz GütbefG mit der Mindeststrafe von 20.000 S zu bestrafen. Dies obwohl er den Zielen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 de facto nicht zuwidergehandelt hat, weil er - ohne selbst eine Transitfahrt durchzuführen - die seinem Unternehmer zugewiesenen Ökopunkte verbraucht und diesem somit die Möglichkeit einer Transitfahrt genommen hat!"
3. Die Bundesregierung hat im zu G181/01 protokollierten Verfahren aufgrund ihres Beschlusses vom 13. August 2001 eine Äußerung erstattet, auf welche sie in den weiteren Verfahren verweist. In dieser begehrt sie, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, nimmt jedoch von der Erstattung einer meritorischen Stellungnahme Abstand.
Sie weist zudem darauf hin, "dass der Nationalrat am 6. Juli 1995 (gemeint wohl 2001) ein Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wird, beschlossen hat. Mit dieser Novelle werden die Strafbestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes dahingehend geändert, dass ab Inkrafttreten der Novelle der Lenker für Verletzungen unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße nur mehr mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen ist."
4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1. Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. 593, idF BGBl. I 17/1998 (die Novelle BGBl. I 106/2001 hat hier außer Betracht zu bleiben - siehe unten III.1.), im folgenden: 1. Das Bundesgesetz über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998, (die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2001, hat hier außer Betracht zu bleiben - siehe unten römisch drei.1.), im folgenden:
GüterbeförderungsG 1995, bestimmt in seinem §23 folgendes:
"§23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer"§23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
2.1. Den konkreten Anlaßfällen lag eine Bestrafung wegen Übertretung nachstehender unter Punkt 2.2. und 2.3. tlw. wörtlich wiedergegebener unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße zugrunde:
2.2. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich, ABl. 1994, L 341, S 20, hat der Fahrer eines Lastkraftwagens im Hoheitsgebiet Österreich die nachstehend angeführten Unterlagen mitzuführen und diese auf
Verlangen den Aufsichtsbehörden zur Prüfung vorzulegen:
Die zuständigen österreichischen Stellen geben die Ökokarte gegen Entrichtung der bei der Herstellung und Verteilung der Ökopunkte und Ökokarten anfallenden Kosten aus und errichten an geeigneten Stellen die erforderlichen Einrichtungen zum Lesen der Umweltdatenträger."
2.3. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. 1992, L 95, S 1) gilt folgendes:
"Artikel 3
Artikel 4
Die Gemeinschaftslizenz gemäß Artikel 3 ersetzt - soweit es vorhanden ist - das von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats ausgestellte Dokument, in dem bescheinigt wird, daß der Transportunternehmer zum grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrsmarkt zugelassen ist.
Sie ersetzt für die unter diese Verordnung fallenden Beförderungen auch die gemeinschaftlichen bzw. die unter Mitgliedstaaten ausgetauschten bilateralen Genehmigungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich sind.
Artikel 5
Artikel 6
Die Gemeinschaftslizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann erneuert werden.
Artikel 7
Bei Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz und spätestens fünf Jahre nach der Erteilung sowie im weiteren Verlauf mindestens alle fünf Jahre prüfen die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats, ob der Transportunternehmer die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllt bzw. weiterhin erfüllt.
Artikel 8
Diese Sanktionen richten sich danach, wie schwerwiegend die vom Inhaber einer Gemeinschaftslizenz begangene Zuwiderhandlung ist und über wieviele beglaubigte Abschriften er für seinen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr verfügt."
III. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit erwogen:römisch drei. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Frage der Zulässigkeit erwogen:
1.2. Der Verfassungsgerichtshof geht entsprechend seiner ständigen Judikatur (VfSlg. 15.199/1998, VfGH 9. März 2001, G267/99 ua. Zlen. mwN) davon aus, daß er nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung ein Gericht oder einen Unabhängigen Verwaltungssenat, das bzw. der einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 B-VG stellt, an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des Gerichts oder des Unabhängigen Verwaltungssenats in der Hauptsache vorgreifen würde. Ein Antrag eines dieser Rechtschutzorgane gemäß Art140 Abs1 B-VG darf daher vom Verfassungsgerichtshof mangels Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig, also gleichsam denkunmöglich ist, daß die angefochtene Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung eines Gerichts bzw. eines Unabhängigen Verwaltungssenats im Anlaßfall bildet.
1.3. Mit BGBl. I 106/2001 wurde das GüterbeförderungsG 1995 und damit auch der tlw. angefochtene §23 GüterbeförderungsG 1995 novelliert. Dieser lautet nunmehr wie folgt: 1.3. Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2001, wurde das GüterbeförderungsG 1995 und damit auch der tlw. angefochtene §23 GüterbeförderungsG 1995 novelliert. Dieser lautet nunmehr wie folgt:
"§23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer"§23. (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu ahnden ist, wer
1.4. Gemäß §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht. Sie haben gemäß §1 Abs2 VStG bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Eine Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz muß daher aufgrund des §1 Abs2 VStG ohne Bedeutung bleiben (vgl. VfGH 9. März 2001, G267/99 ua. Zlen.; VfSlg. 15.763/2000). 1.4. Gemäß §1 Abs2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht. Sie haben gemäß §1 Abs2 VStG bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz nur hinsichtlich der Strafe zur Folge, daß ein etwaiges nunmehr für den Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat. Eine Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz muß daher aufgrund des §1 Abs2 VStG ohne Bedeutung bleiben vergleiche VfGH 9. März 2001, G267/99 ua. Zlen.; VfSlg. 15.763/2000).
1.5. Es bestehen demnach keine Zweifel daran, daß der UVS Salzburg bzw. der UVS des Landes Oberösterreich bei Erledigung der bei ihnen anhängigen Rechtssachen, die Anlaß zur Stellung der vorliegenden Anträge boten, die tlw. angefochtene Bestimmung idF BGBl. I 17/1998 anzuwenden hätten. 1.5. Es bestehen demnach keine Zweifel daran, daß der UVS Salzburg bzw. der UVS des Landes Oberösterreich bei Erledigung der bei ihnen anhängigen Rechtssachen, die Anlaß zur Stellung der vorliegenden Anträge boten, die tlw. angefochtene Bestimmung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 17 aus 1998, anzuwenden hätten.
1.6. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes schließt der Umstand, daß eine Gesetzesstelle bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages eines Gerichtes oder eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht aus, wenn in ihm begehrt wird, die betreffende Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben (vgl. VfSlg. 15.116/1998, VfGH 9. März 2001, G267/99 ua. Zlen.). Auch insofern ist die Zulässigkeit der Anträge daher gegeben. 1.6. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes schließt der Umstand, daß eine Gesetzesstelle bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages eines Gerichtes oder eines Unabhängigen Verwaltungssenates nicht aus, wenn in ihm begehrt wird, die betreffende Gesetzesstelle als verfassungswidrig aufzuheben vergleiche VfSlg. 15.116/1998, VfGH 9. März 2001, G267/99 ua. Zlen.). Auch insofern ist die Zulässigkeit der Anträge daher gegeben.
1.7. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache erwogen:
Die Gesetzesprüfungsanträge sind berechtigt.
2.1. In VfSlg. 8934/1980 (betreffend administrativrechtliche Rechtsfolgen, die e