TE OGH 1993/9/29 3Ob1566/93

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Veröffentlicht am 29.09.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois O*****, vertreten durch Dr.Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Gottfried Z***** und 2. Axel Z*****, beide Kaufleute, Bruck an der Mur, Mürzgasse 1, vertreten durch Dr.Karl Krawagner und Dr.Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen 51.626,29 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1993, GZ 5 R 150/92-38, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird,

1. soweit sie die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils bezüglich des Zuspruchs von 1.105,60 S betrifft, gemäß § 502 Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil der Anspruch, der diesem Teil der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegt, mit den übrigen den Gegenstand der Entscheidung bildenden Ansprüchen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang steht und daher mit diesen Ansprüchen nicht gemäß § 55 JN zusammenzurechnen ist;1. soweit sie die Abänderung des erstgerichtlichen Urteils bezüglich des Zuspruchs von 1.105,60 S betrifft, gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen, weil der Anspruch, der diesem Teil der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegt, mit den übrigen den Gegenstand der Entscheidung bildenden Ansprüchen weder im tatsächlichen noch im rechtlichen Zusammenhang steht und daher mit diesen Ansprüchen nicht gemäß Paragraph 55, JN zusammenzurechnen ist;

2. im übrigen gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).2. im übrigen gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Verfahrensergebnissen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien bei Abschluß der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen auch den Fall bedacht haben, daß der Kläger die ihn treffende - in der Folge bindend festgestellte - Verpflichtung, die für die Eintragung der Kommanditgesellschaft erforderlichen Handlungen in einer dem Gesetz entsprechenden Form vorzunehmen, nicht erfüllen wird. Dieser Fall ist daher nach den Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung (vgl hiezu Rummel in Rummel ABGB2, Rz 9 ff zu § 914 mwN aus der Rechtsprechung) zu lösen. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht entgegenzutreten, daß der Zweitbeklagte berechtigt war, Kraftfahrzeuge auf den Namen des Klägers anzumelden, um die Erteilung der Bewilligungen für Beförderung von Gütern in das Ausland zu erreichen, weil der Kläger und er damit rechneten, daß diese Bewilligungen in Fall der Eintragung der Kommanditgesellschaft dieser erteilt würden. Nicht entgegenzutreten ist ferner der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es unter diesen Umständen nicht darauf ankommt, ob die Bewilligungen der Kommanditgesellschaft auch tatsächlich erteilt worden wären, weil bei Abschluß der Vereinbarungen hievon ausgegangen wurde. War aber der Zweitbeklagte berechtigt, Kraftfahrzeuge auf den Namen des Klägers anzumelden, so war sein Verhalten nicht rechtswidrig, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenersatz aus dem Titel des Schadenersatzes nicht erfüllt sind. Ein Ersatzanspruch käme nur in Betracht, wenn dies dem - ebenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermittelnden - Willen der Parteien entspräche. Dafür ist nach den Verfahrensergebnissen aber kein ausreichender Anhaltspunkt vorhanden, zumal es dem Kläger freigestanden wäre, die Urkunden, aus denen sich eine ihn treffende Zahlungs- oder sonstige Handlungspflicht ergab, an den Zweitbeklagten mit dem Ersuchen um Erledigung weiterzuleiten. Daß der Zweitbeklagte diesem Ersuchen nicht entsprochen hätte, soweit es um Angelegenheiten seines Unternehmens ging, hat der Kläger nicht behauptet. Allfällige Fristversäumnisse wären zu Lasten des Zweitbeklagten gegangen.Nach den Verfahrensergebnissen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Parteien bei Abschluß der von ihnen geschlossenen Vereinbarungen auch den Fall bedacht haben, daß der Kläger die ihn treffende - in der Folge bindend festgestellte - Verpflichtung, die für die Eintragung der Kommanditgesellschaft erforderlichen Handlungen in einer dem Gesetz entsprechenden Form vorzunehmen, nicht erfüllen wird. Dieser Fall ist daher nach den Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung vergleiche hiezu Rummel in Rummel ABGB2, Rz 9 ff zu Paragraph 914, mwN aus der Rechtsprechung) zu lösen. Unter diesem Gesichtspunkt ist aber der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht entgegenzutreten, daß der Zweitbeklagte berechtigt war, Kraftfahrzeuge auf den Namen des Klägers anzumelden, um die Erteilung der Bewilligungen für Beförderung von Gütern in das Ausland zu erreichen, weil der Kläger und er damit rechneten, daß diese Bewilligungen in Fall der Eintragung der Kommanditgesellschaft dieser erteilt würden. Nicht entgegenzutreten ist ferner der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß es unter diesen Umständen nicht darauf ankommt, ob die Bewilligungen der Kommanditgesellschaft auch tatsächlich erteilt worden wären, weil bei Abschluß der Vereinbarungen hievon ausgegangen wurde. War aber der Zweitbeklagte berechtigt, Kraftfahrzeuge auf den Namen des Klägers anzumelden, so war sein Verhalten nicht rechtswidrig, weshalb die Voraussetzungen für einen Kostenersatz aus dem Titel des Schadenersatzes nicht erfüllt sind. Ein Ersatzanspruch käme nur in Betracht, wenn dies dem - ebenfalls durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermittelnden - Willen der Parteien entspräche. Dafür ist nach den Verfahrensergebnissen aber kein ausreichender Anhaltspunkt vorhanden, zumal es dem Kläger freigestanden wäre, die Urkunden, aus denen sich eine ihn treffende Zahlungs- oder sonstige Handlungspflicht ergab, an den Zweitbeklagten mit dem Ersuchen um Erledigung weiterzuleiten. Daß der Zweitbeklagte diesem Ersuchen nicht entsprochen hätte, soweit es um Angelegenheiten seines Unternehmens ging, hat der Kläger nicht behauptet. Allfällige Fristversäumnisse wären zu Lasten des Zweitbeklagten gegangen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Berufungsgericht jedenfalls ein grober Fehler bei der restlichen Beurteilung der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre (vgl EvBl 1993/59; JUS 1993/1258 ua), nicht unterlaufen ist. Die in der Revision bezeichneten verwaltungsrechtlichen Fragen sind dabei nicht zu lösen.Aus dem Gesagten ergibt sich, daß dem Berufungsgericht jedenfalls ein grober Fehler bei der restlichen Beurteilung der Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision wäre vergleiche EvBl 1993/59; JUS 1993/1258 ua), nicht unterlaufen ist. Die in der Revision bezeichneten verwaltungsrechtlichen Fragen sind dabei nicht zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB01566.93.0929.000

Dokumentnummer

JJT_19930929_OGH0002_0030OB01566_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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