TE OGH 1993/6/17 8Ob644/92

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Sabine S*****, vertreten durch Dr.Harald Fahrner und Dr.Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 100.000 sA, infolge Berichtigungsantrages der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.11.1992, 8 Ob 644/92, im Kostenausspruch zu berichtigen, wird

abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei bringt in ihrem Urteilsberichtigungsantrag vom 24.12.1992 vor, es seien ihr offenbar irrtümlich lediglich die Kosten der Rechtsmittelverfahren, nicht aber die Kosten des Verfahrens erster Instanzen zugesprochen worden, obschon sie mit dem gesamten Klagebegehren (Eventualbegehren) durchgedrungen sei.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Antrag ist nicht berechtigt.

Die klagende Partei hat mit ihrer am 27.8.1990 eingebrachten Klage das Begehren auf Herausgabe verschiedener Kollektionen und Handzeichnungen usw (Streitwert S 10.000) sowie ein Feststellungsbegehren (Streitwert S 60.000) erhoben, wonach ihr die beklagte Partei 5 % Umsatzprovision vom Werte der in der Zeit vom 1.9.1989 bis 31.12.1992 verkauften Waren zu bezahlen habe. Nach mündlichen Verhandlungen vom 5.10.1990 und 10.12.1990 - in dieser Verhandlung zog die klagende Partei ihr Herausgabebegehren zurück (ON 6 AS 27) - stellte sie am Ende der Verhandlung vom 16.4.1991 das Eventualbegehren, die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von S 100.000 zu verurteilen. Diese Klageänderung wurde rechtskräftig zugelassen und in der Tagsatzung vom 29.10.1991 die Verhandlung geschlossen. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 2.1.1992 wurde das Hauptbegehren abgewiesen und dem Eventualbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 70.000 unter Abweisung des Mehrbegehrens stattgegeben.

Damit ist die klagende Partei in erster Instanz hinsichtlich des Hauptbegehrens sowie des (schließlich) zurückgezogenen Herausgabebegehrens zur Gänze unterlegen und nur mit dem erst am Ende der dritten von vier mündlichen Verhandlungen gestellten Eventualbegehren auf Grund des die klageabweisende berufungsgerichtliche Entscheidung abändernden oberstgerichtlichen Urteiles durchgedrungen.

Die Aufhebung der beiden Parteien entstandenen Kosten des Verfahrens erster Instanz entsprach bei dieser Sachlage dem Willen des erkennenden Senates, eine Berichtigung der Kostenentscheidung im Sinne des Antrages der klagenden Partei ist daher nicht berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00644.92.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19930617_OGH0002_0080OB00644_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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