TE OGH 1993/8/24 10ObS145/93

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Veröffentlicht am 24.08.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt Resch (Arbeitgeber) und Mag. Kurt Retzer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R*****, Buffetkraft, ***** vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. April 1993, GZ 31 Rs 176/92-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. August 1992, GZ 5 Cgs 146/91-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Küchengehilfe beschäftigt. Im Jahre 1988 erfolgte ein spontaner Nierensteinabgang, im Jahr 1990 trat ein blockierender Harnleiterstein auf. Durch eine extrakorporale Stoßwellenbehandlung konnte der Stein erfolgreich zertrümmert werden. Eine Nierenfunktionsstörung bildete sich in den folgenden Monaten zurück. Durch eine Blasenhalsenge bedingt besteht beim Kläger ein gehäufter Harndrang, der mit ein- bis zweimal pro Stunde glaubhaft ist. Der gehäufte Harndrang kann medikamentös weitgehend normalisiert werden. Durch eine transurethrale Resektion des Blasenhalses kann eine deutliche Besserung erreicht werden. Dabei handelt es sich um eine kleine, wenig belastende Operation. Derzeit sind dem Kläger von urologischer Seite her leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, wobei ohne medikamentöse Behandlung und ohne operativen Eingriff mit häufigeren Arbeitspausen zur Blasenentleerung zu rechnen ist.

Das Erstgericht wies das gegen den abweisenden Bescheid der beklagten Partei vom 29.April 1991 gerichtete Begehren des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension ab dem Antragstag ab. Die Voraussetzungen für die begehrte Leistung lägen nicht vor, weil der Leidenszustand des Klägers durch entsprechende Behandlung besserungsfähig und er dann in der Lage sei, zumutbare Verweisungstätigkeiten zu verrichten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, erachtete die gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes vorgetragenen Bedenken nicht für berechtigt und trat dessen rechtlicher Beurteilung im wesentlichen bei. Der häufige Harndrang könne durch medikamentöse Behandlung weitgehend normalisiert werden. Es seien dann nur wenige zusätzliche Arbeitspausen notwendig. Ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt bestehe aus diesem Grund nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Festgestellt wurde, daß durch eine entsprechende medikamentöse Behandlung der gehäufte Harndrang des Klägers weitgehend normalisiert werden kann. Ausgehend hievon ergibt sich, daß der Kläger bei Einhaltung dieser Behandlung die Toilette nur in gering häufigerem Umfang aufsuchen muß, als der Durchschnitt der Arbeitnehmer. Es trifft keineswegs zu, daß für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers unter diesen Umständen ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers erforderlich wäre. Wenn auch das Aufsuchen der Toilette in unregelmäßigen Intervallen erfolgt, ist doch der hiefür benötigte Zeitaufwand so kurz, daß er kaum ins Gewicht fällt. Die Vorinstanzen sind daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht besteht. Da eine medikamentöse Behandlung ausreicht, um den Leidenszustand entsprechend zu stabilisieren, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es dem Kläger zumutbar ist, sich der operativen Resektion des Blasenhalses zu unterziehen, entbehrlich.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00145.93.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19930824_OGH0002_010OBS00145_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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