TE OGH 1993/7/15 8Ob1595/93

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Evelin Waltraud S*****, vertreten durch Dr.Franz Müller-Strobl und Dr.Robert Kugler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dietrich Lothar S*****, vertreten durch Dr.Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen wiederkehrender Leistungen (Streitwert S 581.400,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgerichtes vom 23.April 1993, GZ 1 R 229/93-13, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO), weil der Inhalt des gerichtlichen Vergleiches nicht nur nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern auch nach der Absicht der Parteien auszulegen ist (8 Ob 609/88; JBl. 1992,Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil der Inhalt des gerichtlichen Vergleiches nicht nur nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern auch nach der Absicht der Parteien auszulegen ist (8 Ob 609/88; JBl. 1992,

444) und der vom Berufungsgericht unterstellte Vergleichszweck, der Beklagte habe die der Miete und den Betriebskosten gleichwertigen Wohnungskosten zu ersetzen, keine wesentliche Verkennung der Rechtslage darstellt. Der Revisionswerber hat nichts dazu vorgebracht, inwiefern das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll, sodaß es schon aus diesem Grunde an den Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO mangelt (RdW 1991, 232).444) und der vom Berufungsgericht unterstellte Vergleichszweck, der Beklagte habe die der Miete und den Betriebskosten gleichwertigen Wohnungskosten zu ersetzen, keine wesentliche Verkennung der Rechtslage darstellt. Der Revisionswerber hat nichts dazu vorgebracht, inwiefern das Gericht zweiter Instanz bei Beurteilung des gegenständlichen Einzelfalles von den von der Rechtsprechung allgemein erarbeiteten Grundsätzen abgewichen sein soll, sodaß es schon aus diesem Grunde an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mangelt (RdW 1991, 232).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01595.93.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19930715_OGH0002_0080OB01595_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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