Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Freyer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache gegen Robert S*****, AZ 2 BE 390/93 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 22.Juli 1993, AZ 11 Bs 288/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 29.Juni 1993, GZ 2 BE 390/93-5, wurde der Antrag des Strafgefangenen Robert S***** auf bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 22.Juli 1993, AZ 11 Bs 288/93, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene, als "Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes" bezeichnete und beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen ist unzulässig.
Denn gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofes zweiter Instanz ist - abgesehen von im Gesetz ausdrücklich verfügten Ausnahmen - ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen. Das Strafvollzugsgesetz normiert keine solche Ausnahme. Daher ist ein Rechtsmittel gegen einen Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht im Verfahren wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe im Gesetz nicht vorgesehen, sodaß die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00138.9306.0916.0Dokumentnummer
JJT_19930916_OGH0002_0150OS00138_9300006_000