TE OGH 1993/6/30 3Ob1107/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Paul W*****, vertreten durch Dr.Anton Bauer, Rechtsanwalt in Klosterneuburg, wider die beklagte Partei Dr.Wilhelm L*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.März 1993, GZ 41 R 47/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom 18.November 1992, GZ 2 C 1572/91a-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Der Kläger ist auf Grund eines Urteils verpflichtet, in einer dem Beklagten vermieteten Wohnung den früheren Zustand durch Wiederanbringung der Decke in ursprünglicher Höhe und Entfernung der aufgestellten Trennwände wiederherzustellen.

Der Kläger begehrte, durch Urteil auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten erloschen ist. Die zuständige Baubehörde habe den Antrag auf Bewilligung der Wiederherstellung des frühreren Zustands abgewiesen und zugleich die Räumung und den Abbruch des Gebäudes angeordnet. Dieser Bescheid habe den Untergang des Bestandobjektes und damit das Erlöschen des Bestandverhältnisses im Sinn des § 1112 ABGB herbeigeführt. Außerdem wäre der wiederherzustellende Zustand gesetzwidrig. Der Anspruch des Beklagten sei daher wegen Untergangs der Sache erloschen.Der Kläger begehrte, durch Urteil auszusprechen, daß der Anspruch des Beklagten erloschen ist. Die zuständige Baubehörde habe den Antrag auf Bewilligung der Wiederherstellung des frühreren Zustands abgewiesen und zugleich die Räumung und den Abbruch des Gebäudes angeordnet. Dieser Bescheid habe den Untergang des Bestandobjektes und damit das Erlöschen des Bestandverhältnisses im Sinn des Paragraph 1112, ABGB herbeigeführt. Außerdem wäre der wiederherzustellende Zustand gesetzwidrig. Der Anspruch des Beklagten sei daher wegen Untergangs der Sache erloschen.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte infolge Berufung des Klägers das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.

Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine der im § 502 Abs 3 ZPO angeführten Streitigkeiten handelt oder diese Bestimmung (etwa im Fall einer Oppositionsklage - EFSlg 67.054 - oder Exszindierungsklage - 3 Ob 89/92) analog anzuwenden ist. In diesem Fall hängt die Zulässigkeit der Revision nicht gemäß § 502 Abs 2 ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes ab.Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es sich um eine der im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO angeführten Streitigkeiten handelt oder diese Bestimmung (etwa im Fall einer Oppositionsklage - EFSlg 67.054 - oder Exszindierungsklage - 3 Ob 89/92) analog anzuwenden ist. In diesem Fall hängt die Zulässigkeit der Revision nicht gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO vom Wert des Entscheidungsgegenstandes ab.

Hier käme nur in Betracht, daß im Sinn des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO eine Streitigkeit vorliegt, in der über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit hat das Berufungsgericht offenbar angenommen. Dies jedoch zu Unrecht, weil § 502 Abs 3 ZPO nur anzuwenden ist, wenn die darin genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse im Urteilsspruch entschieden werden. Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter (Fasching, ZPR2 Rz 1887/1). Nur dies ist hier aber geschehen.Hier käme nur in Betracht, daß im Sinn des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO eine Streitigkeit vorliegt, in der über das Bestehen oder Nichtbestehen des Bestandvertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit hat das Berufungsgericht offenbar angenommen. Dies jedoch zu Unrecht, weil Paragraph 502, Absatz 3, ZPO nur anzuwenden ist, wenn die darin genannten Streitsachen und Rechtsverhältnisse im Urteilsspruch entschieden werden. Die Lösung als Vorfrage in den Entscheidungsgründen fällt hingegen nicht darunter (Fasching, ZPR2 Rz 1887/1). Nur dies ist hier aber geschehen.

Da somit die Zulässigkeit der Revision vom Wert des - nicht in einem Geldbetrag bestehenden - Entscheidungsgegenstandes abhängt und das Berufungsgericht daher gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aussprechen hätte müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, war dem Berufungsgericht aufzutragen, sein Urteil durch diesen Ausspruch zu ergänzen (EFSlg 49.358; MietSlg 35.814; EvBl 1984/15 uva).Da somit die Zulässigkeit der Revision vom Wert des - nicht in einem Geldbetrag bestehenden - Entscheidungsgegenstandes abhängt und das Berufungsgericht daher gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO aussprechen hätte müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht, war dem Berufungsgericht aufzutragen, sein Urteil durch diesen Ausspruch zu ergänzen (EFSlg 49.358; MietSlg 35.814; EvBl 1984/15 uva).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01107.93.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19930630_OGH0002_0030OB01107_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten