TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2005/06/0120

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

ABGB §140 idF 1989/162;
GehG 1956 §21 Abs1 Z3 idF 1992/314;
GehG 1956 §21 idF 2003/I/130;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des G P, zur Zeit in Auslandsverwendung in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien 1, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 24. Februar 2005, Zl. BMaA-EKB.2073/0008e-VI.2/2004, betreffend Auslandsaufenthaltszuschuss gemäß § 21 GehG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; im streitgegenständlichen Zeitraum wurde er am Österreichischen Generalkonsulat in N als Kanzlist / beigeordneter Vizekonsul verwendet.

Im Beschwerdefall geht es um den vom Beschwerdeführer aus dem Titel des Auslandsaufenthaltszuschusses (kurz: AAZ) gemäß § 21 GG 1956 angesprochenen Ersatz von Studienkosten für seine am 20. Mai 1976 geborene Tochter.

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist den hg. Erkenntnissen vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0252, und vom 18. Juni 2003, Zlen. 2003/06/0020 und 0026, zu entnehmen. Daraus ist insbesondere festzuhalten, dass die belangte Behörde mit den Bescheiden vom 8. August 2002 und vom 4. Dezember 2002 über die entsprechenden Ersatzbegehren teils stattgebend, teils abweislich abgesprochen hatte und mit dem genannten Erkenntnis vom 18. Juni 2003 der damals erstangefochtene Bescheid vom 8. August 2002 zur Gänze und der damals zweitangefochtene Bescheid vom 4. Dezember 2002 in seinem abweislichen Teil wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben wurde (darauf wird noch zurückzukommen sein; festzuhalten ist insbesondere, dass aufgrund der stattgebenden Absprüche Beträge von EUR 1.697,05 und von EUR 7.019,21 bezahlt wurden).

Im fortgesetzten Verfahren hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 28. Oktober 2004 eine Reihe von Punkten vor und ersuchte um Äußerung. In seiner Äußerung vom 11. November 2004 brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, er könne sich die (auch am Schluss des zuvor genannten hg. Erkenntnisses vom 18. Juni 2003) angesprochene Differenz von US$ 50,-- nur so erklären, dass "wir" beim Vorstellungsgespräch an der Universität diesen Betrag zur Sicherung des Studienplatzes in bar bezahlt hätten. Leider habe er keinen Nachweis darüber. Sollte die Bestätigung der Schule über die erfolgte Zahlung von US$ 1.877,50 für das Herbstsemester 1995 nicht glaubhaft erscheinen, ersuche er, die Differenz von US$ 50,-- nicht zu beachten. Nach Äußerung zu verschiedenen weiteren Aspekten (wobei auch eine Doppelzahlung aufgeklärt wurde) führte der Beschwerdeführer aus, abschließend wolle er noch festhalten, dass er keine Wohnkosten, Kleidungskosten, Nahrungsmittel, Taschengeld, Schulfahrten, Exkursionen, Bücher, Lernbehelfe udgl. geltend gemacht habe. Diese Kosten wären ihm auch bei einem Studium seiner Tochter in Österreich oder an einer vergleichbaren anderen Universität in Europa aufgelaufen. Seine Tochter sei gezwungen gewesen, den Führerschein am ausländischen Dienstort zu machen und er habe ein Auto für sie kaufen müssen, denn die öffentlichen Transportmittel seien dort unzureichend. Sie habe dann jeweils zur Universität pendeln müssen, das sei in jede Richtung eine Fahrtstunde. Alle diese Kosten habe er aus dem "Familienbudget" getragen. Er habe lediglich die reinen (im Original unterstrichen) Studienkosten zwecks Vergütung beantragt, welche ihm, hätte seine Tochter in Österreich oder an einer vergleichbaren Universität in Europa studiert, nicht erwachsen wären. In einer angeschlossenen Aufstellung seien die korrigierten Gesamtkosten der angefallenen Studiengebühren nochmals aufgelistet.

In der angeschlossenen Aufstellung werden die Kosten für den "Herbst" 1995 mit US$ 1.877,50 angeführt, die Gesamtkosten vom "Herbst" 1995 bis einschließlich "Frühjahr" 2000 mit US$ 44.448,70.

Über Rückfrage der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer in einem weiteren Schriftsatz vom 10. Dezember 2004 bekannt, seine Ehefrau sei bis Ende Jänner 1996 karenziert und ab 1. Februar 1996 als VB d beim Österreichischen Generalkonsulat in N tätig gewesen. Zur Frage, ob er den Aufwand für seine Tochter annähernd beziffern bzw. schätzungsweise angeben könne, den er monatlich in diesem Zeitraum zusätzlich zu den Hochschulkosten zu leisten gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er könne diese Kosten nur mit ca. US$ 300,-- bis US$ 400,-- angeben.

Nach weiteren Verfahrensschritten (Erhebungen zu den Bezügen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im fraglichen Zeitraum) hat die belangte Behörde den Anträgen des Beschwerdeführers "auf Bemessung eines Auslandsaufenthaltszuschusses" zu den fraglichen Hochschulstudiengebühren für den Zeitraum von September 1995 bis Mai 2000 hinsichtlich eines Betrages von EUR 16.763,88 stattgegeben und das darüber hinausgehende Begehren abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei vom 13. März 1995 bis 18. Juli 2000 am Österreichischen Generalkonsulat in N in Verwendung gestanden. Gemeinsam mit ihm sei auch seine Ehefrau im Zeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Mai 2000 an derselben Dienststelle tätig gewesen.

Seine Tochter (Anmerkung: das ist nach den Akten die gemeinsame Tochter der Eheleute) habe vom Herbst 1995, beginnend mit September 1995 bis Herbst 1997 an der S-Universität (Anmerkung: in den Akten auch S-Purchase College) und vom Frühjahr 1998 bis Frühjahr 2000 (bis einschließlich Mai 2000) an der P-University N studiert. Für diese Studien seien laut seiner Eingabe vom 11. November 2004 Kosten von insgesamt US$ 44.448,70 aufgelaufen, deren Ersatz er beantragt habe.

Nach Hinweis auf § 21 GehG und § 140 ABGB führte die belangte Behörde weiter aus, nach herrschender Rechtsprechung diene der Unterhalt zur Deckung des gesamten Lebensbedarfes des Kindes, wozu unter anderem auch ein Hochschulstudium gehöre (Hinweis auf Judikatur und Literatur). Auf Grund der gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 140 ABGB seien daher die Unterhaltspflichtigen gehalten im Rahmen ihrer Möglichkeiten unter anderem auch die Kosten für ein Hochschulstudium ihres Kindes mitzutragen. Der belangten Behörde sei keine Bestimmung des Gehaltsgesetzes bekannt, welche eine Übertragung solcher Kostentragungspflichten nach dem ABGB auf den öffentlichrechtlichen Dienstgeber vorsehe. Es könnten nicht Ausgaben auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber abgewälzt werden, die vom Beschwerdeführer nach bürgerlichem Recht zu tragen wären. Es heißt dann weiter, die Tochter des Beschwerdeführers habe im fraglichen Zeitraum kein eigenes Vermögen besessen. In diesem Zeitraum seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur für diese Tochter unterhaltspflichtig gewesen. Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers sei von "allgemeinen Unterhaltskosten" von US$ 400,-- monatlich für seine Tochter auszugehen. Bei den angesprochenen Hochschulkosten seien auf Grundlage seiner Aufstellung vom 11. November 2004 "unter Korrektur von zwei Beträgen" (nämlich Ausscheidung der Doppelzahlung und "Anerkennung von US$ 1.827,50 an Stelle von US$ 1.877,50") von einem Gesamtbetrag von EUR 37.814,69 auszugehen, wobei die US$-Beträge zu dem im jeweiligen Zahlungsmonat gültigen Kassenwert umzurechnen gewesen seien. Weiters seien die entsprechenden Zahlungen zu berücksichtigen gewesen, die der Beschwerdeführer bereits hierauf erhalten habe (Anmerkung: das sind die mit den Bescheiden vom 8. August 2002 und 4. Dezember 2002 als gebührend erkannten Beträge von insgesamt EUR 8.716,26, nämlich EUR 1.697,05 und EUR 7.019,21), was einen Betrag von EUR 29.098,43 ergebe.

In der Folge stellte die belangte Behörde die Bezüge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Zeitraum vom September 1995 bis einschließlich Mai 2000 fest (und zwar einschließlich Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Kinderzulage, aber unter Ausscheidung der gesetzlichen Abzüge, wobei sich ohne anteilige Sonderzahlungen beim Beschwerdeführer Einkommen zwischen S 16.840,80 im September 1995 und S 18.974,40 im Mai 2000 und bei seiner Ehefrau von S 12.195,30 im Februar 1996 bis S 14.204,-- im Mai 2000 ergaben). Die belangte Behörde ging dann weiters davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau von der Summe dieser Bezüge gemäß der Judikatur der Zivilgerichte 22 % an Unterhalt zu leisten hätten, was einen Gesamtbetrag von EUR 30.274,51 ergäbe. Die gesamten Unterhaltskosten in diesem Zeitraum ("allgemeine Unterhaltskosten" sowie die anerkannten Studienkosten abzüglich der bereits erbrachten Leistungen) beliefen sich auf insgesamt EUR 47.038,39. Die Differenz ergebe den (noch) zu ersetzenden Betrag von EUR 16.763,88 (der angefochtene Bescheid enthält mehrseitige Aufstellungen aus denen ersichtlich ist, wie die belangte Behörde zu diesen Beträgen gelangte).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend. Die hiefür maßgeblichen Bestimmungen des § 21 GehG wurden bereits im Erkenntnis vom 18. Juni 2003, Zlen. 2003/06/0020 und 0026, wiedergegeben; hierauf kann verwiesen werden (ergänzend ist anzufügen, dass die in § 21 Abs. 12 GehG genannte Behörde, mit welcher der zuständige Bundesminister das Einvernehmen herzustellen hat, nunmehr seit der Novelle BGBl. I Nr. 130/2003 der Bundeskanzler ist).

Die belangte Behörde hat sich auch auf § 140 ABGB gestützt. Diese Bestimmung lautet (in der Fassung BGBl. Nr. 162/1989):

"Unterhalt

§ 140. (1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.

(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht im Stande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.

(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist."

Der Beschwerdeführer macht, wie eingangs gesagt, einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend. Nun hat die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 4. Dezember 2002 hinsichtlich der angesprochenen Studiengebühren für das Herbstsemester 1999 und das Frühjahrsemester 2000 voll antragsgemäß entschieden und die diesbezüglich angesprochenen Beträge auch bezahlt (Das waren Beträge in Höhe von US$ 5.345,-- für "Herbst" 1999 und von US$ 1.813,-- für "Frühjahr" 2000, was unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kassenwerte den zugesprochenen Betrag von insgesamt EUR 7.019,21 ergab. Es trifft nicht zu, wie der Beschwerdeführer nunmehr offenbar versehentlich vermeint, dass ein Betrag von EUR 7.158,-- als gebührend anerkannt und um eine anteilige Kaufkraftausgleichszulage - "Parität " - in Höhe von EUR 138,79 gekürzt worden wäre; eine solche Kürzung erfolgte nicht. Der Irrtum beruht darauf, dass die Summe dieser beiden Beträge von US$ 5.345,-- und US$ 1.813,-- einen Betrag von US$ 7.158,-- und nicht von EUR 7.158,-- ergibt - siehe übrigens die nähere Aufgliederung Seite 6 und 7 des mehrfach genannten Vorerkenntnisses vom 18. Juni 2003).

Dieser Zuspruch blieb durch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 2003 unberührt (dieser Bescheid vom 4. Dezember 2002 wurde lediglich in seinem abweislichen Teil hinsichtlich eines früheren Zeitraumes aufgehoben). Damit wurde über diesen Zeitraum (ab dem Herbstsemester 1999) abschließend abgesprochen, dieser Zeitraum war im fortgesetzten Verwaltungsverfahren nicht mehr verfahrensgegenständlich. Dessen ungeachtet hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht nur (abermals) über diesen Zeitraum (ab dem Herbstsemester 1999) abgesprochen, sondern auch die entsprechend dem Bescheid vom 4. Dezember 2002 erbrachte Leistung nicht bloß diesem Zeitraum zugeordnet (was ansonsten letztlich zwar rechtswidrig, aber wirtschaftlich ein "Nullsummenspiel" gewesen wäre), sondern vielmehr darüber hinaus zusammen mit der auf Grund des Bescheides vom 8. August 2002 (der mit dem Erkenntnis vom 18. Juni 2003 mangels Teilbarkeit zur Gänze behoben wurde) erbrachten Zahlung (von EUR 1.697,05) dem gesamten vermeintlich bis Ende Mai 2000 verfahrensgegenständlichen Zeitraum zugeordnet (womit die Kosten für das Herbstsemester 1999 und das Frühjahrssemester 2000 eben nicht mehr voll abgedeckt wurden). Schon deshalb belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid (zur Gänze - eine Teilbarkeit ist insofern nicht gegeben) mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Der angefochtene Bescheid ist aber auch aus einem anderen Grund inhaltlich rechtswidrig: Der Auslandsaufenthaltszuschuss (AAZ) gibt, vereinfacht dargestellt, einen Anspruch auf Ersatz eines dienstesbedingten Mehraufwandes. Der Beschwerdeführer hat dazu vorgebracht (siehe den wiedergegebenen Schriftsatz vom 11. November 2004), er strebe die Vergütung nur der reinen Studienkosten an, die nicht aufgelaufen wären, wenn seine Tochter (nicht im Hinblick auf die Auslandsverwendung des Beschwerdeführers am ausländischen Dienstort, sondern) in Österreich oder an einer vergleichbaren Universität in Europa studiert hätte. Mit dieser Argumentation hat sich die belangte Behöre im angefochtenen Bescheid nicht befasst, sie aber jedenfalls nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr ist sie inhaltlich von einer Subsidiarität des geltend gemachten Ersatzanspruches gegenüber einem (fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber beiden Elternteilen ausgegangen. Im mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 18. Juni 2003 wurde der belangten Behörde entgegengehalten, dass eine Subsidiarität des Ersatzanspruches des Beschwerdeführers gegenüber der Möglichkeit der steuerlichen Geltendmachung dieser Aufwendungen gemäß § 34 Abs. 8 EStG (wie damals von der belangten Behörde vertreten) dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Eine Subsidiarität des hier verfolgten Ersatzanspruches des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch, wie dies die belangte Behörde hier angenommen hat, ist jedenfalls im Beschwerdefall in dieser Form nicht gegeben. Es ist zwar richtig, dass § 140 ABGB dem Kind gegenüber seinen Eltern (bei Zutreffen der weiteren Voraussetzungen) Anspruch auch auf Finanzierung eines Hochschulstudiums gibt (siehe dazu beispielsweise Stabentheiner in Rummel3, Rz 12a zu § 140 ABGB, oder die umfangreiche, auch von der belangten Behörde bezogene Darstellung in Gitschthaler, Unterhaltsrecht (2001) Rz 373 ff). Darum geht es hier aber nicht, sondern um den begehrten Ersatz eines Dienstes bedingten Mehraufwandes gemäß § 21 GehG der (was, wie gesagt, die belangte Behörde nicht in Zweifel gezogen hat) bei einem Studium des Kindes in Österreich nicht entstanden wäre. Es ist zwar auch der AAZ gemäß § 21 GehG als Aufwandersatz nicht dazu bestimmt, zu einer Bereicherung des Beamten zu führen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt - keine Bereicherung - das zur Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG ergangene hg. Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, Slg. 15240/A). Aber auch darum geht es hier nicht, sondern eben um den Ersatz eines dienstesbedingten Mehraufwandes, der bei einem Studium des Kindes in Österreich nicht entstanden wäre (die ursprünglich von der belangten Behörde verneinte Kausalität zwischen der Auslandsverwendung des Beschwerdeführers und den geltend gemachten Studienkosten wurde mit dem eingangs genannten hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 97/12/0252, bejaht). Bei dieser Ausgangslage soll der angestrebte Ersatz ja eben gerade nicht zu einer Bereicherung führen (in dem Sinn, dass der Beschwerdeführer gegenüber einem Studium in Österreich besser gestellt wäre).

Ist schon im Beschwerdefall bei dieser Ausgangslage die von der Behörde angenommene Subsidiarität des geltend gemachten Ersatzanspruches nicht - nach unterhaltsrechtlichen Kategorien gesprochen - von der vorhergehenden Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des geldunterhaltspflichtigen Elternteiles abhängig, ist, worauf der Beschwerdeführer zutreffend verweist, umso weniger ersichtlich, weshalb der geltend gemachte Ersatzanspruch überdies noch subsidiär gegenüber der nach § 140 Abs. 2 ABGB (auch nur) subsidiären Geldunterhaltsverpflichtung des haushaltsführenden, betreuenden Elternteiles sein sollte, wobei sich die belangte Behörde mit den Kriterien des § 140 Abs. 2 ABGB (ob es hier einen haushaltsführenden, betreuenden Elternteil gibt) im angefochtenen Bescheid übrigens nicht befasst hat.

Abschließend ist noch zu bemerken, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründet hat, weshalb sie hinsichtlich der Differenz von US$ 50,-- nicht den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11. November 2004 gefolgt ist (sondern diesen Betrag nicht anerkannt hat).

Zusammenfassend war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Februar 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060120.X00

Im RIS seit

03.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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