TE OGH 1993/6/24 12Os77/93

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Veröffentlicht am 24.06.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 25.November 1992, GZ 11 Vr 534/91-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 25.November 1992, GZ 11 römisch fünf r 534/91-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 22.Jänner 1947 geborene Günther S***** wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.Der am 22.Jänner 1947 geborene Günther S***** wurde auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt.

Demnach hat er in der Nacht zum 30.Mai 1991 in Ungarn (zwischen Sopron und Balf) Herbert B***** durch Abgeben von zwei gezielten Pistolenschüssen gegen dessen Oberkörper aus nächster Nähe vorsätzlich zu töten versucht, wobei er einen Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm in einer Höhe von ca. 124 cm über der Fußsohlenebene gegen den Rücken des Herbert B***** abgab, das Projektil dabei den Rumpf durchdrang und zu Läsionen der Leber, der Milz und des Zwerchfells führte sowie einen Schuß aus unmittelbarer Nähe gegen dessen linken Unterarm abfeuerte und das Projektil in diesem Fall im Bereich der linken Daumen-Zeigefingerfalte eindrang, was in weiterer Folge zu einem Steckschuß im linken Unterarm führte und eine Verletzung des Mittelhandknochens sowie des linken Speichenknochens zur Folge hatte (Punkt I./1. und 2. des Schuldspruchs).Demnach hat er in der Nacht zum 30.Mai 1991 in Ungarn (zwischen Sopron und Balf) Herbert B***** durch Abgeben von zwei gezielten Pistolenschüssen gegen dessen Oberkörper aus nächster Nähe vorsätzlich zu töten versucht, wobei er einen Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm in einer Höhe von ca. 124 cm über der Fußsohlenebene gegen den Rücken des Herbert B***** abgab, das Projektil dabei den Rumpf durchdrang und zu Läsionen der Leber, der Milz und des Zwerchfells führte sowie einen Schuß aus unmittelbarer Nähe gegen dessen linken Unterarm abfeuerte und das Projektil in diesem Fall im Bereich der linken Daumen-Zeigefingerfalte eindrang, was in weiterer Folge zu einem Steckschuß im linken Unterarm führte und eine Verletzung des Mittelhandknochens sowie des linken Speichenknochens zur Folge hatte (Punkt römisch eins./1. und 2. des Schuldspruchs).

Ferner liegt Günther S***** zur Last, von Sommer 1990 bis 30.Mai 1991 in Wien und an anderen Orten Österreichs unbefugt die in Punkt I. des Schuldspruchs näher beschriebene Tatwaffe besessen und geführt zu haben (II.).Ferner liegt Günther S***** zur Last, von Sommer 1990 bis 30.Mai 1991 in Wien und an anderen Orten Österreichs unbefugt die in Punkt römisch eins. des Schuldspruchs näher beschriebene Tatwaffe besessen und geführt zu haben (römisch zwei.).

Rechtliche Beurteilung

Allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes richtet sich die auf § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages rügt, einen Ortsaugenschein zum Beweis dafür vorzunehmen, "daß sich der Zeuge B***** von der Wiese kommend dem Angeklagten näherte, als dieser auf ihn schoß und keinesfalls im Bereich des Weges stand, dem Angeklagten den Rücken zuwendete und dieser vom rechten Wegrand und zwar in Richtung des parkenden Autos gesehen auf den Zeugen B***** schoß" (II/S 369).Allein gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten Mordes richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Abweisung des von ihm in der Hauptverhandlung gestellten Antrages rügt, einen Ortsaugenschein zum Beweis dafür vorzunehmen, "daß sich der Zeuge B***** von der Wiese kommend dem Angeklagten näherte, als dieser auf ihn schoß und keinesfalls im Bereich des Weges stand, dem Angeklagten den Rücken zuwendete und dieser vom rechten Wegrand und zwar in Richtung des parkenden Autos gesehen auf den Zeugen B***** schoß" (II/S 369).

Die Verfahrensrüge geht fehl.

Dem Beweisbegehren gebricht es zunächst bereits schon an einem schlüssigen, nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Beweismittel und Beweisthema, weil daraus nicht erkennbar ist, auf welche Weise durch einen Lokalaugenschein die unter Beweis gestellte Behauptung des Angeklagten, er habe auf Bernhard geschossen, als sich dieser ihm, von der Wiese kommend, näherte und nicht, als B***** ihm den Rücken zuwandte, erhärtet werden könnte, zumal - worauf im abweislichen Zwischenerkenntnis zutreffend hingewiesen wurde - keine maßstabsgetreue Skizze angefertigt wurde.

Abgesehen davon wäre der Verteidiger angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten für Schießwesen, für Chemie über Nahschußzeichen und für gerichtliche Medizin (siehe ON 43, 51 und 53 im Zusammenhalt mit II/S 355 ff, 362 f und 370 ff), wonach der erste vom Angeklagten abgefeuerte Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm gegen den Rücken des Herbert B***** abgegeben wurde, gehalten gewesen, anzuführen, weshalb trotz dieses wissenschaftlich mehrfach untermauerten Umstandes durch einen Ortsaugenschein ein konträres Ergebnis erwartet werden könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 4 Nr. 41).Abgesehen davon wäre der Verteidiger angesichts der inhaltlich übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen aus den Fachgebieten für Schießwesen, für Chemie über Nahschußzeichen und für gerichtliche Medizin (siehe ON 43, 51 und 53 im Zusammenhalt mit II/S 355 ff, 362 f und 370 ff), wonach der erste vom Angeklagten abgefeuerte Schuß aus einer Entfernung von 70 bis 100 cm gegen den Rücken des Herbert B***** abgegeben wurde, gehalten gewesen, anzuführen, weshalb trotz dieses wissenschaftlich mehrfach untermauerten Umstandes durch einen Ortsaugenschein ein konträres Ergebnis erwartet werden könnte. (Die in der Beschwerde nachgetragenen Argumente müssen auf sich beruhen, weil bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Stellung des Beweisbegehrens und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist; siehe Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 4, Nr. 41).

Da mithin der Angeklagte durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).Da mithin der Angeklagte durch das bekämpfte Zwischenerkenntnis in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird mithin der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00077.9306.0624.0

Dokumentnummer

JJT_19930624_OGH0002_0120OS00077_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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