TE OGH 1993/10/6 7Ob27/93

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Veröffentlicht am 06.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Ronald B*****, vertreten durch Dr.Hermann Fromherz und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 256.787,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 17.Mai 1993, GZ 3 R 108/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Februar 1993, GZ 4 Cg 312/92f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 10.882,80 (darin S 1.813,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte stand am 12.1.1991 um 5.00 Uhr früh auf und fuhr gegen Mittag zu einer Tauffeier, von der er gegen 16.30 Uhr wieder nach Hause kam. Er hat bei dieser Feier nur ein Bier getrunken, weil er im Dezember des Jahres 1990 sich einer Alkoholentziehungskur unterzogen hatte. Gegen 20.00 Uhr traf er sich mit einem Bekannten und suchte mit diesem mehrere Lokale auf. Gegen 22.00 Uhr kehrte er in seine Wohnung zurück, schaltete den Fernseher ein und legte sich ins Bett. Er rauchte dann mehrere Zigaretten. Um zirka 0.30 Uhr schlief er im Bett liegend mit einer brennenden Zigarette in der Hand ein. Die brennende Zigarette entzündete die Steppdecke und das Bettzeug. Der Beklagte wurde erst durch lautes Schreien seiner Katze wieder munter. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Glimmbrand schon auf die Bettwäsche und das Bett übergegriffen. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagte alkoholisiert war. Der Beklagte wurde wegen fahrlässiger Herbeiführung einer Feuersbrunst mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 25.6.1991 verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, ob dem Beklagten schon einmal zuvor ein ähnlicher Zwischenfall in Form des Einschlafens mit brennender Zigarette unterlaufen ist oder er selbst den Eindruck gehabt hätte, sich stark übermüdet ins Bett gelegt zu haben.

Die Klägerin hat als Feuerversicherer der Vermieterin Maria L***** den Brandschaden mit S 256.787,- beglichen. Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) zugrunde. Der Beklagte hat mit den von ihm bezahlten Betriebskosten teilweise die für das Haus zu leistende Feuerversicherungsprämien mitgetragen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten unter Berufung darauf, daß er den Brand grob fahrlässig verursacht habe, den von ihr bezahlten Betrag zurück.

Der Beklagte wendete ein, weder übermüdet noch alkoholisiert gewesen zu sein, es liege nur leichte Fahrlässigkeit vor, für die er, da er zum Prämienaufkommen beigetragen habe, nicht herangezogen werden könne. Der Vorfall sei der erste dieser Art gewesen. Auszugehen sei von der Maßfigur eines sorgfältigen Rauchers, auch sorgfältige Raucher rauchten nicht immer nur an völlig ungefährlichen Orten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG zur Last falle. Es hätte ihm klar sein müssen, daß er nach 17 Stunden ohne Schlaf im Bette liegend beim Rauchen einschlafen, und eine Entzündung des Bettzeuges zwangsläufig erfolgen werde.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es folgerte rechtlich, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 61, VersVG zur Last falle. Es hätte ihm klar sein müssen, daß er nach 17 Stunden ohne Schlaf im Bette liegend beim Rauchen einschlafen, und eine Entzündung des Bettzeuges zwangsläufig erfolgen werde.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für nicht zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Anspruch der versicherten Vermieterin gegen den Beklagten sei mit der Schadensliquidation gemäß Art 10 Abs 1 AFB iVm § 67 VersVG auf die Klägerin übergegangen.Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es erklärte die Revision für nicht zulässig. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Der Anspruch der versicherten Vermieterin gegen den Beklagten sei mit der Schadensliquidation gemäß Artikel 10, Absatz eins, AFB in Verbindung mit Paragraph 67, VersVG auf die Klägerin übergegangen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist nicht berechtigt.

Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Dabei muß die Schadenswahrscheinlichkeit so groß sein, daß es den Betroffenen bei Anwendung eines objektiven Maßstabes ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das geübte zu versetzen, das Verhalten des Schädigers muß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein (vgl Prölss-Martin VVG25 126 ff; Reischauer in Rummel, Rz 3 zu § 1324 ABGB). Eine vergleichbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vorliegenden Sachverhalt, dem gewisse Häufigkeit nicht abzusprechen ist, liegt nicht vor (Der Entscheidung 7 Ob 19/76 (= VersR 1977, 461) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde). In der deutschen Lehre (vgl Wussow Feuerversicherung2, 583, sowie Martin Sachversicherungsrecht3, 1134) wird Rauchen im Bett als grob fahrlässig beurteilt, wenn der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit des Einschlafens rechnen mußte. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Wer aber ermüdet ist, dürfe sich mit brennender Zigarette nicht einmal auf eine Couch legen. Nach der Lebenserfahrung setzt nach 17 Stunden Wachseins bei jeden Menschen ein vehementes Schlafbedürfnis ein. Legt man sich dann nieder, um sich auszuruhen, ist über kurz oder lang zwangsläufig mit dem Einschlafen zu rechnen. Eine (angezündete) Zigarette wird in einer solchen Situation aus der Hand fallen, sodaß die eminente Gefahr besteht, daß sich das Bettzeug entzündet. Die Tatsache, daß der Beklagte ab 22.00 Uhr im Bett mehrere Zigaretten rauchte, bis er sich die letztlich brandauslösende angezündet hat, weist darauf hin, daß es sich beim Rauchen im Bett um eine habituelle Unvorsichtigkeit des Beklagten handelt. Die Negativfeststellung, daß frühere Vorfälle dieser Art nicht erhoben werden konnten, entlastet daher den Beklagten nicht (vgl Martin aaO, 1131). Auch kann nicht der Sorgfaltsmaßstab von "Durchschnittsrauchern" anstelle jenes des Durchschnittsmenschen herangezogen werden. Vielmehr trifft jeden der mit brennenden Gegenständen in der Nähe von brennbaren Sachen hantiert eine den Umständen des Einzelfalls angepaßte besondere Sorgfaltspflicht. Die vom Revisionswerber herangezogenen Entscheidungen Arb 10.064 und 10.474 sowie ZVR 1980, 331 betreffen zwar Unfälle im Straßenverkehr, gehen aber jedenfalls davon aus, daß Übermüdung dann grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dem Betroffenen die Übermüdung bewußt ist oder bewußt sein muß. Betreffen sie auch einen anders gelagerten Sachverhalt, weisen sie doch in dieselbe Richtung - daß nämlich bei bestehender Ermüdung - und davon, daß der Beklagte ermüdet war, ist hier auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde - das Rauchen in Ruhelage wegen der Gefahr des Einschlafens grobe Fahrlässigkeit begründet.Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht läßt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten mußte; grobe Fahrlässigkeit ist gegeben bei schlechthin unentschuldbaren Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen. Dabei muß die Schadenswahrscheinlichkeit so groß sein, daß es den Betroffenen bei Anwendung eines objektiven Maßstabes ohne weiteres nahelag, zur Vermeidung des drohenden Schadensfalles ein anderes Verhalten als das geübte zu versetzen, das Verhalten des Schädigers muß auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein vergleiche Prölss-Martin VVG25 126 ff; Reischauer in Rummel, Rz 3 zu Paragraph 1324, ABGB). Eine vergleichbare Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum vorliegenden Sachverhalt, dem gewisse Häufigkeit nicht abzusprechen ist, liegt nicht vor (Der Entscheidung 7 Ob 19/76 (= VersR 1977, 461) lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde). In der deutschen Lehre vergleiche Wussow Feuerversicherung2, 583, sowie Martin Sachversicherungsrecht3, 1134) wird Rauchen im Bett als grob fahrlässig beurteilt, wenn der Versicherungsnehmer mit der Möglichkeit des Einschlafens rechnen mußte. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Wer aber ermüdet ist, dürfe sich mit brennender Zigarette nicht einmal auf eine Couch legen. Nach der Lebenserfahrung setzt nach 17 Stunden Wachseins bei jeden Menschen ein vehementes Schlafbedürfnis ein. Legt man sich dann nieder, um sich auszuruhen, ist über kurz oder lang zwangsläufig mit dem Einschlafen zu rechnen. Eine (angezündete) Zigarette wird in einer solchen Situation aus der Hand fallen, sodaß die eminente Gefahr besteht, daß sich das Bettzeug entzündet. Die Tatsache, daß der Beklagte ab 22.00 Uhr im Bett mehrere Zigaretten rauchte, bis er sich die letztlich brandauslösende angezündet hat, weist darauf hin, daß es sich beim Rauchen im Bett um eine habituelle Unvorsichtigkeit des Beklagten handelt. Die Negativfeststellung, daß frühere Vorfälle dieser Art nicht erhoben werden konnten, entlastet daher den Beklagten nicht vergleiche Martin aaO, 1131). Auch kann nicht der Sorgfaltsmaßstab von "Durchschnittsrauchern" anstelle jenes des Durchschnittsmenschen herangezogen werden. Vielmehr trifft jeden der mit brennenden Gegenständen in der Nähe von brennbaren Sachen hantiert eine den Umständen des Einzelfalls angepaßte besondere Sorgfaltspflicht. Die vom Revisionswerber herangezogenen Entscheidungen Arb 10.064 und 10.474 sowie ZVR 1980, 331 betreffen zwar Unfälle im Straßenverkehr, gehen aber jedenfalls davon aus, daß Übermüdung dann grobe Fahrlässigkeit begründet, wenn dem Betroffenen die Übermüdung bewußt ist oder bewußt sein muß. Betreffen sie auch einen anders gelagerten Sachverhalt, weisen sie doch in dieselbe Richtung - daß nämlich bei bestehender Ermüdung - und davon, daß der Beklagte ermüdet war, ist hier auszugehen, wie bereits ausgeführt wurde - das Rauchen in Ruhelage wegen der Gefahr des Einschlafens grobe Fahrlässigkeit begründet.

Die in der Revision vertretene Ansicht, es sei maßgeblich, "ob dem Beklagten hätte auffallen können, daß er einschlafen könnte", sodaß Feststellungen "über sein subjektives Müdigkeitsempfinden hätten getroffen werden müssen", ist verfehlt, weil dem Beklagten gerade der Umstand, daß er nicht bedacht hat, daß er unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände (Dauer des Wachseins, vorausgegangen, wenn auch vielleicht nicht wesentlicher Alkoholkonsum, lange Ruhestellung, passive Beschäftigung beim Fernsehen) leicht werde einschlafen können - oder daß er ungeachtet einer entsprechenden Erkenntnis nicht dieser Erkenntnis gemäß gehandelt hat - zum Vorwurf zu machen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00027.93.1006.000

Dokumentnummer

JJT_19931006_OGH0002_0070OB00027_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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