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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des Univ.-Prof. DI Dr. W B in G, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/V, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 19. Jänner 2005, Zl. 068768/2004-5, betreffend einen Bauauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist nebst anderen Personen Miteigentümer einer Liegenschaft in Graz, auf welcher sich, soweit hier erheblich, zwei Wohngebäude (mit mehreren Wohnungen) befinden (Häuser 1 und 1a).
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer und den weiteren Miteigentümern gemäß § 41 Abs. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, der Auftrag erteilt, die auf der fraglichen Liegenschaft errichteten baulichen Anlagen, und zwar vier Terrassen- und eine Stiegenüberdachung bei den Häusern 1 und 1a mit einer Gesamtdachfläche von ca. 57,0 m2, nämlich beim Haus 1: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 6. September 2004 wurde dem Beschwerdeführer und den weiteren Miteigentümern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG), LGBl. Nr. 59, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, der Auftrag erteilt, die auf der fraglichen Liegenschaft errichteten baulichen Anlagen, und zwar vier Terrassen- und eine Stiegenüberdachung bei den Häusern 1 und 1a mit einer Gesamtdachfläche von ca. 57,0 m2, nämlich beim Haus 1:
a) eine Vordachkonstruktion aus Stahl und Glas, mit zwei Säulen, Höhe ca. 2,40 m, Dachfläche ca. 4,5 m x 2,0 m, angebaut im Erdgeschoss (Top 2),
b) eine Terrassenüberdachung im abgewinkelter Form, Stahl-Glaskonstruktion, bestehend aus vier Säulen und einer Dachfläche von ca. 16,80 m2, an der südöstlichen Gebäudeecke im Erdgeschoss situiert,
c) eine Stiegenüberdachung mit zwei Säulen und einer Dachfläche von ca. 13,0 m2,
sowie bei Haus 1a:
d) eine Terrassenüberdachung aus Stahl und Glas mit zwei Säulen, Höhe ca. 2,5 m, Dachfläche ca. 9,60 m2 im Südosten an der Südwestecke im Erdgeschoss angebaut und
e) eine Vordachkonstruktion aus Stahl und Glas, auf Stahlseilen abgehängt, Dachfläche ca. 9,60 m2 im Südosten an der Südostecke im Erdgeschoss situiert
binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.
Begründend heißt es, die Baubehörde habe festgestellt, dass die im Spruch angeführten baulichen Anlagen ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG seien Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch als Zubauten zu Gebäuden, baubewilligungsfrei. Auf dem Bauplatz seien aber Schutzdächer mit einer Gesamtfläche von ca. 57,0 m2 errichtet worden, ohne dass eine entsprechende Baubewilligung erteilt worden sei. Damit seien diese Schutzdächer vorschriftswidrig. Begründend heißt es, die Baubehörde habe festgestellt, dass die im Spruch angeführten baulichen Anlagen ohne baubehördliche Bewilligung errichtet worden seien. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG seien Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch als Zubauten zu Gebäuden, baubewilligungsfrei. Auf dem Bauplatz seien aber Schutzdächer mit einer Gesamtfläche von ca. 57,0 m2 errichtet worden, ohne dass eine entsprechende Baubewilligung erteilt worden sei. Damit seien diese Schutzdächer vorschriftswidrig.
Dagegen erhoben der Beschwerdeführer und eine weitere Miteigentümerin gesonderte Berufungen, die mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurden.
Begründend führte die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, aus, entgegen dem Berufungsvorbringen sei die belangte Behörde sehr wohl der Auffassung, dass die Bestimmung des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG, wonach die Errichtung von Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt würden, bewilligungsfrei sei, dahingehend zu verstehen sei, dass die Fläche der Schutzdächer maximal 40 m2 betragen dürfe, bezogen auf ein Grundstück, sprich auf einen Bauplatz. Hiezu sei auch auf Anmerkung 5 zu dieser Bestimmung in Hauer/Trippl, Stmk. Baurecht4, zu verweisen, wo ebenfalls dargelegt werde, dass dem Baurecht grundsätzlich immer die Grundstücks- bzw. Bauplatzbezogenheit immanent sei. Auch "aus der Zusammenschau" der gemäß dem Stmk. Baugesetz bewilligungsfreien baulichen Anlagen ergebe sich zweifelsohne, dass die Gesamtfläche von insgesamt 40 m2 sich sowohl in § 21 Abs. 1 Z 2 lit. g (Gerätehütten) wie auch in lit. h (Gewächshäuser) finde. Die Hervorhebung des Gesetzgebers, dass Schutzdächer mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2 auch dann als bewilligungsfrei anzusehen seien, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt würden, sei laut Auffassung der belangten Behörde lediglich deshalb erfolgt, weil bei den übrigen bewilligungsfreien baulichen Vorhaben, bei welchen auf eine Gesamtfläche von 40 m2 abgestellt worden sei, nur dann von einer Bewilligungsfreiheit auszugehen sei, wenn diese nicht als Zubau ausgeführt, sondern freistehend errichtet würden. Offensichtlich habe der Gesetzgeber beabsichtigt, bewilligungsfrei Baulichkeiten auf einem Grundstück (auf einem Bauplatz) bis zu einer Gesamtgröße von maximal 40 m2 zuzulassen bzw. nur Baulichkeiten in dieser Größenordnung unter dem § 21 leg. cit. zu subsumieren. Die Gesamtfläche der hier fraglichen Schutzdächer sei aber größer als 40 m2. Begründend führte die belangte Behörde, soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, aus, entgegen dem Berufungsvorbringen sei die belangte Behörde sehr wohl der Auffassung, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG, wonach die Errichtung von Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt würden, bewilligungsfrei sei, dahingehend zu verstehen sei, dass die Fläche der Schutzdächer maximal 40 m2 betragen dürfe, bezogen auf ein Grundstück, sprich auf einen Bauplatz. Hiezu sei auch auf Anmerkung 5 zu dieser Bestimmung in Hauer/Trippl, Stmk. Baurecht4, zu verweisen, wo ebenfalls dargelegt werde, dass dem Baurecht grundsätzlich immer die Grundstücks- bzw. Bauplatzbezogenheit immanent sei. Auch "aus der Zusammenschau" der gemäß dem Stmk. Baugesetz bewilligungsfreien baulichen Anlagen ergebe sich zweifelsohne, dass die Gesamtfläche von insgesamt 40 m2 sich sowohl in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, (Gerätehütten) wie auch in Litera h, (Gewächshäuser) finde. Die Hervorhebung des Gesetzgebers, dass Schutzdächer mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2 auch dann als bewilligungsfrei anzusehen seien, wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt würden, sei laut Auffassung der belangten Behörde lediglich deshalb erfolgt, weil bei den übrigen bewilligungsfreien baulichen Vorhaben, bei welchen auf eine Gesamtfläche von 40 m2 abgestellt worden sei, nur dann von einer Bewilligungsfreiheit auszugehen sei, wenn diese nicht als Zubau ausgeführt, sondern freistehend errichtet würden. Offensichtlich habe der Gesetzgeber beabsichtigt, bewilligungsfrei Baulichkeiten auf einem Grundstück (auf einem Bauplatz) bis zu einer Gesamtgröße von maximal 40 m2 zuzulassen bzw. nur Baulichkeiten in dieser Größenordnung unter dem Paragraph 21, leg. cit. zu subsumieren. Die Gesamtfläche der hier fraglichen Schutzdächer sei aber größer als 40 m2.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), idF LGBl. Nr. 78/2003 anzuwenden. Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, anzuwenden.
Die §§ 19, 20 und 21 leg. cit. (die durch die genannte Novelle einige Änderungen erfahren haben) lauten auszugsweise: Die Paragraphen 19, 20, und 21 leg. cit. (die durch die genannte Novelle einige Änderungen erfahren haben) lauten auszugsweise:
"§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus
den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:den Paragraphen 20, und 21 nichts anderes ergibt:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden; 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
i) Solar- und Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind; 3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
1. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des § 19 Z. 6; 2. die bis zu drei Tagen dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 6,;
§ 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b Stmk. BauG lautete in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 (also in der Stammfassung): Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG lautete in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003, (also in der Stammfassung):
"b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie Fahrradabstellanlagen;"
Nach § 41 Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer (Bau-)Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. zu erteilen. Nach Paragraph 41, Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer (Bau-)Anzeige gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. zu erteilen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass es sich bei den fraglichen Dächern um "Schutzdächer" im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG handelt. Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die dort genannte Fläche von 40 m2 gebäudebezogen oder grundstücks- bzw. bauplatzbezogen zu sehen ist (wobei in diesem Erkenntnis nicht zu untersuchen ist, ob es überdies einen Unterschied zwischen grundstücks- und bauplatzbezogener Betrachtung gäbe; diese Fälle werden hier unterschiedslos als Einheit behandelt). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dass es sich bei den fraglichen Dächern um "Schutzdächer" im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG handelt. Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die dort genannte Fläche von 40 m2 gebäudebezogen oder grundstücks- bzw. bauplatzbezogen zu sehen ist (wobei in diesem Erkenntnis nicht zu untersuchen ist, ob es überdies einen Unterschied zwischen grundstücks- und bauplatzbezogener Betrachtung gäbe; diese Fälle werden hier unterschiedslos als Einheit behandelt).
Der Beschwerdeführer bringt hiezu zusammengefasst vor, würde man der Argumentation der belangten Behörde hinsichtlich des Willens des Gesetzgebers folgen, bedeutete dies, dass auf einem Bauplatz bzw. Grundstück lediglich eine Antennenanlage installiert werden könnte, was unsinnig erschiene. Nach den Intentionen des Gesetzgebers gehörten zu den bewilligungsfreien Vorhaben solche, bei denen typischerweise eine sicherheitstechnisch geringe Relevanz bestehe, sodass es unter dem Gesichtpunkt des öffentlichen Interesses vertretbarer erscheine, diese Anlagen und Maßnahmen keinem Genehmigungsverfahren zu unterwerfen. Maßgeblich sei somit die sicherheitstechnische Relevanz und nicht das Faktum, wie viele Gebäude sich auf einem Bauplatz befänden. Sicherheitstechnisch bestehe kein Unterschied darin, ob sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit jeweils bis zu 40 m2 Vordachkonstruktionen befänden oder lediglich ein Gebäude mit einer Konstruktion eben dieser Fläche. Folgte man der Auffassung der belangten Behörde, würde lediglich das Zuvorkommen entscheiden, woraus sich eine Ungleichbehandlung ergebe. Auch die Formulierung des Gesetzes: "Mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden" sei dahin zu verstehen, dass diese Schutzdächer immer im Zusammenhang mit einem Gebäude zu betrachten seien, demnach die höchstzulässige Fläche von 40 m2 gebäudebezogen zu verstehen sei, ansonsten käme es zum ungleichen Ergebnis, dass, befände sich auf einer Liegenschaft ein Haus, eine solche überdachte Fläche von insgesamt 40 m2 zulässig wäre, dann aber, wenn sich auf dem Grundstück etwa zehn Häuser befänden, bei jedem Haus nur eine überdachte Fläche von 4 m2 bewilligungsfrei wäre.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Im Beschwerdefall ist nicht die Frage zu lösen, wie viele Parabolantennen, oder allenfalls auch wie viele Abstellflächen für höchstens (jeweils) fünf Kraftfahrräder pro Grundstück (Bauplatz) baubewilligungsfrei im Sinne des § 21 leg. cit. sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die hier bestehenden Schutzdächer baubewilligungsfrei im Sinne dieser Bestimmung sind. Mag auch in der nunmehrigen Fassung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. die Bezugnahme auf den "Bauplatz" entfallen sein, kommt es nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm aber hier entscheidend auf das Wort "insgesamt" an, welches im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen ist, dass die Gesamtfläche aller Schutzdächer das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen darf, was hier nur grundstücks- (bauplatz-)bezogen zu sehen ist, und zwar einerlei, ob es nun um ein Schutzdach oder um mehrere geht, oder ob dieses oder diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wurde(n) oder nicht. Der Satzteil "..., auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden" ist deswegen erforderlich, um die Spezialität des § 21 Abs. 1 Z 2 lit. b leg. cit. gegenüber den Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen, in denen eine Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für Zubauten zu baulichen Anlagen (und damit auch Zubauten zu Gebäuden) normiert ist. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann dieser Teilsatz nicht, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, dahin zu verstehen sein, dass die Fläche von 40 m2 gebäudebezogen zu sehen sei, zumal offen bliebe, wie dann freistehende (nicht als Zubau zu einem Gebäude ausgeführte) Schutzdächer zu behandeln wären (je Gebäude 40 m2 an Schutzdächern jeweils als Zubau und noch einmal 40 m2 an freistehenden Schutzdächern?). Im Beschwerdefall ist nicht die Frage zu lösen, wie viele Parabolantennen, oder allenfalls auch wie viele Abstellflächen für höchstens (jeweils) fünf Kraftfahrräder pro Grundstück (Bauplatz) baubewilligungsfrei im Sinne des Paragraph 21, leg. cit. sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die hier bestehenden Schutzdächer baubewilligungsfrei im Sinne dieser Bestimmung sind. Mag auch in der nunmehrigen Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, leg. cit. die Bezugnahme auf den "Bauplatz" entfallen sein, kommt es nach dem maßgeblichen Wortlaut dieser Norm aber hier entscheidend auf das Wort "insgesamt" an, welches im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen ist, dass die Gesamtfläche aller Schutzdächer das Ausmaß von 40 m2 nicht übersteigen darf, was hier nur grundstücks- (bauplatz-)bezogen zu sehen ist, und zwar einerlei, ob es nun um ein Schutzdach oder um mehrere geht, oder ob dieses oder diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wurde(n) oder nicht. Der Satzteil "..., auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden" ist deswegen erforderlich, um die Spezialität des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, leg. cit. gegenüber den Bestimmungen zum Ausdruck zu bringen, in denen eine Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht für Zubauten zu baulichen Anlagen (und damit auch Zubauten zu Gebäuden) normiert ist. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann dieser Teilsatz nicht, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, dahin zu verstehen sein, dass die Fläche von 40 m2 gebäudebezogen zu sehen sei, zumal offen bliebe, wie dann freistehende (nicht als Zubau zu einem Gebäude ausgeführte) Schutzdächer zu behandeln wären (je Gebäude 40 m2 an Schutzdächern jeweils als Zubau und noch einmal 40 m2 an freistehenden Schutzdächern?).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch baubewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des § 21 Stmk. BauG gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen den Bau- und Raumordnungsvorschriften zu entsprechen haben. Wenn sich der Landesgesetzgeber dazu entschlossen hat, solche Schutzdächer nur bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 je Grundstück (Bauplatz) als baubewilligungsfrei zu normieren (wobei allfällige Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des § 21 Abs. 4 leg. cit. in einem Bauauftragsverfahren geprüft werden können) und bei einer Überschreitung dieses Gesamtausmaßes einem Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren zu unterwerfen, erscheint dies bei der Vielzahl unterschiedlichster Lebenssachverhalte, die der Baugesetzgeber zu bedenken und zu erfassen hat (insbesondere im Hinblick auf das unterschiedliche Ausmaß von Grundstücken, oder auch auf Grundstücke, die mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut sind), nicht unsachlich (im Sinne einer verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass auch baubewilligungsfreie Vorhaben im Sinne des Paragraph 21, Stmk. BauG gemäß Absatz 4, dieses Paragraphen den Bau- und Raumordnungsvorschriften zu entsprechen haben. Wenn sich der Landesgesetzgeber dazu entschlossen hat, solche Schutzdächer nur bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 je Grundstück (Bauplatz) als baubewilligungsfrei zu normieren (wobei allfällige Vorschriftswidrigkeiten im Sinne des Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. in einem Bauauftragsverfahren geprüft werden können) und bei einer Überschreitung dieses Gesamtausmaßes einem Baubewilligungs- oder Bauanzeigeverfahren zu unterwerfen, erscheint dies bei der Vielzahl unterschiedlichster Lebenssachverhalte, die der Baugesetzgeber zu bedenken und zu erfassen hat (insbesondere im Hinblick auf das unterschiedliche Ausmaß von Grundstücken, oder auch auf Grundstücke, die mit einem oder mehreren Gebäuden bebaut sind), nicht unsachlich (im Sinne einer verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit).
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Behörden hätten nicht festgestellt, welche der Dachkonstruktionen in seinem Eigentum stehe und welche er zu beseitigen habe. Er sei nämlich lediglich "Eigentümer einer Eigentumswohnung"; die Beseitigung baulicher Anlagen, die nicht ihm gehörten, könne ihm nicht aufgetragen werden.
Mit diesem Einwand ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er verkennt insbesondere, dass das Wohnungseigentum kein selbständiges ("Voll-)Eigentum an einer Wohnung vermittelt, sondern gemäß § 2 Abs. 1 WEG 2002 (lediglich) das einem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht ist, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Dass aber diese Dächer (entgegen § 297 ABGB) nicht im Eigentum der Grundeigentümer stünden, hat er nicht behauptet. Mit diesem Einwand ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Er verkennt insbesondere, dass das Wohnungseigentum kein selbständiges ("Voll-)Eigentum an einer Wohnung vermittelt, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002 (lediglich) das einem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht ist, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Dass aber diese Dächer (entgegen Paragraph 297, ABGB) nicht im Eigentum der Grundeigentümer stünden, hat er nicht behauptet.
Im Ergebnis ist die Beschwerde aber dennoch berechtigt:
§ 21 Abs. 1 Z 2 lit. b Stmk. BauG idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, womit solche Schutzdächer bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 baubewilligungsfrei gestellt wurden, ist am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Ginge man nun davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt solche (zuvor konsensbedürftige) Schutzdächer (erst) in einer 40 m2 nicht übersteigenden Gesamtfläche errichtet waren, wären diese ab 1. Jänner 2004 baubewilligungsfrei und damit nicht (wie von der belangten Behörde angenommen) vorschriftwidrig aus dem Grund der Konsensbedürftigkeit. Gleiches gilt sinngemäß für allenfalls später errichtete Schutzdächer, solange dieses Maß von 40 m2 nicht überschritten wird. Dazu hätte es entsprechender Feststellungen bedurft, wann diese Dächer errichtet wurden. Überstieg die Gesamtfläche solcher am 1. Jänner 2004 bestehenden Schutzdächer bereits dieses Ausmaß, wären die Miteigentümer aufzufordern gewesen bekannt zu geben, welche jener das Gesamtausmaß von 40 m2 übersteigenden Dachflächen beseitigt werden sollen. Mangels entsprechender Einigung hätte die Behörde nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips die zu entfernenden Flächen festzulegen gehabt. All dies unterblieb aber in Verkennung der Rechtslage. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Stmk. BauG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, womit solche Schutzdächer bis zu einer Fläche von insgesamt 40 m2 baubewilligungsfrei gestellt wurden, ist am 1. Jänner 2004 in Kraft getreten. Ginge man nun davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt solche (zuvor konsensbedürftige) Schutzdächer (erst) in einer 40 m2 nicht übersteigenden Gesamtfläche errichtet waren, wären diese ab 1. Jänner 2004 baubewilligungsfrei und damit nicht (wie von der belangten Behörde angenommen) vorschriftwidrig aus dem Grund der Konsensbedürftigkeit. Gleiches gilt sinngemäß für allenfalls später errichtete Schutzdächer, solange dieses Maß von 40 m2 nicht überschritten wird. Dazu hätte es entsprechender Feststellungen bedurft, wann diese Dächer errichtet wurden. Überstieg die Gesamtfläche solcher am 1. Jänner 2004 bestehenden Schutzdächer bereits dieses Ausmaß, wären die Miteigentümer aufzufordern gewesen bekannt zu geben, welche jener das Gesamtausmaß von 40 m2 übersteigenden Dachflächen beseitigt werden sollen. Mangels entsprechender Einigung hätte die Behörde nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Schonungsprinzips die zu entfernenden Flächen festzulegen gehabt. All dies unterblieb aber in Verkennung der Rechtslage.
Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Damit belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 28. Februar 2006
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060084.X00Im RIS seit
28.03.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008