TE OGH 1993/7/15 8Ob1615/93

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Veröffentlicht am 15.07.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** mj. Lukas ***** B*****, vertreten durch den Unterhaltssachwalter Magistrat der Stadt Wien, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Johann B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 17.März 1993, GZ R 146/93-11, den

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs des Vaters Johann B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weil die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles darstellt (4 Ob 544/91) und eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung daher nicht vorliegt.Der außerordentliche Rekurs des Vaters Johann B***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil die rekursgerichtliche Rechtsansicht, der unterhaltsverpflichtete Vater sei bei Einsatz aller seiner persönlichen Fähigkeiten, also seiner Leistungskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens, in der Lage, einen Arbeitsplatz und ein bestimmtes Einkommen zu erlangen, eine Beurteilung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles darstellt (4 Ob 544/91) und eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung daher nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01615.93.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19930715_OGH0002_0080OB01615_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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