Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E. Huber, Dr.Kodek, Dr.Jelinek und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Gilda T*****, vertreten durch Dr.Gabriela Auer-Welsbach, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Antragsgegner Ing. Manfred B*****, vertreten durch Dr.Karl Th. Mayer und Dr.Hans Georg Mayer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlichen Rekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Berufungsgericht vom 30.Juni 1993, GZ 3 R 174/93-28, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs des Antragsgegners wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil
1.) das Vorbringen des Antragsgegners vom 27.2.1992, ON 12, über den (nach den erstgerichtlichen Feststellungen S 3 verso, 4 im Jahre 1985 erfolgten) Ankauf eines Baugrundstückes in B***** zum Kaufpreis von S 480.000 das Rekursvorbringen über den im Jahre 1990 erfolgten Ankauf eines anderen Baugrundstückes zum Preise von S 577.000,-
(erstgerichtliche Feststellung S 6) nicht deckt, sodaß die diesbezüglichen rekursgerichtlichen Ausführungen nicht aktenwidrig sind;
2.) die erstgerichtliche Feststellung (S 6) wonach die Antragstellerin einen Erbteil von S 110.000 erhielt, vom Rekursgericht als unbedenklich übernommen wurde und für das Revisionsgericht bindend ist und die weitere erstgerichtliche Feststellung (S 6), die Antragstellerin habe diesen Erbteil zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für die Ehewohnung verwendet, vor dem Rekursgericht nicht bekämpft wurde;
3.) die rekursgerichtliche Beurteilung, der zum Ausbau des Hauses und zum Innenausbau der Ehewohnung verwendete Erbteil des Antragsgegners sei mangels Abgrenzbarkeit - ebenso wie der zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen verwendete Erbteil der Antragstellerin - in die Aufteilung einzubeziehen, mit der Rechtsprechung im Einklang (EvBl 1986/13, S 50; 7 Ob 506/87; 2 Ob 705/87; 8 Ob 1611/92 ua) und - entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers - mit der Entscheidung EFSlg 63.541 nicht in Widerspruch steht und
4.) in der rekursgerichtlichen Aufteilung im Verhältnis von 50 : 50 nach den Umständen des Falles ein Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit nicht erblickt werden kann (vgl WoBl 1992, 155).4.) in der rekursgerichtlichen Aufteilung im Verhältnis von 50 : 50 nach den Umständen des Falles ein Verstoß gegen den Grundsatz der Billigkeit nicht erblickt werden kann vergleiche WoBl 1992, 155).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01638.93.0916.000Dokumentnummer
JJT_19930916_OGH0002_0080OB01638_9300000_000