TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2002/21/0156

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/04 Grenzverkehr;

Norm

FrG 1997 §14 Abs2;
SDÜ 1990 Art21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der F, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 20/1/6b, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Juli 2002, Zl. 132.653/2- III/11/02, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer chinesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den §§ 14 Abs. 2 und 10 Abs. 2 Z 3 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer chinesischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 2 und 10 Absatz 2, Ziffer 3, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ab.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2000 "über das ÖGK Mailand bei der BH Korneuburg" einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eingebracht habe. Der Beschwerdeführerin sei von der italienischen Behörde ein bis zum 4. Februar 2001 gültiges Visum ausgestellt worden. Am 13. November 2000 sei sie von Organen des Arbeitsinspektorates und der Fremdenpolizei Korneuburg betreten worden, als sie in einem näher genannten Restaurant Kellnerarbeiten durchgeführt habe. Gegen das daraufhin bis zum 13. November 2005 befristet erlassene Aufenthaltsverbot habe sie Berufung erhoben und nach Abweisung der Berufung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Dieser Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Damit werde zwar der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich bis zum Abschluss des Höchstgerichtsverfahrens geduldet, deswegen komme ihr aber keineswegs ein Aufenthaltsrecht zu.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2002 bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in Stockerau aufhalte und es sei überdies eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin dort seit 18. September 2000 "bis laufend" pensionsversichert und krankenversichert sei. Durch eine Bestätigung der Stadtgemeinde Stockerau sei belegt worden, dass die Beschwerdeführerin seit 29. Mai 2002 in Stockerau mit Hauptwohnsitz gemeldet sei.

Demnach habe sie zwar ihren Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ordnungsgemäß beim "ÖGK Mailand" eingebracht, halte sich aber nachweislich zumindest seit 13. November 2000 in Österreich auf. Dies widerspreche somit dem in § 14 Abs. 2 FrG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten haben. Demnach habe sie zwar ihren Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung ordnungsgemäß beim "ÖGK Mailand" eingebracht, halte sich aber nachweislich zumindest seit 13. November 2000 in Österreich auf. Dies widerspreche somit dem in Paragraph 14, Absatz 2, FrG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, dass Fremde die Entscheidung über den Antrag im Ausland abzuwarten haben.

Darüber hinaus könne gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 FrG die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen versagt werden. Die nach wie vor ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stelle eine illegale Beschäftigung dar, weshalb auch der genannte Versagungsgrund vorliege. Im Fall einer Abweisung des Antrages nach § 14 Abs. 2 FrG sei ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, entbehrlich. Darüber hinaus könne gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen versagt werden. Die nach wie vor ausgeübte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stelle eine illegale Beschäftigung dar, weshalb auch der genannte Versagungsgrund vorliege. Im Fall einer Abweisung des Antrages nach Paragraph 14, Absatz 2, FrG sei ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse, auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK, entbehrlich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 2 FrG idF BGBl. I Nr. 34/2000 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können. Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2000, sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist, und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; dies gilt nach Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels dann nicht, wenn der weitere Aufenthaltstitel eine Erwerbstätigkeit zulassen soll, für die der zuletzt erteilte Aufenthaltstitel nicht erteilt hätte werden können.

Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist - sofern keine Inlandantragstellung zulässig ist - der Antrag nicht nur im Ausland zu stellen, sondern auch die Erledigung dieses Antrages grundsätzlich im Ausland abzuwarten; andernfalls ist der Antrag abzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 2000/19/0013). Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist - sofern keine Inlandantragstellung zulässig ist - der Antrag nicht nur im Ausland zu stellen, sondern auch die Erledigung dieses Antrages grundsätzlich im Ausland abzuwarten; andernfalls ist der Antrag abzuweisen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 5. Mai 2000, Zl. 2000/19/0013).

Am 27. Mai 2002 hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Visum, mit dem die seinerzeitige Einreise nach Österreich erfolgt sei, vorzulegen, bekannt zu geben, wo sie sich derzeit aufhalte, und Nachweise über einen gesicherten Lebensunterhalt, eine gesicherte Unterkunft und einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz in Österreich zu erbringen.

Daraufhin legte die Beschwerdeführerin u.a. eine "permesso di soggiorno per stranieri", ausgestellt von der Questura di Mantova, mit einer Gültigkeit bis 18. Jänner 2003 vor und gab bekannt, dass sie sich "derzeit" in Stockerau aufhalte.

Mit dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im "Schengenraum" keinerlei Reisebeschränkungen unterworfen und sie sei berechtigt, in Österreich einzureisen und hier aufhältig zu sein, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ (BGBl. III Nr. 90/1997) sind Inhaber eines von einer Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels berechtigt, sich bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei zu bewegen. Damit liegen zwar nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG vor, es kann aber die Ausnützung dieser Berechtigung nicht zur Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus dem Grund führen, dass der Fremde die Erledigung des Antrages nicht im Ausland abgewartet habe. Bereits im Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 95/19/1898, hatte der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren, ebenfalls eine Antragstellung (und daraus ableitbar ein grundsätzliches Abwarten) im Ausland fordernden Bestimmung des § 6 Abs. 2 AufG ausgesprochen, dass eine neuerliche Einreise (nach Antragstellung) in das Bundesgebiet als Tourist innerhalb der Dauer des Touristensichtvermerkes und innerhalb der Grenzen der damit erteilten Erlaubnis einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen stehe. Mit dem darauf Bezug nehmenden Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei im "Schengenraum" keinerlei Reisebeschränkungen unterworfen und sie sei berechtigt, in Österreich einzureisen und hier aufhältig zu sein, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Gemäß Artikel 21, Absatz eins, SDÜ Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1997,) sind Inhaber eines von einer Vertragspartei ausgestellten Aufenthaltstitels berechtigt, sich bis zu drei Monate im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei frei zu bewegen. Damit liegen zwar nicht die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz FrG vor, es kann aber die Ausnützung dieser Berechtigung nicht zur Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus dem Grund führen, dass der Fremde die Erledigung des Antrages nicht im Ausland abgewartet habe. Bereits im Erkenntnis vom 12. November 1996, Zl. 95/19/1898, hatte der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren, ebenfalls eine Antragstellung (und daraus ableitbar ein grundsätzliches Abwarten) im Ausland fordernden Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, AufG ausgesprochen, dass eine neuerliche Einreise (nach Antragstellung) in das Bundesgebiet als Tourist innerhalb der Dauer des Touristensichtvermerkes und innerhalb der Grenzen der damit erteilten Erlaubnis einer Aufenthaltsbewilligung nicht entgegen stehe.

Der Gerichtshof legte im genannten Erkenntnis Zl. 2000/19/0013 bereits dar, dass die Ausnützung der Berechtigung nach Art. 21 Abs. 1 SDÜ dem Erfordernis des "Abwartens" im Verständnis des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG aber dann entgegen stünde, wenn sich der Fremde nach wie vor im Bundesgebiet in der Absicht, sich hier dauernd niederzulassen, aufhält. Der Gerichtshof legte im genannten Erkenntnis Zl. 2000/19/0013 bereits dar, dass die Ausnützung der Berechtigung nach Artikel 21, Absatz eins, SDÜ dem Erfordernis des "Abwartens" im Verständnis des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz FrG aber dann entgegen stünde, wenn sich der Fremde nach wie vor im Bundesgebiet in der Absicht, sich hier dauernd niederzulassen, aufhält.

Nach dem Gesagten kommt der Frage Bedeutung zu, in welchen Zeiträumen und mit welcher Absicht sich die Beschwerdeführerin nach Stellung ihres Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung tatsächlich in Österreich aufgehalten hat und ob dies in Ausübung einer - von der Behörde in keiner Weise geprüften, nach der Aktenlage jedoch indizierten - Berechtigung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen geschehen ist.

Die Beschwerde ist - was den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich anlangt - darin im Recht, dass weder aus einer bestehenden Pensions- und Krankenversicherung noch aus einer Meldebestätigung - ohne Weiteres - abgeleitet werden kann, zu welchen Zeiten der Fremde tatsächlich im Inland aufhältig war. Es trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin zugestanden hätte, sich seit 13. November 2000 ohne Unterbrechung in Österreich aufzuhalten. Sie hat nämlich in der schon genannten Stellungnahme vom 11. Juni 2002 über Aufforderung lediglich bekanntgegeben, dass sie sich "derzeit" in Stockerau aufhalte. Die behördliche Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 13. November 2000 (gemeint offenbar: ohne Unterbrechung) in Österreich aufhalte, entbehrt somit einer ausreichenden Grundlage.

Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf § 10 Abs. 2 Z 3 FrG stützte, durfte sie diese Beurteilung zwar ungeachtet der Einbringung einer Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vornehmen; in der Sache ist zum festgestellten Fehlverhalten jedoch nach § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/21/0076, zu verweisen, mit dem der angefochtene Aufenthaltsverbotsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Soweit die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, FrG stützte, durfte sie diese Beurteilung zwar ungeachtet der Einbringung einer Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vornehmen; in der Sache ist zum festgestellten Fehlverhalten jedoch nach Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2001/21/0076, zu verweisen, mit dem der angefochtene Aufenthaltsverbotsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Der mit Verfahrensmängeln behaftete angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Der mit Verfahrensmängeln behaftete angefochtene Bescheid war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 28. Februar 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002210156.X00

Im RIS seit

11.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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