Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 12 a Vr 11977/92 anhängigen Strafsache gegen Mag.Emese K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Mag.Emese K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.August 1993, AZ 25 Bs 348/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 23.September 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Dr.Mayrhofer als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 12 a römisch fünf r 11977/92 anhängigen Strafsache gegen Mag.Emese K***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde der Angeklagten Mag.Emese K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 19.August 1993, AZ 25 Bs 348/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Mag.Emese K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
In dem oben bezeichneten Strafverfahren liegt gegen Mag.Emese K***** (und den Mitangeklagten Klaus Friedrich Kr*****) eine rechtswirksame Anklage der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB vor. Darin wird ihr (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, sie habe in sechs Angriffen in der Zeit zwischen 22.Mai 1989 und 11.Jänner 1993 - teilweise gemeinsam mit Klaus Friedrich Kr***** - andere betrügerisch zum Abschluß von Mietverträgen und zur Überlassung von Räumlichkeiten, zur Vermittlung eines Mietobjektes oder zur Leistung verschiedener Anwaltsdienste verleitet und dabei einen Gesamtschaden von zumindest über 1,25 Millionen Schilling verursacht, ferner in vier Angriffen in der Zeit zwischen 20. September 1989 und 8.Februar 1993 falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise von Tatsachen gebraucht und schließlich als leitende Angestellte der Fa. D***** GesmbH in Wien, die Schuldner mehrerer Gläubiger war, von Oktober 1990 bis Februar 1991 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und von März 1991 bis Anfang 1992 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger geschmälert.In dem oben bezeichneten Strafverfahren liegt gegen Mag.Emese K***** (und den Mitangeklagten Klaus Friedrich Kr*****) eine rechtswirksame Anklage der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, StGB und der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB und der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB vor. Darin wird ihr (zusammengefaßt wiedergegeben) zur Last gelegt, sie habe in sechs Angriffen in der Zeit zwischen 22.Mai 1989 und 11.Jänner 1993 - teilweise gemeinsam mit Klaus Friedrich Kr***** - andere betrügerisch zum Abschluß von Mietverträgen und zur Überlassung von Räumlichkeiten, zur Vermittlung eines Mietobjektes oder zur Leistung verschiedener Anwaltsdienste verleitet und dabei einen Gesamtschaden von zumindest über 1,25 Millionen Schilling verursacht, ferner in vier Angriffen in der Zeit zwischen 20. September 1989 und 8.Februar 1993 falsche oder verfälschte Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweise von Tatsachen gebraucht und schließlich als leitende Angestellte der Fa. D***** GesmbH in Wien, die Schuldner mehrerer Gläubiger war, von Oktober 1990 bis Februar 1991 fahrlässig deren Zahlungsunfähigkeit herbeigeführt und von März 1991 bis Anfang 1992 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft fahrlässig die Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger geschmälert.
Die Angeklagte Mag.Emese K***** befindet sich seit 4.März 1993 (Festnahme 2.März 1993, ON 27/I) - mit Unterbrechung vom 7. bis 9. Juli 1993 für einen Strafvollzug (ON 107/II) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b StPO in Untersuchungshaft (ON 29, 30/I). Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, zu der zahlreiche Zeugen geladen wurden, ist für die Zeit vom 5. bis 9.November 1993 anberaumt.Die Angeklagte Mag.Emese K***** befindet sich seit 4.März 1993 (Festnahme 2.März 1993, ON 27/I) - mit Unterbrechung vom 7. bis 9. Juli 1993 für einen Strafvollzug (ON 107/II) - aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO in Untersuchungshaft (ON 29, 30/I). Die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, zu der zahlreiche Zeugen geladen wurden, ist für die Zeit vom 5. bis 9.November 1993 anberaumt.
Jeweils am 23.März 1993 (ON 45/I), 25.Mai 1993 (ON 90/II) und 28.Juli 1993 (ON 111/II) beschloß die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Fortdauer der Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 124/III), der dem Verteidiger am 24.August 1993 (ON 126/III; Zustellung an die Angeklagte am 23.August 1993) zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde gegen den letztgenannten Ratskammerbeschluß keine Folge. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe nach § 180 Abs. 2 Z 1 und 3 lit. b StPO und fand die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe nicht unangemessen. Mit Beschluß vom selben Tat (ON 125/III) bestimmte das Oberlandesgericht Wien, daß die über die Angeklagte Mag.Emese K***** verhängte Untersuchunghaft bis zu neun Monate dauern dürfe.Jeweils am 23.März 1993 (ON 45/I), 25.Mai 1993 (ON 90/II) und 28.Juli 1993 (ON 111/II) beschloß die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien die Fortdauer der Untersuchungshaft. Mit dem angefochtenen Beschluß (ON 124/III), der dem Verteidiger am 24.August 1993 (ON 126/III; Zustellung an die Angeklagte am 23.August 1993) zugestellt wurde, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde gegen den letztgenannten Ratskammerbeschluß keine Folge. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und das Vorliegen der Haftgründe nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b, StPO und fand die bisherige Dauer der Untersuchungshaft in Relation zu der zu erwartenden Strafe nicht unangemessen. Mit Beschluß vom selben Tat (ON 125/III) bestimmte das Oberlandesgericht Wien, daß die über die Angeklagte Mag.Emese K***** verhängte Untersuchunghaft bis zu neun Monate dauern dürfe.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer fristgerecht gegen die oben angeführte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich die Angeklagte gegen die Annahme der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, wogegen sie den dringenden Tatverdacht und das Fehlen offenbarer Unangemessenheit der Haft (§ 193 Abs. 2 StPO) nicht in Frage stellt.In ihrer fristgerecht gegen die oben angeführte Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich die Angeklagte gegen die Annahme der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, wogegen sie den dringenden Tatverdacht und das Fehlen offenbarer Unangemessenheit der Haft (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) nicht in Frage stellt.
Die Grundrechtsbeschwerde versagt mit ihrem Einwänden gegen die Tatbegehungsgefahr, in denen vor allem auf die Wirkung der bisherigen Haft auf die Angeklagte hingewiesen wird. Dem steht - wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhob - entgegen, daß die Beschwerdeführerin schon im Juni 1988 wegen gleichartiger Verfehlungen, nämlich wegen fahrlässiger Krida, Veruntreuung und Urkundenfälschung, verurteilt worden war und ihr nunmehr nicht nur mehrere gleichartige Delikte, sondern vor allem wiederholte Betrügereien mit einem sehr beträchtlichen Gesamtschaden zur Last liegen. Dies deutet in die Richtung einer derart eminenten kriminellen Energie, daß im Einklang mit dem Gerichtshof zweiter Instanz davon auszugehen ist, daß trotz der bisherigen Dauer der Untersuchungshaft nach wie vor befürchtet werden muß, die Angeklagte würde auf freiem Fuß gleichartige Straftaten mit nicht bloß leichten Folgen begehen.
Die Unschuldsvermutung hindert - den Beschwerdeausführungen zuwider - die Annahme des gesetzlichen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht. Der in Rede stehende Haftgrund nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b StPO kann auch nicht durch gelindere Mittel abgewendet werden.Die Unschuldsvermutung hindert - den Beschwerdeausführungen zuwider - die Annahme des gesetzlichen Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nicht. Der in Rede stehende Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO kann auch nicht durch gelindere Mittel abgewendet werden.
Angesichts des vorliegenden Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt sich die Prüfung, ob im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zusätzlich noch der Haftgrund der Fluchtgefahr gegeben war.
Da sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien die Angeklagte Mag.Emese K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.Da sohin durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien die Angeklagte Mag.Emese K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG der Ausspruch über den beantragten Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00130.9306.0923.0Dokumentnummer
JJT_19930923_OGH0002_0120OS00130_9300006_000