Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gunther Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Edgar Huber, Dr.Birgit Jelinek, Dr.Ronald Rohrer und Dr.Ilse Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei W*****gesmbH, ***** vertreten durch Dr.Haimo Puschner und Dr.Johann Poigner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei W***** K*****, vertreten durch Dr.Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Verfügung (Sperre einer Bankgarantie) infolge außerordentlichen Rekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 18.Mai 1993, GZ 46 R 564/93-7, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO idF BGBl 1992/756 iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil das Rekursgericht aufgrund des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Bankgarantie evident rechtsmißbräuchlich in Anspruch nehmen will; das ist dann der Fall, wenn sie - wie hier - für ein Ereignis in Anspruch genommen werden soll, für das sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht gegeben wurde (vgl SZ 54/189; 59/128 uva).Der außerordentliche Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 78, 402, EO in der Fassung BGBl 1992/756 in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil das Rekursgericht aufgrund des als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes in Übereinstimmung mit der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Gegner der gefährdeten Partei die Bankgarantie evident rechtsmißbräuchlich in Anspruch nehmen will; das ist dann der Fall, wenn sie - wie hier - für ein Ereignis in Anspruch genommen werden soll, für das sie nach dem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung nicht gegeben wurde vergleiche SZ 54/189; 59/128 uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01616.93.0715.000Dokumentnummer
JJT_19930715_OGH0002_0080OB01616_9300000_000