Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Stadt Wien, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid Z*****, vertreten durch Dr.Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg an der Donau als Verfahrenshelfer, wegen 33.438,84 S sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 11.März 1993, GZ 48 R 483/92-27, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 2.März 1992, GZ 6 C 2670/90x, 1019/90b-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die ("außerordentliche") Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die Begehren der klagenden Vermieterin auf Zahlung von insgesamt 33.438,84 S sA für die Entrümpelung der von der Beklagten gemieteten Wohnung, für Mietzins oder Benützungsentgelt bis zur Räumung und Kosten eines neuen Wohnungsschlosses. Das Berufungsgericht sprach in seinem das Ersturteil bestätigenden Urteil aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei (§ 500 Abs 2 Z 2 iVm § 502 Abs 2 ZPO).Gegenstand des Berufungsverfahrens waren die Begehren der klagenden Vermieterin auf Zahlung von insgesamt 33.438,84 S sA für die Entrümpelung der von der Beklagten gemieteten Wohnung, für Mietzins oder Benützungsentgelt bis zur Räumung und Kosten eines neuen Wohnungsschlosses. Das Berufungsgericht sprach in seinem das Ersturteil bestätigenden Urteil aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision der beklagten Partei ist nicht zulässig.
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld ... 50.000 S nicht übersteigt. Nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO gilt Abs 2 leg.cit. nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Gegenstand des Berufungsverfahrens mit seinem 50.000 S nicht übersteigenden Streitgegenstand war hier entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht die Frage des Bestehens oder der Auflösung eines Mietvertrages, sondern nur die in § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht genannten Nachwirkungen einer von der Beklagten behaupteten, aber von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommenen Auflösung des Mietvertrages durch die klagende Partei. Die Revision ist demnach zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld ... 50.000 S nicht übersteigt. Nach Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO gilt Absatz 2, leg.cit. nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Gegenstand des Berufungsverfahrens mit seinem 50.000 S nicht übersteigenden Streitgegenstand war hier entgegen der Auffassung der Revisionswerberin nicht die Frage des Bestehens oder der Auflösung eines Mietvertrages, sondern nur die in Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht genannten Nachwirkungen einer von der Beklagten behaupteten, aber von den Tatsacheninstanzen nicht als erwiesen angenommenen Auflösung des Mietvertrages durch die klagende Partei. Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00555.93.0622.000Dokumentnummer
JJT_19930622_OGH0002_0010OB00555_9300000_000