TE OGH 1993/9/21 4Ob1556/93

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Veröffentlicht am 21.09.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Kodek, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Norbert B*****, vertreten durch Dr.Erich Moser, Rechtsanwalt in Murau, wider die beklagte Partei Rupert F*****, vertreten durch Dr.Gottfried Reif, Rechtsanwalt in Judenburg, wegen S 51.104,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Berufungsgericht vom 26.November 1992, GZ R 833/92-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Von der Frage, ob die "Tollwutverordnung" der BH Murau mangels Ausnahmeregelungen für Jagdhunde (§ 42 Abs 4 TierSG) gesetzwidrig ist, hängt die Entscheidung nicht ab: Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung aufheben sollte, wäre das Klagebegehren schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil den Beklagten, der sich auf Punkt 5.) der genannten VO berufen konnte, kein Verschulden trifft. Rechtsunkenntnis ist nach Lehre und Rechtsprechung nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist (ZVR 1973/194; Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu § 2 ABGB); ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde (ZBl 1923/259; Bydlinski aaO Rz 3). Daß aber der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit die - angebliche - Rechtswidrigkeit der VO hätte erkennen können und sich daher nicht an sie hätte halten dürfen, kann wohl nicht ernstlich behauptet werden und wird auch vom Kläger, welcher nur die (objektive) Rechtswidrigkeit der Tötung seines Hundes darzulegen versucht, nicht geltend gemacht.Von der Frage, ob die "Tollwutverordnung" der BH Murau mangels Ausnahmeregelungen für Jagdhunde (Paragraph 42, Absatz 4, TierSG) gesetzwidrig ist, hängt die Entscheidung nicht ab: Selbst wenn der Verfassungsgerichtshof diese Verordnung aufheben sollte, wäre das Klagebegehren schon deshalb zu Recht abgewiesen worden, weil den Beklagten, der sich auf Punkt 5.) der genannten VO berufen konnte, kein Verschulden trifft. Rechtsunkenntnis ist nach Lehre und Rechtsprechung nur dann vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis zumutbar ist (ZVR 1973/194; Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 2 zu Paragraph 2, ABGB); ein Rechtsirrtum ist entschuldbar, wenn eine Rechtsfrage auch von den Behörden unterschiedlich gelöst wurde (ZBl 1923/259; Bydlinski aaO Rz 3). Daß aber der Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit die - angebliche - Rechtswidrigkeit der VO hätte erkennen können und sich daher nicht an sie hätte halten dürfen, kann wohl nicht ernstlich behauptet werden und wird auch vom Kläger, welcher nur die (objektive) Rechtswidrigkeit der Tötung seines Hundes darzulegen versucht, nicht geltend gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01556.93.0921.000

Dokumentnummer

JJT_19930921_OGH0002_0040OB01556_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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