Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Kellner, Dr.Schwarz und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Abhandlung der Verlassenschaft nach dem am 6.November 1990 verstorbenen Bernhart L*****, über den Antrag des Miterben Thomas L*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Univ.Doz. Dr.Josef Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, auf Entziehung der den Miterben 1.Margit L*****, 2.Esther T*****,
3. Jasmine W*****, 4.Bernhard L*****, diese vertreten durch Dr.Ulrich Schwab, Rechtsanwalt in Wels, und 5.dem Antragsteller gemeinsam überlassene Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und Bestellung eines Nachlaßverwalters infolge Revisionsrekurses des antragstellenden Miterben gegen den zum Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 28.April 1993, GZ 2 A 1077/92-70, ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Wels vom 24.Juni 1993, AZ R 519/93(ON 79), den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird stattgegeben. Der angefochtene Beschluß sowie die ersten beiden Punkte des erstinstanzlichen Beschlusses vom 28. April 1993 werden aufgehoben. In diesem Umfang wird die Rechtssache zur neuerlichen nach Verfahrensergänzung zu fällenden Entscheidung an das Gericht erster Instanz rückverwiesen.
Text
Begründung:
Der im 69.Lebensjahr verstorbene Erblasser war österreichischer Staatsbürger. Er hatte seinen Hauptwohnsitz in München, seinen Zweitwohnsitz in Wels. Er war persönlich haftender Gesellschafter einen offenen Handelsgesellschaft mit dem Sitz in Wels. Er war auch persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in München. Er war Alleineigentümer einer Hotelliegenschaft in Zell/See. Überdies war er Eigentümer einer Münchner Liegenschaft, die nicht der inländischen Abhandlungspflege unterworfen wurde. Gesellschaftsvertragliche Regelungen der Welser OHG für den Todesfall eines Gesellschafters sind nicht aktenkundig. In einer als Testament überschriebenen und mit einem rund ein halbes Jahr vor dem späteren Todestag datierten letztwilligen Verfügung hatte der Erblasser in Ansehung der "Firmenbereiche in München und Wels" angeordnet, daß die Geschäftsführung einer namentlich genannten Angestellten obliege, die auch "die Firmen" nach vorangegangener Tilgung aller Verpflichtungen aus dem Erlös der zu veräußernden Liegenschaften übernehmen sollte.
Während diese letztwillig bedachte Angestellte ausdrücklich erklärte, keine Erbserklärung abzugeben, erklärten sich die Witwe des Erblassers und seine Kinder aufgrund des Gesetzes unter Verzicht auf die Rechtswohltat des Inventars zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erbserklärungen entgegen, erklärte das Erbrecht der Witwe und der vier Kinder als ausgewiesen und räumte ihnen - unter ausdrücklichem Hinweis, daß dies für ein einverständliches Vorgehen aller gelte - die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß § 145 Abs 1 Satz 1 AußStrG ein (ON 22).Während diese letztwillig bedachte Angestellte ausdrücklich erklärte, keine Erbserklärung abzugeben, erklärten sich die Witwe des Erblassers und seine Kinder aufgrund des Gesetzes unter Verzicht auf die Rechtswohltat des Inventars zu Erben. Das Abhandlungsgericht nahm diese Erbserklärungen entgegen, erklärte das Erbrecht der Witwe und der vier Kinder als ausgewiesen und räumte ihnen - unter ausdrücklichem Hinweis, daß dies für ein einverständliches Vorgehen aller gelte - die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses gemäß Paragraph 145, Absatz eins, Satz 1 AußStrG ein (ON 22).
Die inländische Hotelliegenschaft wurde mit abhandlungsgerichtlicher Genehmigung verkauft.
Die Witwe, die beiden Töchter und der jüngste Sohn des Erblassers gaben inzwischen eidesstättige Vermögensbekenntnise ab.
Der älteste - mehrfach als Adoptivsohn bezeichnete - Sohn des Erblassers ist damit in Verzug. Er stellte Ende März 1993 mehr als 2 1/3 Jahre nach dem Erbfall den Antrag, die Miterben der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu entheben und einen Nachlaßverwalter zu bestellen (ON 65 Punkt 1). Dazu behauptete er, in Ansehung der Welser OHG durch die Witwe des Erblassers und die übrigen Miterben von der Ausübung der der Verlassenschaft gemäß § 118 HGB zustehenden Kontrollrechte ausgeschlossen zu werden.Der älteste - mehrfach als Adoptivsohn bezeichnete - Sohn des Erblassers ist damit in Verzug. Er stellte Ende März 1993 mehr als 2 1/3 Jahre nach dem Erbfall den Antrag, die Miterben der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu entheben und einen Nachlaßverwalter zu bestellen (ON 65 Punkt 1). Dazu behauptete er, in Ansehung der Welser OHG durch die Witwe des Erblassers und die übrigen Miterben von der Ausübung der der Verlassenschaft gemäß Paragraph 118, HGB zustehenden Kontrollrechte ausgeschlossen zu werden.
Die übrigen Miterben behaupteten - im Rekurs gegen die von ihnen angefochtene antragsstattgebende erstinstanzliche Entscheidung - die Welser OHG sei liquidiert, lediglich die gemäß § 157 Abs 1 HGB vorzunehmende Firmenbuchanmeldung scheitere an der Mitwirkungsverweigerung des antragstellenden Miterben.Die übrigen Miterben behaupteten - im Rekurs gegen die von ihnen angefochtene antragsstattgebende erstinstanzliche Entscheidung - die Welser OHG sei liquidiert, lediglich die gemäß Paragraph 157, Absatz eins, HGB vorzunehmende Firmenbuchanmeldung scheitere an der Mitwirkungsverweigerung des antragstellenden Miterben.
Das Abhandlungsgericht erachtete das aktenkundig gewordene Fehlen eines Einverständnisses der Miterben für hinreichend, die den Miterben eingeräumte Befugnis zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu widerrufen. Ohne weitere Erhebungen entzog es die den Miterben eingeräumte Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und bestellte einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator.
In Abänderung dieser Entscheidung wies das Rekursgericht den Antrag auf Enthebung der Miterben von der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und auf Bestellung eines Nachlaßverwalters ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.In Abänderung dieser Entscheidung wies das Rekursgericht den Antrag auf Enthebung der Miterben von der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses und auf Bestellung eines Nachlaßverwalters ab. Dazu sprach das Rekursgericht aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekursvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Das Rekursgericht war der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten unter Miterben, denen gemeinsam die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden sei, über einzelne Verwaltungsmaßnahmen zwar zum Gegenstand einer die Streitfrage bereinigenden Entscheidung des Abhandlungsgerichtes gemacht werden könnten, als solche aber noch nicht die Entziehung der Befugnis zur Nachlaßverwaltung rechtfertigten.
Rechtliche Beurteilung
Der vom antragstellenden Miterben gegen die abändernde Rekursentscheidung erhobene Revisionsrekurs ist zulässig. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach inländischem Abhandlungsrecht erfolgt die Einweisung des oder der Erben in den Besitz des Nachlasses grundsätzlich unter Einschaltung des Gerichtes in einem formellen Verfahren. Soweit während der Dauer dieses Verfahrens in Ansehung von Nachlaßgegenständen im Interesse der künftigen Besitzer Maßnahmen erforderlich werden, ist hiefür vom Abhandlungsgericht durch Bestellung einer unter gerichtlicher Aufsicht handelnden Person vorzusorgen. Erbansprecher, die ihre Rechte auf Besitznahme der Verlassenschaft dem Gericht hinreichend ausgewiesen haben, haben Anspruch darauf, daß ihnen die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen werde. Trifft dies für mehrere Erbansprecher zu, kommt ihnen der Verwaltungsanspruch zur ungeteilten Hand zu. Das erforderliche einverständliche Handeln mehrerer verwaltungsberechtigter Erbansprecher ist keine Voraussetzung der Verwaltungsübertragung, sondern eine Folge der sich aus der Rechtsgemeinschaft ergebenden Beschränkungen der eigenen Rechtsstellung durch eine gleichartige der anderen Miterben.
Ist in Einzelfragen der Verwaltung des Nachlasses das Einverständnis der mitverwaltenden Erben nicht herzustellen, bedarf es zwar zur Vermeidung drohender Nachteile für die Besitzanwärter, in deren Interesse die Verwaltung unter gerichtlicher Aufsicht zu führen ist, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des § 835 ABGB zu erfolgen und wäre gegebenenfalls durch einen Handlungskurator zu vollziehen. Erst wenn die widersprüchlichen Standpunkte der mitverwaltenden Erben eine zweckmäßige Verwaltungstätigkeit praktisch verhindern und jede Maßnahme vom Gericht zu treffen wäre, wäre eine Kuratorbestellung anstelle der den Miterben überlassenen Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu erwägen. Im Einzelfall ist daher vom Abhandlungsgericht vorweg zu erheben, welche Art von Maßnahmen mangels Einverständnisses der verwaltenden Miterben nicht vollziehbar ist, wie dringlich diese Maßnahmen erscheinen und auf welche Weise sie erforderlichenfalls am zweckmäßigsten in Vollzug zu setzen wären.Ist in Einzelfragen der Verwaltung des Nachlasses das Einverständnis der mitverwaltenden Erben nicht herzustellen, bedarf es zwar zur Vermeidung drohender Nachteile für die Besitzanwärter, in deren Interesse die Verwaltung unter gerichtlicher Aufsicht zu führen ist, einer gerichtlichen Entscheidung. Diese hat in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 835, ABGB zu erfolgen und wäre gegebenenfalls durch einen Handlungskurator zu vollziehen. Erst wenn die widersprüchlichen Standpunkte der mitverwaltenden Erben eine zweckmäßige Verwaltungstätigkeit praktisch verhindern und jede Maßnahme vom Gericht zu treffen wäre, wäre eine Kuratorbestellung anstelle der den Miterben überlassenen Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu erwägen. Im Einzelfall ist daher vom Abhandlungsgericht vorweg zu erheben, welche Art von Maßnahmen mangels Einverständnisses der verwaltenden Miterben nicht vollziehbar ist, wie dringlich diese Maßnahmen erscheinen und auf welche Weise sie erforderlichenfalls am zweckmäßigsten in Vollzug zu setzen wären.
Die vom Revisionsrekurswerber in seinem Antrag erwähnten Informationsrechte eines Gesellschafters sind niemals Selbstzweck. Für den bloß (mit)verwaltenden erbserklärten Erben dienen sie der Vorbereitung anstehender Entscheidungen im Rahmen der zeitlich beschränkten Nachlaßverwaltung.
Unter diesem Gesichtspunkt wird der Revisionsrekurswerber seinen Antrag näher zu konkretisieren haben und die Notwendigkeit der von ihm vermißten Informationen nach der konkreten Rechts- und Interessenlage aufgrund des Gesellschaftsvertrages und der konkreten Geschäftslage des von der Gesellschaft geführten Unternehmens darzulegen haben.
Der Revisionsrekurswerber hat in seinem Antrag erkennen lassen, daß er an den ihm bisher verweigerten Informationen vor allem deshalb interessiert sei, um verläßliche Grundlagen für das von ihm als Erben zu erstellende Vermögensverzeichnis zu erlangen. Dies allein hätte mit der Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft an sich nichts zu schaffen.
Zur Entscheidung über den Antrag des Revisionsrekurswerbers bedarf es der Verfahrensergänzung in erster Instanz.
Bei der danach zu fällenden Entscheidung wird nicht vernachlässigt werden dürfen, daß die Abhandlung tunlichst durch Einantwortung zu beenden ist und die Nachlaßverwaltung unter abhandlungsgerichtlicher Aufsicht nur eine zeitweilige Notwendigkeit darstellt, um die Interessen der Erbansprecher an einer erbrechtlich geordneten Besitzeinweisung zu wahren, so daß aufschiebbare Maßnahmen grundsätzlich der Disposition der Erbengemeinschaft nach der Einantwortung vorbehalten bleiben können und die Einrichtung der Nachlaßverwaltung durch die Miterben den Interessen der Erbengemeinschaft als Ganze zu dienen hat, nicht aber eine Art Beweissicherungsverfahren im Einzelinteresse einzelner Miterben darstellt.
Die im Revisionsrekurs neu vorgebrachten Umstände waren zwar bei dieser Entscheidung nicht zu berücksichtigen; das Abhandlungsgericht wird aber erforderlichenfalls bei der Entscheidung über die fortzuführende Verwaltung oder bei der Prüfung der von den verwaltenden Miterben zu legenden Rechnung auch auf die im Revisionsrekurs vorgetragenen Vorwürfe Bedacht zu nehmen haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0060OB00590.93.0802.000Dokumentnummer
JJT_19930802_OGH0002_0060OB00590_9300000_000