TE OGH 1993/9/30 8Ob1603/93(8Ob1604/93, 8Ob1605/93)

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Veröffentlicht am 30.09.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Niederreiter, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache mj. Fabiola S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Friedrich S*****, "vertreten" durch den Verein "Gemeinsame Elternschaft & Kindeswohl Bürgerinitiative & Selbsthilfegruppe", 1127 Wien, Andersengasse 9/84/7, dieser vertreten durch Peter Geldner, ebendort, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 17.November 1992, GZ 43 R 804, 805, 629/92-88, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19. Juni 1992, GZ 9 P 255/87-76a, und vom 1.Juli 1992, GZ 9 P 255/87-79, teilweise bestätigt und abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO), weilDer außerordentliche Rekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO), weil

1. die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 ZPO);1. die gerügte Aktenwidrigkeit nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO);

2. der Rekurswerber nach seinen eigenen Angaben (ON 75) Ende 1987 seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hat und seitdem keiner Arbeit nachgeht, er somit bereits seit Jahren zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen wäre (EFSlg.

53.333 ff; 56.208 ff; 8 Ob 1512/90 uva);

3. trotz des im Außerstreitverfahren grundsätzlich geltenden Untersuchungsgrundsatzes den Unterhaltspflichtigen die Behauptungs- und Beweislast trifft, zur Leistung der vollen gesetzlichen Verpflichtung trotz Anspannung seiner Kräfte nicht in der Lage zu sein (SZ 53/54; SZ 63/40; RZ 1992/48; 8 Ob 565/91);

4. auch bei der Bemessung des Unterhalts nach der Anspannungstheorie der Anspruch nicht mit dem Durchschnittsbedarf begrenzt ist (SZ 63/74; EFSlg. 62.023);

5. der Höchstbetrag des § 6 Abs 1 UVG im Jahre 1992 S 4.312,-- betrug (ÖAV 1992, 1) und5. der Höchstbetrag des Paragraph 6, Absatz eins, UVG im Jahre 1992 S 4.312,-- betrug (ÖAV 1992, 1) und

6. das Rekursgericht sich zur Begründung der Unterhaltsverletzung im Beobachtungszeitraum auf das eigene Vorbringen des Rekurswerbers berufen hat.

Es liegt somit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vor, weshalb der somit erforderliche Auftrag zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens infolge Unwirksamkeit der einer juristischen Person erteilten Prozeßvollmacht (EvBl 1961/300; EvBl 1973/25; 5 Ob 514/93; Fasching II 248 Anm 3; Feil, Verfahren außer Streitsachen 101) eine bloße dem Schutz der Minderjährigen abträgliche Förmlichkeit dargestellt hätte.Es liegt somit insgesamt keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vor, weshalb der somit erforderliche Auftrag zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens infolge Unwirksamkeit der einer juristischen Person erteilten Prozeßvollmacht (EvBl 1961/300; EvBl 1973/25; 5 Ob 514/93; Fasching römisch zwei 248 Anmerkung 3; Feil, Verfahren außer Streitsachen 101) eine bloße dem Schutz der Minderjährigen abträgliche Förmlichkeit dargestellt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB01603.93.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19930930_OGH0002_0080OB01603_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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