TE OGH 1993/8/2 6Ob586/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.1993
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten