TE Vfgh Beschluss 2002/1/31 B98/02

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Veröffentlicht am 31.01.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

StVG §102 Abs2
StVG §120
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeerhebung gegen einen die Beschwerde des in Strafhaft befindlichen Antragstellers hinsichtlich der Durchsuchung von dessen Haftraum abweisenden Bescheides wegen Aussichtslosigkeit; Ablehnung der Beschwerde zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag des M V, ..., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 12. Dezember 2001, ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Einschreiter befindet sich in Strafhaft.

Am 3.10.2001 wurde der Haftraum des Einschreiters von Justizwachebeamten, aber auch von Beamten der Bundespolizeidirektion Steyr (mit Suchtgifthund) durchsucht.

Dagegen erhob der Einschreiter am 15.10.2001 Beschwerde gemäß §120 StVG, weil der erwähnten - vom Einschreiter als "Hausdurchsuchung" qualifizierten - Maßnahme kein Gerichtsbeschluß zugrunde liege.

Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies der Bundesminister für Justiz die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wird dazu im wesentlichen ausgeführt, die durchgeführte Haftraumdurchsuchung sei nicht als "Hausdurchsuchung" zu werten, vielmehr seien derartige Maßnahmen in §102 Abs2 StVG ausdrücklich vorgesehen ("Die Strafgefangenen, ihre Sachen und die von ihnen benützten Räume sind von Zeit zu Zeit zu durchsuchen."). Die Mitwirkung von Beamten der Bundespolizeidirektion Steyr sei als Amtshilfe iS des Art22 B-VG anzusehen.

2. Unter Bedachtnahme auf den Inhalt des vom Einschreiter vorgelegten Bescheides besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß dieser auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre. Es stellen sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofs fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

3. Da der Antrag sohin die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) nicht erfüllt, war er abzuweisen.

Schlagworte

Strafvollzug, Beschwerderecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B98.2002

Dokumentnummer

JFT_09979869_02B00098_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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