Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Monika H*****, Sparkassenangestellte, ***** vertreten durch Dr.Josef Raffl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider den Antragsgegner Johann H*****, Schlossermeister, ***** vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse infolge außerordentlicher Rekurse beider Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Steyr als Rekursgerichtes vom 1.Juni 1993, GZ 1 R 62/93-32, den
Beschluß
gefaßt:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Rekurse der Parteien werden mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDie außerordentlichen Rekurse der Parteien werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil
1. der gerügte Mangel des Rekursverfahrens nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO), der Sachverständige auf AS 107 ausgeführt hat, daß der von ihm ermittelte Schätzwert dem auf dem Realitätenmarkt erzielbaren Preis, somit dem Verkehrswert, entspreche und diese Wertermittlung einer Liegenschaft in den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich fällt (SZ 54/149);1. der gerügte Mangel des Rekursverfahrens nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), der Sachverständige auf AS 107 ausgeführt hat, daß der von ihm ermittelte Schätzwert dem auf dem Realitätenmarkt erzielbaren Preis, somit dem Verkehrswert, entspreche und diese Wertermittlung einer Liegenschaft in den vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Tatsachenbereich fällt (SZ 54/149);
2. die Ausmessung der Ausgleichszahlung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat und nur eine eklatante - hier nicht vorliegende - Überschreitung dieses Ermessens vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden könnte (5 Ob 81/91; 8 Ob 1567/92).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01617.93.0930.000Dokumentnummer
JJT_19930930_OGH0002_0080OB01617_9300000_000