Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Gottfried Eypeltauer und Dr. Alfred Hawel, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Robert W*****, vertreten durch Dr. Johann Rathbauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 29.931,40 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 7. Mai 1993, GZ 20 R 63/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 12. Jänner 1993, GZ 2 C 980/91-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz eines näher umschriebenen Schadens, den sie mit S 29.931,40 s. A. bezifferte.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die Revision jedenfalls unzulässig sei.
Die vom Beklagten dennoch gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene "außerordentliche" Revision ist nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes jedenfalls - also unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängig ist, - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, - wie hier - an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt.Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichtes jedenfalls - also unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage abhängig ist, - unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, - wie hier - an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat demnach zu Recht gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO ausgesprochen, daß die Revision gegen sein Urteil jedenfalls unzulässig sei, sodaß das vom Beklagten erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Das vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zitierte Schrifttum (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1753, 1853 f, 1939 und 1999) betrifft nicht die im § 502 Abs 2 ZPO verankerte streitwertbezogene Revisionsunzulässigkeit.Das Gericht zweiter Instanz hat demnach zu Recht gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ausgesprochen, daß die Revision gegen sein Urteil jedenfalls unzulässig sei, sodaß das vom Beklagten erhobene Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Das vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision zitierte Schrifttum (Fasching, Lehrbuch**2 Rz 1753, 1853 f, 1939 und 1999) betrifft nicht die im Paragraph 502, Absatz 2, ZPO verankerte streitwertbezogene Revisionsunzulässigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00581.93.0825.000Dokumentnummer
JJT_19930825_OGH0002_0010OB00581_9300000_000