TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2005/06/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/01 Rechtsanwälte;

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK NÖ 2004 §7 Abs1 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK NÖ 2004 §7 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK NÖ 2004 §4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Dr. H K in B, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 4. November 2004, Zl. 828/04 (VE 308/98), betreffend eine Berufsunfähigkeitsrente, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Er war zunächst von 1993 bis 1998 in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich eingetragen. Mit 17. September 2003 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß neuerlich in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen, und zwar mit Sitz in A im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer (in der Folge: Rechtsanwaltskammer B). Mit 15. Jänner 2004 verlegte er seinen Kanzleisitz in den Sprengel der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (kurz: NÖ).

Mit Eingabe vom 28. Jänner 2004, adressiert an den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer B, aber auch (wie sich aus den Akten ergibt) an die Rechtsanwaltskammer NÖ gerichtet (wo die Eingabe am 29. Jänner 2004) einlangte, zeigte der Beschwerdeführer nicht nur an, dass er seinen Kanzleisitz verlegt habe, sondern teilte auch mit, dass er derzeit aus gesundheitlichen Gründen (Morbus Bechterew, Depressionen) nicht in der Lage sei, seinen Beruf als Rechtsanwalt auszuüben, und beantragte, ihm eine Berufsunfähigkeitspension zuzusprechen. Für den Fall der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension verzichte er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer deren Gewährung.

Die erstinstanzliche Behörde (Ausschuss der Rechtsanwaltskammer NÖ) holte ein Gutachten des Sachverständigen Dr. V. U. (Facharzt für innere Medizin) vom 9. März 2004 ein (zu dem kein Parteiengehör gewährt wurde) sowie auch ein neurologischpsychiatrisches Gutachten der Sachverständigen Dr. B. G. vom 12. März 2004. Letzteres Gutachten kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage sei, eine selbständige Berufstätigkeit auszuüben. Die Behörde erster Instanz ersuchte diese Sachverständige um Erstattung eines ergänzenden Gutachtens zur Frage, wann (die konkrete Datumsangabe sei erforderlich) beim Beschwerdeführer die Berufsunfähigkeit eingetreten sei. In diesem ergänzenden Gutachten vom 12. Juli 2004 heißt es zusammengefasst, die Berufsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei "ca. seit 4 Jahren anzunehmen".

Mit Erledigung vom 19. August 2004 gewährte die erstinstanzliche Behörde dem Beschwerdeführer zu diesen beiden neurologisch-psychiatrischen Gutachten Parteiengehör und verwies darauf, es ergebe sich aus den Gutachten, dass die Arbeitsunfähigkeit seit vier Jahren, konkret also seit Jahresmitte 2000 bestehe. Da nach § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer NÖ Teil A Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente unter anderem sei, dass der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Eintretens der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragen sei und diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer für den von der Sachverständigen festgestellten Zeitpunkt des Eintretens der Berufsunfähigkeit nicht gegeben sei, bestehe nach Auffassung der Behörde kein Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente.

Der Beschwerdeführer äußerte sich in einem Schriftsatz vom 8. September 2004 dahingehend, aus dem Ergänzungsgutachten gehe hervor, dass er bereits im Jahr 1998 eine erste depressive Episode durchgemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt sei er in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer NÖ eingetragen gewesen. Er habe damals auch eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen, auf die er "nach Wiedereintritt meiner Berufsfähigkeit" vorläufig verzichtet habe. Im Anschluss daran sei er unselbständig tätig geworden, seit 17. September 2003 sei er wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen. Im Jänner dieses Jahres (2004) seien wieder seine gesundheitlichen Probleme zu Tage getreten. Es sei also offenkundig, dass er sowohl zum Zeitpunkt der seinerzeitigen Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente als auch zum Zeitpunkt der nunmehrigen Antragstellung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei, weshalb er seinen Antrag weiterhin vollinhaltlich aufrecht erhalte.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer NÖ vom 9. September 2004 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente abgewiesen. Das wurde zusammengefasst damit begründet, aus dem Ergänzungsgutachten vom 12. Juli 2004 ergebe sich, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit 4 Jahren, konkret somit seit Jahresmitte 2000, bestehe. Zu diesem Zeitpunkt sei er nicht in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen, was aber nach § 7 Abs. 1 lit. a der zuvor genannten Satzung Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente gewesen wäre; vielmehr sei er bereits berufsunfähig gewesen, als er am 17. September 2003 erneut in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden sei, woraus sich aber kein Anspruch auf Gewährung dieser Rente ergebe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Darin führte er unter anderem aus, auch wenn man von den Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde ausgehe (obwohl das Verfahren mangelhaft geblieben sei), sei die Abweisung seines Antrages zu Unrecht erfolgt. Festgestellt worden sei, dass ihm erstmals mit Bescheid vom 5. November 1998 eine Berufsunfähigkeitsrente ab 1. Oktober 1998 gewährt worden sei. Weiters sei festgestellt worden, dass er mit 17. September 2003 wieder in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden sei. Daraus folge einerseits, dass Berufsunfähigkeit im Jahre 1998 vorgelegen sei und andererseits, dass er ab 17. September 2003 wieder berufsfähig gewesen sei. Abzustellen sei aber nicht darauf, ob jemand überhaupt berufsunfähig sei (etwa für den Beruf eines Versicherungsreferenten), sondern ob er konkret für den Beruf des Rechtsanwaltes berufsunfähig sei. Da er ab dem 17. September 2003 wieder für den Beruf des Rechtsanwaltes berufsfähig gewesen sei (immerhin habe er diesen Beruf bis zur Antragstellung ausgeübt) ergebe sich, dass die neuerliche Berufsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, zu dem er in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen sei. Deshalb werde eine neuerliche Gutachtensergänzung dahingehend beantragt, insbesondere zur Frage, ob nicht sein Krankheitsbild Phasen der Berufsunfähigkeit und solche mit Berufsfähigkeit zulasse.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben.

Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer zunächst ab 1. Oktober 1998 berufsunfähig gewesen sei, er mit diesem Tag auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet habe und auch tatsächlich bis April 1999 nicht erwerbstätig gewesen sei. Anfang April 1999 habe er wieder eine Erwerbstätigkeit als Angestellter eines Versicherungsunternehmens aufgenommen, die er bis Ende des Jahres 2000 ausgeübt habe (nachdem bei ihm gesundheitliche Probleme aufgetreten seien, die zu seiner Arbeitsunfähigkeit geführt hätten). Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer jedenfalls bis September 2003 nicht mehr erwerbstätig gewesen.

Beim Beschwerdeführer bestehe (wie sich aus den beiden Gutachten vom 12. März und 12. Juli 2004 ergebe) seit etwa vier Jahren, somit seit Ende des Jahres 2000, eine Arbeitsunfähigkeit auf Grund näher bezeichneter Umstände. Der Beschwerdeführer sei zwischen April 1999 und Ende des Jahres 2000 arbeitsfähig gewesen. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit seit etwa vier Jahren stütze sich aber nicht nur auf das Gutachten vom 12. Juli 2004, sondern auch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer von Ende 2000 jedenfalls bis September 2003 nicht erwerbstätig gewesen sei. Eine neuerliche Ergänzung des Gutachtens der Sachverständigen B. G. sei nicht erforderlich, weil eben der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen April 1999 und Ende 2000 arbeitsfähig und erwerbstätig gewesen sei. Der Umstand, dass er seit 17. September 2003 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden sei, bestätige nicht, dass zu diesem Zeitpunkt seine Arbeitsfähigkeit und Berufsfähigkeit tatsächlich gegeben gewesen sei. Es bestehe kein Zweifel, dass seine Arbeitsunfähigkeit und damit die Berufsunfähigkeit seit Anfang 2001 bestehe.

Nach Hinweis auf § 7 und § 18 Abs. 5 lit. b Teil A und auf Bestimmungen des Teiles B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich heißt es weiter, dass der Beschwerdeführer bereits berufsunfähig im Sinne dieser Satzung gewesen sei, als er am 17. September 2003 in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden sei, womit kein Anspruch auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente bestehe.

Der Beschwerdeführer habe sich bisher keiner Basistherapie unterzogen, obwohl eine solche nach Ansicht der Sachverständigen sinnvoll, erfolgversprechend und zumutbar sei (Hinweis auf das Gutachten Dr. V. U. vom 9. März 2004 und das Gutachten vom 12. Juli 2004).

Ein körperliches oder geistiges Gebrechen, welches zur Berufsunfähigkeit führe, liege dann vor, wenn dieses Gebrechen seinem Wesen nach ein nicht beeinflussbarer gänzlicher oder teilweiser Ausfall normaler Körperfunktionen sei, der durch ärztliche Behandlung nicht beseitigt werden könne. Nur dann liege Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten Satzung vor. Die Erkrankung des Beschwerdeführers könne nach den Feststellungen der Sachverständigen Dr. B. G. und Dr. V. U. durch ärztliche Behandlung, insbesondere durch eine Basistherapie, erfolgreich behandelt werden, sodass es diesbezüglich am Wesensmerkmal der Unbeeinflussbarkeit mangle.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer NÖ in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 6. November 2003, gültig ab dem 1. Jänner 2004 (abgedruckt im Österreichischen Anwaltsblatt 2003, 660 ff), maßgeblich.

§ 7 dieser Satzung/Teil A regelt die Berufsunfähigkeitsrente. Soweit im Beschwerdefall erheblich, ist nach dem Absatz 1 dieses Paragraphen Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente:

a) der Erwerb eines Beitragsmonats bei dieser Rechtsanwaltskammer sowie die Zurücklegung der Wartezeit im Zeitpunkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit,

b) eine voraussichtlich mehr als drei Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen,

c)

...,

d)

bei Rechtsanwälten gemäß § 1 Abs. 1 RAO (Anm.: das trifft auf den Beschwerdeführer zu) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist.

Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Satzung liegt gemäß ihrem § 7 Abs. 1 lit. b/Teil A dann vor, wenn die betreffende Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen voraussichtlich mehr als drei Monate andauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwaltes (somit nicht irgendeinen Beruf) auszuüben.

Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer NÖ (siehe Österreichisches Anwaltsblatt 2003, 670ff) betrifft die Zusatzpension und regelt in seinem § 4 die Berufsunfähigkeitsrente, wobei auf das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß dem Teil A der Satzung verwiesen wird.

§ 18 des Teiles A der Satzung regelt Übergangsbestimmungen. Abs. 5 dieses Paragraphen betrifft Rechtsanwälte gemäß § 1 Abs. 1 RAO, deren Berufsbefugnis gemäß § 34 Abs. 1 RAO vor dem Inkrafttreten dieser Satzung und vor Erreichen der Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit und/oder vor Antragstellung hinsichtlich einer Berufsunfähigkeit erloschen ist. Diese von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannte Bestimmung ist im Beschwerdefall unanwendbar, weil deren Eingangsvoraussetzungen auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen (dessen Berufsbefugnis ja nicht erloschen ist). Die belangte Behörde hat sich daher im angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf § 18 Abs. 5 lit. b der Satzung A berufen, die im Beschwerdefall strittige Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, dass nämlich die Berufsunfähigkeit erst nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eintreten darf, oder, dass ein solcher Anspruch nicht gegeben ist, wenn die Berufsunfähigkeit bereits bei Eintragung in eine solche Liste gegeben war (diese Kriterien hat die belangte Behörde zutreffend erkannt), ergibt sich im Beschwerdefall allerdings aus § 7 Abs. 1 lit. a des Teiles A der genannten Satzung. (Es trifft auch zu, dass eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß dem Teil B der Satzung nicht zu gewähren ist, wenn die entsprechenden allgemeinen Voraussetzungen des Teiles A nicht vorliegen).

In diesem Sinn ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits berufsunfähig gewesen sei, als er am 17. September 2003 (abermals) in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurde. Zutreffend rügt der Beschwerdeführer, dass die Annahme bei der gegebenen Verfahrenslage nicht tragfähig ist, mag sie sich auch auf das Gutachten vom 12. Juli 2004 stützen. In der Anamnese im Gutachten der selben Sachverständigen vom 12. März 2004 (offensichtlich in Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers) heißt es unter anderem, er sei (gemeint offensichtlich im fraglichen Zeitraum) "als Substitut bei einem Kollegen" eingetreten, habe durchschnittlich zwischen 50 bis 60 Stunden in der Woche gearbeitet und habe mit dem Auto in vier Monaten 17.000 km zurückgelegt. Schließlich sei es zu Differenzen mit diesem Kollegen gekommen und man habe sich "im Herbst letzten Jahres" (Anmerkung: das wäre der Herbst des Jahres 2003) getrennt. Auch in seiner Vorstellung hat der Beschwerdeführer unterstrichen, er sei bei seiner Wiedereintragung im September 2003 für den Beruf des Rechtsanwaltes berufsfähig gewesen und habe immerhin diesen Beruf bis zur Antragstellung (gemeint nach dem Zusammenhang jene auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente) ausgeübt. Die belangte Behörde (die im Übrigen durchaus Feststellungen aus der Anamnese der Sachverständigen getroffen hat, aber offensichtlich selektiv, weil sie auf diese Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Berufstätigkeit im Herbst 2003 nicht eingegangen ist) wäre daher verhalten gewesen, auf geeignete Weise (so durch Einvernahme des Beschwerdeführers wie auch des Rechtsanwaltes, bei dem /für den/ mit dem der Beschwerdeführer seit seiner Wiedereintragung am 17. September 2003 tätig war) Feststellungen über die Art und den Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu treffen, weil ohne diese Feststellungen eine abschließende Beurteilung (ein Rückschluss darauf), ob der Beschwerdeführer bei Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte am 17. September 2003 bereits berufsunfähig im Sinne der genannten Satzung war, nicht erfolgen kann.

Unklar sind die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die dahin gehen, dass der Beschwerdeführer die gebotene, zumutbare Behandlung unterlassen habe. Jedenfalls ist für die belangte Behörde schon deshalb daraus nichts zu gewinnen, weil sie sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides insofern entscheidend auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. V. U. gestützt hat, das aber dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurde und er daher dazu auch nicht Stellung nehmen konnte, was in der Beschwerde auch ausgeführt wird.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastete, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, im Rahmen des eingeschränkten Begehrens.

Wien, am 28. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060016.X00

Im RIS seit

30.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten