Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Baier Böhm Orator & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei "U*****" Import-Export Handelsgesellschaft m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Roland Gabl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wegen DM 122.113,84 sA infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 25.Mai 1993, GZ 2 R 112/93-18, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil
1) die Schiedsgerichtsvereinbarung Beilage ./K1 nach ihrer ausdrücklichen Überschrift zwischen der klagenden Partei und der beklagten Firma U***** L*****-D*****, BRD, geschlossen wurde und die Unterfertigung für diese mit dem Beisatz "für U*****" erfolgte, womit auch der beigesetzte Stampiglienaufdruck "U***** D*****" in Übereinstimmung steht, sodaß die erforderliche Schriftform gewahrt ist (vgl. Art. II, I Abs 3 und Vorbehalt in Art XVI des UN-Übereinkommens BGBl 1961/200; SZ 57/135; JBl 1974, 629), und1) die Schiedsgerichtsvereinbarung Beilage ./K1 nach ihrer ausdrücklichen Überschrift zwischen der klagenden Partei und der beklagten Firma U***** L*****-D*****, BRD, geschlossen wurde und die Unterfertigung für diese mit dem Beisatz "für U*****" erfolgte, womit auch der beigesetzte Stampiglienaufdruck "U***** D*****" in Übereinstimmung steht, sodaß die erforderliche Schriftform gewahrt ist vergleiche Artikel römisch zwei,, römisch eins Absatz 3 und Vorbehalt in Artikel römisch sechzehn, des UN-Übereinkommens BGBl 1961/200; SZ 57/135; JBl 1974, 629), und
2) Wechselstreitigkeiten zwar nur bei entsprechender Vereinbarung von einer Schiedsgerichtsklausel als mitumfaßt gelten (SZ 58/60), in der vorinstanzlichen Auslegung (vgl. JBl 1976, 377; SZ 55/89; 59/88; 2 Ob 529/87 ua), daß hier nach dem Inhalt der Vereinbarung (insb Punkt I c und übernächster Absatz) auch Wechselstreitigkeiten mitumfaßt seien, aber keine offenkundige Fehlbeurteilung erkannt werden kann.2) Wechselstreitigkeiten zwar nur bei entsprechender Vereinbarung von einer Schiedsgerichtsklausel als mitumfaßt gelten (SZ 58/60), in der vorinstanzlichen Auslegung vergleiche JBl 1976, 377; SZ 55/89; 59/88; 2 Ob 529/87 ua), daß hier nach dem Inhalt der Vereinbarung (insb Punkt römisch eins c und übernächster Absatz) auch Wechselstreitigkeiten mitumfaßt seien, aber keine offenkundige Fehlbeurteilung erkannt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01017.93.0708.000Dokumentnummer
JJT_19930708_OGH0002_0080OB01017_9300000_000