TE OGH 1993/10/12 4Ob105/93

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Veröffentlicht am 12.10.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Felix G*****, vertretren durch Dr.Otto Ortner und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 4.Juni 1993, GZ 3 R 54/93-8, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 8.Februar 1993, GZ 39 Cg 471/92-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 526, Absatz 2,, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen abändernden Beschluß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO hier nicht vor:

Ob die Wortmarke des Klägers "SWIT" dem von der Beklagten in der gleichen Branche - Handel mit Computern und Software - gebrauchten Zeichen

verwechselbar ähnlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (ecolex 1993, 253; 4 Ob 1021/93); die Bejahung dieser Frage durch das Rekursgericht hält sich jedenfalls im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und kann deshalb die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigen, wird doch das Zeichen der Beklagten im Hinblick auf seine bildliche Ausgestaltung von einem beträchtlichen Teil der angesprochenen Interessenten bei flüchtiger Betrachtung in der Eile des geschäftlichen Verkehrs als "SWIT plus (oder 'und') P" und nicht als "SWITOP" gelesen werden.

Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528 a ZPO).Schon aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO; Paragraph 510, Absatz 3,, letzter Satz, Paragraph 528, a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift vorläufig (nur) selbst zu tragen.Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO die Kosten der Rechtsmittelgegenschrift vorläufig (nur) selbst zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00105.93.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19931012_OGH0002_0040OB00105_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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