Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg vom 7.Juli 1992, GZ 12 b E Vr 670/85-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 25.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hatvagner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard H***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz eins, StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluß des Kreis-(nunmehr Landes-)gerichtes Korneuburg vom 7.Juli 1992, GZ 12 b E römisch fünf r 670/85-31, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluß des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 7.Juli 1992, GZ 12 b E Vr 670/85-31, verletzt das Gesetz in dem sich aus dem XX. Hauptstück der StPO ergebenden und in Art 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur MRK (BGBl 1988/628) verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 7.Juli 1992, GZ 12 b E römisch fünf r 670/85-31, verletzt das Gesetz in dem sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der StPO ergebenden und in Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolles zur MRK (BGBl 1988/628) verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Dieser Beschluß wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 6.November 1985, GZ 12 b E Vr 670/85-9, wurde Gerhard H***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB sowie der leichten Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit dem rechtskräftigen Urteil des Kreisgerichtes (nunmehr Landesgerichtes) Korneuburg vom 6.November 1985, GZ 12 b E römisch fünf r 670/85-9, wurde Gerhard H***** der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB sowie der leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
In der Folge wurde Gerhard H***** am 3.September 1986 neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB zum AZ U 114/86 des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 13 in 12 b EVr 670/85). Das Kreisgericht Korneuburg sah daraufhin mit Beschluß vom 11.Februar 1987 (ON 15) vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre (§ 53 Abs 2 StGB). Dieser Beschluß erwuchs gleichfalls in Rechtskraft.In der Folge wurde Gerhard H***** am 3.September 1986 neuerlich wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz eins, StGB zum AZ U 114/86 des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu einer Geldstrafe verurteilt (ON 13 in 12 b EVr 670/85). Das Kreisgericht Korneuburg sah daraufhin mit Beschluß vom 11.Februar 1987 (ON 15) vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab, verlängerte aber die Probezeit auf fünf Jahre (Paragraph 53, Absatz 2, StGB). Dieser Beschluß erwuchs gleichfalls in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurde über Gerhard H***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Landeck vom 27.August 1990, GZ U 310/90-3, wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach dem § 83 Abs 2 StGB eine Geldstrafe verhängt; vom Widerruf der oben erwähnten Strafnachsicht wurde gemäß dem § 494a Abs 1 Z 2 StPO abermals abgesehen (siehe 12 b EVr 670/85-22).In weiterer Folge wurde über Gerhard H***** mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Landeck vom 27.August 1990, GZ U 310/90-3, wegen des Vergehens der leichten Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, StGB eine Geldstrafe verhängt; vom Widerruf der oben erwähnten Strafnachsicht wurde gemäß dem Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abermals abgesehen (siehe 12 b EVr 670/85-22).
Schon vor diesem letztgenannten Straferkenntnis war Gerhard H***** jedoch mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 31.Juli 1990, GZ U 23/90-7 (nunmehr AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Hollabrunn) wiederum des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 2 unter Verhängung einer Geldstrafe schuldig erkannt worden. Aus Anlaß dieser Verurteilung hatte das Bezirksgericht Haugsdorf gemäß dem § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Beschluß gefaßt, die in dem eingangs genannten Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Berufung und Beschwerde des Verurteilten blieben erfolglos (U 23/90-11). Diese im Akt 12 b EVr 670/85 unter ON 25 erliegenden Entscheidungen, deren Einlangen beim Kreisgericht Korneuburg, bezogen auf Zeitpunkt und Art, den Akten nicht zu entnehmen ist, kamen diesem infolge Nichtbeachtung der Vorschrift des § 494a Abs 8 StPO durch das Bezirksgericht Haugsdorf nicht vor dem 5.September 1991 (Aktenübersendung ON 26, siehe auch Abfertigung der Endverfügung im Akt des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu ON 12) zur Kenntnis. Auch die Auskunft des Strafregisteramtes, das ebensowenig wie das Kreisgericht Korneuburg vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verständigt worden war, über die neuerliche Verurteilung (ON 29), langte bei diesem Gericht erst am 7.Jänner 1992 ein. Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte das Kreisgericht Korneuburg daraufhin am 7.Juli 1992, sohin mehr als 1 1/2 Jahre nach Ablauf der Probezeit und zwei Jahre nach dem Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Haugsdorf - und zudem nach Verbüßung der in Rede stehenden Freiheitsstrafe (U 23/90-22) - den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 31). Dieser Beschluß blieb seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten.Schon vor diesem letztgenannten Straferkenntnis war Gerhard H***** jedoch mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Haugsdorf vom 31.Juli 1990, GZ U 23/90-7 (nunmehr AZ U 3/92 des Bezirksgerichtes Hollabrunn) wiederum des Vergehens der Körperverletzung nach dem Paragraph 83, Absatz 2, unter Verhängung einer Geldstrafe schuldig erkannt worden. Aus Anlaß dieser Verurteilung hatte das Bezirksgericht Haugsdorf gemäß dem Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Beschluß gefaßt, die in dem eingangs genannten Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg gewährte bedingte Strafnachsicht zu widerrufen. Berufung und Beschwerde des Verurteilten blieben erfolglos (U 23/90-11). Diese im Akt 12 b EVr 670/85 unter ON 25 erliegenden Entscheidungen, deren Einlangen beim Kreisgericht Korneuburg, bezogen auf Zeitpunkt und Art, den Akten nicht zu entnehmen ist, kamen diesem infolge Nichtbeachtung der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 8, StPO durch das Bezirksgericht Haugsdorf nicht vor dem 5.September 1991 (Aktenübersendung ON 26, siehe auch Abfertigung der Endverfügung im Akt des Bezirksgerichtes Haugsdorf zu ON 12) zur Kenntnis. Auch die Auskunft des Strafregisteramtes, das ebensowenig wie das Kreisgericht Korneuburg vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht verständigt worden war, über die neuerliche Verurteilung (ON 29), langte bei diesem Gericht erst am 7.Jänner 1992 ein. Über Antrag der Staatsanwaltschaft faßte das Kreisgericht Korneuburg daraufhin am 7.Juli 1992, sohin mehr als 1 1/2 Jahre nach Ablauf der Probezeit und zwei Jahre nach dem Widerrufsbeschluß des Bezirksgerichtes Haugsdorf - und zudem nach Verbüßung der in Rede stehenden Freiheitsstrafe (U 23/90-22) - den Beschluß auf endgültige Strafnachsicht (ON 31). Dieser Beschluß blieb seitens der Staatsanwaltschaft unangefochten.
Rechtliche Beurteilung
Er verletzt jedoch, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz.Er verletzt jedoch, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zu Recht ausführt, das Gesetz.
Denn im Hinblick auf den bereits vorher gefaßten rechtskräftigen Widerrufsbeschluß des Bezirkgsgerichtes Haugsdorf vom 31.Juli 1990 konnte der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg auf endgültige Strafnachsicht (ON 31) weder den durch das zuständige Gericht (§ 494a StPO) ausgesprochenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtswirkungen erzeugen (vgl EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400 ua). Er verstößt vielmehr gegen den sich aus dem XX. Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden und überdies im Art. 4 Abs 1 des 7. Zusatzprotokolles zur MRK, BGBl 628/88, verankerten Grundsatz, daß in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden darf ("ne bis in idem" vgl 14 Os 64/92). Der Beschluß ist daher wirkungslos und war somit - ohne daß damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden wäre - in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde ersatzlos aufzuheben.Denn im Hinblick auf den bereits vorher gefaßten rechtskräftigen Widerrufsbeschluß des Bezirkgsgerichtes Haugsdorf vom 31.Juli 1990 konnte der Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg auf endgültige Strafnachsicht (ON 31) weder den durch das zuständige Gericht (Paragraph 494 a, StPO) ausgesprochenen Widerruf der bedingten Strafnachsicht beseitigen noch sonst für den Verurteilten irgendwelche Rechtswirkungen erzeugen vergleiche EvBl 1989/64 = JBl 1989, 400 ua). Er verstößt vielmehr gegen den sich aus dem römisch zwanzig. Hauptstück der Strafprozeßordnung ergebenden und überdies im Artikel 4, Absatz eins, des 7. Zusatzprotokolles zur MRK, BGBl 628/88, verankerten Grundsatz, daß in derselben Sache nicht nochmals entschieden werden darf ("ne bis in idem" vergleiche 14 Os 64/92). Der Beschluß ist daher wirkungslos und war somit - ohne daß damit ein Nachteil für den Verurteilten verbunden wäre - in Stattgebung der Wahrungsbeschwerde ersatzlos aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00105.9306.0825.0Dokumentnummer
JJT_19930825_OGH0002_0130OS00105_9300006_000