Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr.Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Monika A*****, vertreten durch Dr.Susanne Pfeiffenberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Anfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.April 1993, GZ 4 R 55/93-37, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und römisch eins.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Sparkasse, ***** vertreten durch Dr.Leo Häusler und Dr.Johann Grasch, Rechtsanwälte in Leibnitz, gegen die beklagte Partei Monika A*****, vertreten durch Dr.Susanne Pfeiffenberger, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Anfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.April 1993, GZ 4 R 55/93-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil das Berufungsgericht 1.) im Sinne der Rechtsprechung zugrundelegte (AS 13 unten), daß der Kläger die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu beweisen hat, hiefür aber schon der Beweis der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers genügt (welcher Beweis hier im Hinblick auf den die Gesamtbelastungen überschreitenden Verkehrswert der Liegenschaft gelungen ist), wogegen dem Anfechtungsgegner der Beweis der Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung offensteht undDie außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Berufungsgericht 1.) im Sinne der Rechtsprechung zugrundelegte (AS 13 unten), daß der Kläger die Befriedigungstauglichkeit der Anfechtung zu beweisen hat, hiefür aber schon der Beweis der Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Befriedigungschancen des Gläubigers genügt (welcher Beweis hier im Hinblick auf den die Gesamtbelastungen überschreitenden Verkehrswert der Liegenschaft gelungen ist), wogegen dem Anfechtungsgegner der Beweis der Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung offensteht und
2.) zutreffend darauf verwies, daß die gegenständliche Anfechtungsklage auf Duldung der Exekution in die Liegenschaft gerichtet ist, in deren Rahmen die rangmäßige Befriedigung der Forderung der klagenden Partei, hier somit in der Höhe eines die vorhergehenden Belastungen übersteigenden Erlösbetrages, zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01587.93.0617.000Dokumentnummer
JJT_19930617_OGH0002_0080OB01587_9300000_000